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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Sechstes Capitel.
sollen, wie verwaltet wird, dürfen sie nicht mitverwalten,
nicht Parthey zugleich und Richter seyn. Die ältere land-
ständische Geschichte lehrt, daß Ausschüsse der Art je mäch-
tiger, je ständiger sie waren, um so mehr dahin gewirkt
haben, das lebendige Besteuerungsrecht den Ständen zu
entreißen und in wenige, oft feile, Hände zu spielen. Kein
Bedenken steht indeß der Wahl ständischer Commissarien
entgegen, welche der Prüfung der Finanzrechnungen sich
für einen längeren Zeitraum unterziehen 1). Denn detail-
lirte Finanzkunde war seit Aristides und Cato's Zeiten die
Sache weniger, ist auch auf einen Schlag nicht zu erlan-
gen. Nur mögen nachwachsende Talente nicht durch die
Lebenslänglichkeit ausgeschlossen werden. Männer solcher
Art sind die Pfleger des unvergänglichsten Theiles vom
Steuerbewilligungs-Rechte, das heißt, der Macht Erspa-
rungen zu bewirken.

1) Hannov. Staatgrundges. §. 149.

174. Die Bedingung der Gültigkeit jedes Steuerge-
setzes, gleichwie jedes anderen Gesetzes ist, daß in dem
Gesetze angeführt sey, daß es mit verfassungsmäßiger Zu-
stimmung der Stände erlassen ist. Gestattet das Grund-
gesetz hievon eine Ausnahme, so muß auf diese bei Ver-
kündigung des Gesetzes Bezug genommen werden.

175. Jeder Kammer der Ständeversammlung steht
das Recht des Gesetz-Antrages billig zu, und auch Ge-
setzentwürfe vorzulegen bleibt ihr unbenommen 1). Selten
indeß wird eine Kammer wünschen können, sich der voll-
ständigen Ausarbeitung zu unterziehen, weil sie der Mittel
ermangelt, welche einer Regierung zu Gebote stehen, die
durch einen zweckmässig organisirten Staats-Rath, die

Sechstes Capitel.
ſollen, wie verwaltet wird, duͤrfen ſie nicht mitverwalten,
nicht Parthey zugleich und Richter ſeyn. Die aͤltere land-
ſtaͤndiſche Geſchichte lehrt, daß Ausſchuͤſſe der Art je maͤch-
tiger, je ſtaͤndiger ſie waren, um ſo mehr dahin gewirkt
haben, das lebendige Beſteuerungsrecht den Staͤnden zu
entreißen und in wenige, oft feile, Haͤnde zu ſpielen. Kein
Bedenken ſteht indeß der Wahl ſtaͤndiſcher Commiſſarien
entgegen, welche der Pruͤfung der Finanzrechnungen ſich
fuͤr einen laͤngeren Zeitraum unterziehen 1). Denn detail-
lirte Finanzkunde war ſeit Ariſtides und Cato’s Zeiten die
Sache weniger, iſt auch auf einen Schlag nicht zu erlan-
gen. Nur moͤgen nachwachſende Talente nicht durch die
Lebenslaͤnglichkeit ausgeſchloſſen werden. Maͤnner ſolcher
Art ſind die Pfleger des unvergaͤnglichſten Theiles vom
Steuerbewilligungs-Rechte, das heißt, der Macht Erſpa-
rungen zu bewirken.

1) Hannov. Staatgrundgeſ. §. 149.

174. Die Bedingung der Guͤltigkeit jedes Steuerge-
ſetzes, gleichwie jedes anderen Geſetzes iſt, daß in dem
Geſetze angefuͤhrt ſey, daß es mit verfaſſungsmaͤßiger Zu-
ſtimmung der Staͤnde erlaſſen iſt. Geſtattet das Grund-
geſetz hievon eine Ausnahme, ſo muß auf dieſe bei Ver-
kuͤndigung des Geſetzes Bezug genommen werden.

175. Jeder Kammer der Staͤndeverſammlung ſteht
das Recht des Geſetz-Antrages billig zu, und auch Ge-
ſetzentwuͤrfe vorzulegen bleibt ihr unbenommen 1). Selten
indeß wird eine Kammer wuͤnſchen koͤnnen, ſich der voll-
ſtaͤndigen Ausarbeitung zu unterziehen, weil ſie der Mittel
ermangelt, welche einer Regierung zu Gebote ſtehen, die
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[148/0160] Sechstes Capitel. ſollen, wie verwaltet wird, duͤrfen ſie nicht mitverwalten, nicht Parthey zugleich und Richter ſeyn. Die aͤltere land- ſtaͤndiſche Geſchichte lehrt, daß Ausſchuͤſſe der Art je maͤch- tiger, je ſtaͤndiger ſie waren, um ſo mehr dahin gewirkt haben, das lebendige Beſteuerungsrecht den Staͤnden zu entreißen und in wenige, oft feile, Haͤnde zu ſpielen. Kein Bedenken ſteht indeß der Wahl ſtaͤndiſcher Commiſſarien entgegen, welche der Pruͤfung der Finanzrechnungen ſich fuͤr einen laͤngeren Zeitraum unterziehen 1). Denn detail- lirte Finanzkunde war ſeit Ariſtides und Cato’s Zeiten die Sache weniger, iſt auch auf einen Schlag nicht zu erlan- gen. Nur moͤgen nachwachſende Talente nicht durch die Lebenslaͤnglichkeit ausgeſchloſſen werden. Maͤnner ſolcher Art ſind die Pfleger des unvergaͤnglichſten Theiles vom Steuerbewilligungs-Rechte, das heißt, der Macht Erſpa- rungen zu bewirken. ¹⁾ Hannov. Staatgrundgeſ. §. 149. 174. Die Bedingung der Guͤltigkeit jedes Steuerge- ſetzes, gleichwie jedes anderen Geſetzes iſt, daß in dem Geſetze angefuͤhrt ſey, daß es mit verfaſſungsmaͤßiger Zu- ſtimmung der Staͤnde erlaſſen iſt. Geſtattet das Grund- geſetz hievon eine Ausnahme, ſo muß auf dieſe bei Ver- kuͤndigung des Geſetzes Bezug genommen werden. 175. Jeder Kammer der Staͤndeverſammlung ſteht das Recht des Geſetz-Antrages billig zu, und auch Ge- ſetzentwuͤrfe vorzulegen bleibt ihr unbenommen 1). Selten indeß wird eine Kammer wuͤnſchen koͤnnen, ſich der voll- ſtaͤndigen Ausarbeitung zu unterziehen, weil ſie der Mittel ermangelt, welche einer Regierung zu Gebote ſtehen, die durch einen zweckmaͤſſig organiſirten Staats-Rath, die

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/160>, abgerufen am 16.05.2024.