Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Rechte der Stände-Versammlung. schlüsse der Ständeversammlung den Bittstellern mitzutheilen.Werden die in einer Bittschrift etwa vorgetragenen Be- schwerden gegründet befunden und gehören sie für den Wir- kungskreis der Kammern (für welchen die richterliche Ge- setzanwendung nicht gehört, sondern allein diejenige Gesetz- anwendung und sonstige Thätigkeit, welche auf dem Wege der Regierung geschieht und misbräuchlich und rechtver- letzend geschehen kann), so macht die Ständeversammlung die höchste Stelle darauf aufmerksam und bittet um Verbesserung. 179. An Verträgen mit andern Mächten hat die 180. Die Kammern sollen mit-Gesetzgebend, Gesetz- Rechte der Staͤnde-Verſammlung. ſchluͤſſe der Staͤndeverſammlung den Bittſtellern mitzutheilen.Werden die in einer Bittſchrift etwa vorgetragenen Be- ſchwerden gegruͤndet befunden und gehoͤren ſie fuͤr den Wir- kungskreis der Kammern (fuͤr welchen die richterliche Ge- ſetzanwendung nicht gehoͤrt, ſondern allein diejenige Geſetz- anwendung und ſonſtige Thaͤtigkeit, welche auf dem Wege der Regierung geſchieht und misbraͤuchlich und rechtver- letzend geſchehen kann), ſo macht die Staͤndeverſammlung die hoͤchſte Stelle darauf aufmerkſam und bittet um Verbeſſerung. 179. An Vertraͤgen mit andern Maͤchten hat die 180. Die Kammern ſollen mit-Geſetzgebend, Geſetz- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0163" n="151"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Rechte der Staͤnde-Verſammlung</hi>.</fw><lb/> ſchluͤſſe der Staͤndeverſammlung den Bittſtellern mitzutheilen.<lb/> Werden die in einer Bittſchrift etwa vorgetragenen Be-<lb/> ſchwerden gegruͤndet befunden und gehoͤren ſie fuͤr den Wir-<lb/> kungskreis der Kammern (fuͤr welchen die richterliche Ge-<lb/> ſetzanwendung nicht gehoͤrt, ſondern allein diejenige Geſetz-<lb/> anwendung und ſonſtige Thaͤtigkeit, welche auf dem Wege<lb/> der Regierung geſchieht und misbraͤuchlich und rechtver-<lb/> letzend geſchehen kann), ſo macht die Staͤndeverſammlung die<lb/> hoͤchſte Stelle darauf aufmerkſam und bittet um Verbeſſerung.</p><lb/> <p>179. An Vertraͤgen mit andern Maͤchten hat die<lb/> Staͤndeverſammlung inſofern Theil als Geldmittel zu deren<lb/> Erfuͤllung erforderlich ſind oder ſie in die Geſetzgebung des<lb/> Koͤnigreiches eingreifen. Sie wird darum auf unverzoͤgerte<lb/> Mittheilung der Tractaten dringen und geheimen Artikeln<lb/> abhold ſeyn.</p><lb/> <p>180. Die Kammern ſollen mit-Geſetzgebend, Geſetz-<lb/> wahrend, aber eben darum nicht mitregierend, nicht mit-<lb/> verwaltend ſeyn. Damit ſie das nicht werden, ſtehen ſie<lb/> der dauernden Regierungsgewalt als eine voruͤbergehende,<lb/> nur durch Zuthun der Regierung wirkſame Staatsgewalt<lb/> gegenuͤber. Der Koͤnig beruft, vertagt (die Kammer ſich<lb/> ſelber nur auf Tage), entlaͤßt, loͤst auf. Der Anfang der<lb/> Franzoͤſiſchen Revolution war der Moment, da Mirabeau<lb/> den dritten Stand beiſammen bleiben hieß gegen des Koͤ-<lb/> nigs Befehl und damit durchdrang. Permanente Staͤnde-<lb/> verſammlungen ſetzen ſich ſtets an die Stelle der Regie-<lb/> rung; auch ſtaͤndiſche Ausſchuͤſſe, welche ſelbſt die <hi rendition="#g">Aufloͤ-<lb/> ſung</hi> der Staͤndeverſammlung uͤberleben wollen, fuͤhren<lb/> zur Mitregierung. Man mag den Beleg fuͤr ſie aus dem<lb/> Mittelalter geben, ſchwere Thaten der Vergangenheit an-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [151/0163]
Rechte der Staͤnde-Verſammlung.
ſchluͤſſe der Staͤndeverſammlung den Bittſtellern mitzutheilen.
Werden die in einer Bittſchrift etwa vorgetragenen Be-
ſchwerden gegruͤndet befunden und gehoͤren ſie fuͤr den Wir-
kungskreis der Kammern (fuͤr welchen die richterliche Ge-
ſetzanwendung nicht gehoͤrt, ſondern allein diejenige Geſetz-
anwendung und ſonſtige Thaͤtigkeit, welche auf dem Wege
der Regierung geſchieht und misbraͤuchlich und rechtver-
letzend geſchehen kann), ſo macht die Staͤndeverſammlung die
hoͤchſte Stelle darauf aufmerkſam und bittet um Verbeſſerung.
179. An Vertraͤgen mit andern Maͤchten hat die
Staͤndeverſammlung inſofern Theil als Geldmittel zu deren
Erfuͤllung erforderlich ſind oder ſie in die Geſetzgebung des
Koͤnigreiches eingreifen. Sie wird darum auf unverzoͤgerte
Mittheilung der Tractaten dringen und geheimen Artikeln
abhold ſeyn.
180. Die Kammern ſollen mit-Geſetzgebend, Geſetz-
wahrend, aber eben darum nicht mitregierend, nicht mit-
verwaltend ſeyn. Damit ſie das nicht werden, ſtehen ſie
der dauernden Regierungsgewalt als eine voruͤbergehende,
nur durch Zuthun der Regierung wirkſame Staatsgewalt
gegenuͤber. Der Koͤnig beruft, vertagt (die Kammer ſich
ſelber nur auf Tage), entlaͤßt, loͤst auf. Der Anfang der
Franzoͤſiſchen Revolution war der Moment, da Mirabeau
den dritten Stand beiſammen bleiben hieß gegen des Koͤ-
nigs Befehl und damit durchdrang. Permanente Staͤnde-
verſammlungen ſetzen ſich ſtets an die Stelle der Regie-
rung; auch ſtaͤndiſche Ausſchuͤſſe, welche ſelbſt die Aufloͤ-
ſung der Staͤndeverſammlung uͤberleben wollen, fuͤhren
zur Mitregierung. Man mag den Beleg fuͤr ſie aus dem
Mittelalter geben, ſchwere Thaten der Vergangenheit an-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |