Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Siebentes Capitel. daß die Europäischen Großmächte die Rückkehr zum Sy-stem des Papiergeldes beschließen sollten. Für hochwichtige innere Interessen würde fortan ein Gesammt-Beschluß er- fordert, an dessen Bildung die Ständeversammlungen gar geringen Antheil haben könnten. Ihnen bliebe überall hauptsächlich nur die Sorge, daß die einkommende Quote ihrem Zwecke gemäß verwandt werde. Außerdem liegt es bei einer dauernden Bundesverfassung Siebentes Capitel. daß die Europaͤiſchen Großmaͤchte die Ruͤckkehr zum Sy-ſtem des Papiergeldes beſchließen ſollten. Fuͤr hochwichtige innere Intereſſen wuͤrde fortan ein Geſammt-Beſchluß er- fordert, an deſſen Bildung die Staͤndeverſammlungen gar geringen Antheil haben koͤnnten. Ihnen bliebe uͤberall hauptſaͤchlich nur die Sorge, daß die einkommende Quote ihrem Zwecke gemaͤß verwandt werde. Außerdem liegt es bei einer dauernden Bundesverfaſſung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0182" n="170"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Siebentes Capitel</hi>.</fw><lb/> daß die Europaͤiſchen Großmaͤchte die Ruͤckkehr zum Sy-<lb/> ſtem des Papiergeldes beſchließen ſollten. Fuͤr hochwichtige<lb/> innere Intereſſen wuͤrde fortan ein Geſammt-Beſchluß er-<lb/> fordert, an deſſen Bildung die Staͤndeverſammlungen gar<lb/> geringen Antheil haben koͤnnten. Ihnen bliebe uͤberall<lb/> hauptſaͤchlich nur die Sorge, daß die einkommende Quote<lb/> ihrem Zwecke gemaͤß verwandt werde.</p><lb/> <p>Außerdem liegt es bei einer dauernden Bundesverfaſſung<lb/> ſehr nahe, daß die Bundesregierungen ſich das Recht vor-<lb/> behalten, Mishelligkeiten, welche die Erhaltung des Staa-<lb/> ten-Vereins gefaͤhrden koͤnnten, moͤgen dieſe nun zwiſchen<lb/> den Regierungen unter ſich, oder zwiſchen den Regierun-<lb/> gen und ihren Unterthanen vorkommen, auf geeignete<lb/> Weiſe hinwegzuraͤumen. Dadurch aber ſichert ſich der<lb/> Bund einen Theil des Oberaufſichtsrechtes zu, welches<lb/> uͤberall ſonſt lediglich der Staatsregierung zuſteht, und in<lb/> ſolchem Falle an geſetzliche Beſtimmungen geknuͤpft werden<lb/> kann. Wo jedoch eine Bundesverfaſſung beſteht, da iſt<lb/> keine Einwirkung der Staͤndeverſammlungen in die Bun-<lb/> desgeſetzgebung moͤglich, ohne den Erfolg jeder allgemei-<lb/> nen Maasregel von dem Ja oder Nein vielleicht der klein-<lb/> ſten Staͤndeverſammlung des mindeſt maͤchtigen Staats<lb/> abhaͤngig zu machen. Von der andern Seite indeß gaͤbe<lb/> es durchaus keinen Schutz fuͤr das Verfaſſungsrecht eines<lb/> deutſchen Staats, wenn vermoͤge der allgemeinen Beſtim-<lb/> mung, daß der Bund fuͤr die <hi rendition="#g">innere</hi> Sicherheit nicht<lb/> minder als fuͤr die aͤußere zu ſorgen habe, die Freiheiten<lb/> der Unterthanen von den gemeinſamen Beſchluͤſſen der<lb/> Bundesregierungen abhaͤngig gemacht wuͤrden. Denn die<lb/> Erfahrung aller Zeiten hat hinlaͤnglich gelehrt, daß es<lb/> nichts im Gemeinweſen giebt, was ſich nicht unter dem<lb/> Begriffe der Sicherheitsſorge befaſſen laͤßt; kein Wunder<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [170/0182]
Siebentes Capitel.
daß die Europaͤiſchen Großmaͤchte die Ruͤckkehr zum Sy-
ſtem des Papiergeldes beſchließen ſollten. Fuͤr hochwichtige
innere Intereſſen wuͤrde fortan ein Geſammt-Beſchluß er-
fordert, an deſſen Bildung die Staͤndeverſammlungen gar
geringen Antheil haben koͤnnten. Ihnen bliebe uͤberall
hauptſaͤchlich nur die Sorge, daß die einkommende Quote
ihrem Zwecke gemaͤß verwandt werde.
Außerdem liegt es bei einer dauernden Bundesverfaſſung
ſehr nahe, daß die Bundesregierungen ſich das Recht vor-
behalten, Mishelligkeiten, welche die Erhaltung des Staa-
ten-Vereins gefaͤhrden koͤnnten, moͤgen dieſe nun zwiſchen
den Regierungen unter ſich, oder zwiſchen den Regierun-
gen und ihren Unterthanen vorkommen, auf geeignete
Weiſe hinwegzuraͤumen. Dadurch aber ſichert ſich der
Bund einen Theil des Oberaufſichtsrechtes zu, welches
uͤberall ſonſt lediglich der Staatsregierung zuſteht, und in
ſolchem Falle an geſetzliche Beſtimmungen geknuͤpft werden
kann. Wo jedoch eine Bundesverfaſſung beſteht, da iſt
keine Einwirkung der Staͤndeverſammlungen in die Bun-
desgeſetzgebung moͤglich, ohne den Erfolg jeder allgemei-
nen Maasregel von dem Ja oder Nein vielleicht der klein-
ſten Staͤndeverſammlung des mindeſt maͤchtigen Staats
abhaͤngig zu machen. Von der andern Seite indeß gaͤbe
es durchaus keinen Schutz fuͤr das Verfaſſungsrecht eines
deutſchen Staats, wenn vermoͤge der allgemeinen Beſtim-
mung, daß der Bund fuͤr die innere Sicherheit nicht
minder als fuͤr die aͤußere zu ſorgen habe, die Freiheiten
der Unterthanen von den gemeinſamen Beſchluͤſſen der
Bundesregierungen abhaͤngig gemacht wuͤrden. Denn die
Erfahrung aller Zeiten hat hinlaͤnglich gelehrt, daß es
nichts im Gemeinweſen giebt, was ſich nicht unter dem
Begriffe der Sicherheitsſorge befaſſen laͤßt; kein Wunder
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