Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Von den Staatsbeamten dem andern Sinne an der staatsamtlichen Stellung theil-nehmen. 254. Die bürgerlichen Dienstleistungen, unter welchen Von den Staatsbeamten dem andern Sinne an der ſtaatsamtlichen Stellung theil-nehmen. 254. Die buͤrgerlichen Dienſtleiſtungen, unter welchen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0259" n="247"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Von den Staatsbeamten</hi></fw><lb/> dem andern Sinne an der ſtaatsamtlichen Stellung theil-<lb/> nehmen.</p><lb/> <p>254. Die buͤrgerlichen Dienſtleiſtungen, unter welchen<lb/> die Staatsaͤmter eine ausgezeichnete Stelle einnehmen, ge-<lb/> ſchehen entweder im Auftrage des Staats oder bloß mit<lb/> Einwilligung desſelben; ſie koͤnnen eine beſtimmte Sphaͤre<lb/> der Staatsverwaltung, aber auch Privatzwecke betreffen; ſie<lb/> ſind dauernd oder voruͤbergehend; ſie haben Bedeutung fuͤr das<lb/> Ganze oder ſind untergeordnet. Nur wo der Staatsauftrag,<lb/> einerlei ob unmittelbar oder mittelbar, ſich findet, wo die<lb/> Zwecke ſtaatsoͤffentlich und beſtimmt bezeichnet ſind, der Auf-<lb/> trag dauernd, keine bloße Miſſion iſt, wo er endlich Be-<lb/> deutung fuͤr das Ganze hat (— der bloße Amtsname, <hi rendition="#aq">si-<lb/> necure,</hi> genuͤgt da nicht), findet ſich Alles beiſammen, was<lb/> das Staatsamt ausmacht, deſſen Traͤger man mit Grund<lb/> nicht mehr <hi rendition="#g">Regierungsbediente</hi> oder bloß <hi rendition="#g">Diener-<lb/> ſchaft</hi> nennt, ſondern <hi rendition="#g">Staatsdiener</hi> oder <hi rendition="#g">Staats-<lb/> beamte</hi>, weil ihr Auftrag, was auch Hallers Reſtaura-<lb/> tion dagegen erinnern moͤge, nicht bloß perſoͤnliche Ge-<lb/> ſchaͤfte des Fuͤrſten, ſondern das was Fuͤrſt und Volk zu-<lb/> ſammenhaͤlt, den Staat begreift. Darum kann der Hof-<lb/> ſtaat des Fuͤrſten wohl der Ehrenrechte des Staatsdieners,<lb/> eines ausgezeichneten Rangs der eigentlichen Hofchargen,<lb/> auch reicher Beſoldung genießen, allein vergeblich bemuͤht<lb/> ſich <hi rendition="#g">Goͤnner</hi> ihn zum Staatsdiener zu ſtempeln, und jede<lb/> Beſchraͤnkung, die hier in Annahme und Entlaſſung die<lb/> Willkuͤhr des Fuͤrſten baͤnde, waͤre unangemeſſen. Nur<lb/> daß man nicht dieſe Entfernbarkeit (<hi rendition="#aq">ad nutum principis</hi>)<lb/> als den Grund verſtehe, warum Hofamt kein Staatsamt<lb/> iſt. Denn es tritt, freilich aus ganz andern Gruͤnden, der<lb/> gleiche Fall der Entfernbarkeit ohne alle Aufkuͤndigung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [247/0259]
Von den Staatsbeamten
dem andern Sinne an der ſtaatsamtlichen Stellung theil-
nehmen.
254. Die buͤrgerlichen Dienſtleiſtungen, unter welchen
die Staatsaͤmter eine ausgezeichnete Stelle einnehmen, ge-
ſchehen entweder im Auftrage des Staats oder bloß mit
Einwilligung desſelben; ſie koͤnnen eine beſtimmte Sphaͤre
der Staatsverwaltung, aber auch Privatzwecke betreffen; ſie
ſind dauernd oder voruͤbergehend; ſie haben Bedeutung fuͤr das
Ganze oder ſind untergeordnet. Nur wo der Staatsauftrag,
einerlei ob unmittelbar oder mittelbar, ſich findet, wo die
Zwecke ſtaatsoͤffentlich und beſtimmt bezeichnet ſind, der Auf-
trag dauernd, keine bloße Miſſion iſt, wo er endlich Be-
deutung fuͤr das Ganze hat (— der bloße Amtsname, si-
necure, genuͤgt da nicht), findet ſich Alles beiſammen, was
das Staatsamt ausmacht, deſſen Traͤger man mit Grund
nicht mehr Regierungsbediente oder bloß Diener-
ſchaft nennt, ſondern Staatsdiener oder Staats-
beamte, weil ihr Auftrag, was auch Hallers Reſtaura-
tion dagegen erinnern moͤge, nicht bloß perſoͤnliche Ge-
ſchaͤfte des Fuͤrſten, ſondern das was Fuͤrſt und Volk zu-
ſammenhaͤlt, den Staat begreift. Darum kann der Hof-
ſtaat des Fuͤrſten wohl der Ehrenrechte des Staatsdieners,
eines ausgezeichneten Rangs der eigentlichen Hofchargen,
auch reicher Beſoldung genießen, allein vergeblich bemuͤht
ſich Goͤnner ihn zum Staatsdiener zu ſtempeln, und jede
Beſchraͤnkung, die hier in Annahme und Entlaſſung die
Willkuͤhr des Fuͤrſten baͤnde, waͤre unangemeſſen. Nur
daß man nicht dieſe Entfernbarkeit (ad nutum principis)
als den Grund verſtehe, warum Hofamt kein Staatsamt
iſt. Denn es tritt, freilich aus ganz andern Gruͤnden, der
gleiche Fall der Entfernbarkeit ohne alle Aufkuͤndigung
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