Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Neuere Staatsverfassung. Parliament. Rente. Nur die ältesten Söhne der Lords, die man auch mitdiesem Titel schon zu ehren pflegt, und die Deputirten der Universitäten brauchten kein Vermögen nachzuweisen. 1) s. Lord John Russel, Gesch. der engl. Reg. und Verf. S. 233. der Uebers. und was John Craig, Grundzüge der Politik I, 182. aus der Petition an die Commons vom J. 1793. anführt. 82. Die Reform-Acte vom Jahre 1832. 1) hält Zu dem Ende 1) verlieren 57 s. g. Burgen ihr Wahl- 2) Das Wahlrecht für die Grafschaften ist nicht 5
Neuere Staatsverfaſſung. Parliament. Rente. Nur die aͤlteſten Soͤhne der Lords, die man auch mitdieſem Titel ſchon zu ehren pflegt, und die Deputirten der Univerſitaͤten brauchten kein Vermoͤgen nachzuweiſen. 1) ſ. Lord John Ruſſel, Geſch. der engl. Reg. und Verf. S. 233. der Ueberſ. und was John Craig, Grundzuͤge der Politik I, 182. aus der Petition an die Commons vom J. 1793. anfuͤhrt. 82. Die Reform-Acte vom Jahre 1832. 1) haͤlt Zu dem Ende 1) verlieren 57 ſ. g. Burgen ihr Wahl- 2) Das Wahlrecht fuͤr die Grafſchaften iſt nicht 5
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Neuere Staatsverfaſſung. Parliament.
Rente. Nur die aͤlteſten Soͤhne der Lords, die man auch mit
dieſem Titel ſchon zu ehren pflegt, und die Deputirten
der Univerſitaͤten brauchten kein Vermoͤgen nachzuweiſen.
¹⁾ ſ. Lord John Ruſſel, Geſch. der engl. Reg. und Verf. S. 233.
der Ueberſ. und was John Craig, Grundzuͤge der Politik I, 182.
aus der Petition an die Commons vom J. 1793. anfuͤhrt.
82. Die Reform-Acte vom Jahre 1832. 1) haͤlt
die allgemeine Bedingung des Einkommens aus Grund
und Boden feſt und aͤndert nichts an den Erforderniſſen
fuͤr die Waͤhlbarkeit; ſie trifft eine der Gegenwart ent-
ſprechende Vertheilung der Wahlrechte, und indem ſie die
verſchiedenen Arten des abhaͤngigen Grundbeſitzes herbeizieht,
erhoͤht ſie den Waͤhler-Anſatz; ſie ſtellt endlich die Waͤh-
lerliſten und die Wahlhandlung unter Aufſicht.
Zu dem Ende 1) verlieren 57 ſ. g. Burgen ihr Wahl-
recht, 30 andere Burgen werden auf die Wahl eines
Mitglieds beſchraͤnkt und dagegen 22 Staͤdte, darunter
Birmingham, Mancheſter, Leeds, Sheffield zu (parla-
mentariſchen) boroughs erhoben, mit dem Recht 2 Mit-
glieder zu ſchicken, 20 andere Staͤdte zu boroughs fuͤr
ein Mitglied. Viele alte Burgflecken werden mit Erwei-
terungen ihrer Wahlbezirke ausgeſtattet. 25 Grafſchaften,
deren jede bis dahin 2 Mitglieder ſtellte, zerfallen nun jede
in 2 Abtheilungen (divisions), die im Ganzen 4 Mitglie-
der ſenden ſollen, 2 aus jedem Wahlbezirk. 7 Grafſchaften
erhalten 3 Mitglieder, ſtatt fruͤherer 2. u. ſ. w.
2) Das Wahlrecht fuͤr die Grafſchaften iſt nicht
laͤnger auf den Beſitz eines Freilehns (freehold) beſchraͤnkt,
es werden Laß- und Erb-Meierguͤter (copyholds) zuge-
laſſen, fuͤr alle aber ohne Ausnahme iſt 10 Pfund reiner
Einnahme und der Beſitz eines Jahres (Erbfaͤlle ausge-
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