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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Neuere Staatsverfassung. Parliament.
same Privat-Anliegen mehrerer Grafschaften gerechnet,
und es werden von diesen gewisse Gebühren (fees) an die
Beamten des Hauses entrichtet 2). Eine public bill be-
darf allein einer mündlichen Ankündigung (motion), die
mindestens ein Mitglied unterstützt, um die Bahn anzu-
treten, welche durch fünf glücklich bestandene Stationen
(v. Vincke) sie zu einem Beschlusse (resolution) des Hau-
ses erhebt. Die erste, die der Einreichung, welche schriftlich
geschieht, oft indeß mit offen gelassenen Stellen oder Blät-
tern (blanks), wo die näheren Bestimmungen vom Par-
lament erwartet werden. Sie wird hierauf, falls nicht
schon ihr Einbringen am überwiegenden Widerspruche ge-
scheitert ist, zum ersten Mahle verlesen, Redner für und
wider kündigen sich an, sie reden, dürfen aber nur ein-
mahl
reden, worauf der Sprecher eine Abstimmung vor-
nimmt, nicht ob die Bill schon beschlossen seyn soll, son-
dern ob sie ferner durch eine zweite Lesung in Erwägung
zu ziehen. Er selber hat keine Stimme. Dann nach ge-
wisser Zeit die zweite Verlesung (mindestens des Titels;
denn sie befindet sich nun schon abgedruckt in jedes Mit-
glieds Händen) und nach einem umständlicher als das erste
Mahl eintretenden Für und Wider die abermahlige Abstim-
mung. Besteht sie auch diese dritte Probe, so wird sie
einem Ausschusse von mindestens acht Mitgliedern überwie-
sen (committed). Bei Sachen von großer Bedeutung
verwandelt sich die ganze Kammer in einen Ausschuß
(committee of the whole house). In diesem Falle ver-
läßt der Sprecher seinen Stuhl, ein anderer Vorsitzer
(chairman) nimmt ihn ein; so lange diese demokratische
Form des Hauses dauert, darf jedes Mitglied öfter sprechen,
auch der Sprecher spricht, und es erweisen in dieser Aus-
schuß-Arbeit manche Mitglieder, die, weil sie ohne Redner-

Neuere Staatsverfaſſung. Parliament.
ſame Privat-Anliegen mehrerer Grafſchaften gerechnet,
und es werden von dieſen gewiſſe Gebuͤhren (fees) an die
Beamten des Hauſes entrichtet 2). Eine public bill be-
darf allein einer muͤndlichen Ankuͤndigung (motion), die
mindeſtens ein Mitglied unterſtuͤtzt, um die Bahn anzu-
treten, welche durch fuͤnf gluͤcklich beſtandene Stationen
(v. Vincke) ſie zu einem Beſchluſſe (resolution) des Hau-
ſes erhebt. Die erſte, die der Einreichung, welche ſchriftlich
geſchieht, oft indeß mit offen gelaſſenen Stellen oder Blaͤt-
tern (blanks), wo die naͤheren Beſtimmungen vom Par-
lament erwartet werden. Sie wird hierauf, falls nicht
ſchon ihr Einbringen am uͤberwiegenden Widerſpruche ge-
ſcheitert iſt, zum erſten Mahle verleſen, Redner fuͤr und
wider kuͤndigen ſich an, ſie reden, duͤrfen aber nur ein-
mahl
reden, worauf der Sprecher eine Abſtimmung vor-
nimmt, nicht ob die Bill ſchon beſchloſſen ſeyn ſoll, ſon-
dern ob ſie ferner durch eine zweite Leſung in Erwaͤgung
zu ziehen. Er ſelber hat keine Stimme. Dann nach ge-
wiſſer Zeit die zweite Verleſung (mindeſtens des Titels;
denn ſie befindet ſich nun ſchon abgedruckt in jedes Mit-
glieds Haͤnden) und nach einem umſtaͤndlicher als das erſte
Mahl eintretenden Fuͤr und Wider die abermahlige Abſtim-
mung. Beſteht ſie auch dieſe dritte Probe, ſo wird ſie
einem Ausſchuſſe von mindeſtens acht Mitgliedern uͤberwie-
ſen (committed). Bei Sachen von großer Bedeutung
verwandelt ſich die ganze Kammer in einen Ausſchuß
(committee of the whole house). In dieſem Falle ver-
laͤßt der Sprecher ſeinen Stuhl, ein anderer Vorſitzer
(chairman) nimmt ihn ein; ſo lange dieſe demokratiſche
Form des Hauſes dauert, darf jedes Mitglied oͤfter ſprechen,
auch der Sprecher ſpricht, und es erweiſen in dieſer Aus-
ſchuß-Arbeit manche Mitglieder, die, weil ſie ohne Redner-

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[73/0085] Neuere Staatsverfaſſung. Parliament. ſame Privat-Anliegen mehrerer Grafſchaften gerechnet, und es werden von dieſen gewiſſe Gebuͤhren (fees) an die Beamten des Hauſes entrichtet 2). Eine public bill be- darf allein einer muͤndlichen Ankuͤndigung (motion), die mindeſtens ein Mitglied unterſtuͤtzt, um die Bahn anzu- treten, welche durch fuͤnf gluͤcklich beſtandene Stationen (v. Vincke) ſie zu einem Beſchluſſe (resolution) des Hau- ſes erhebt. Die erſte, die der Einreichung, welche ſchriftlich geſchieht, oft indeß mit offen gelaſſenen Stellen oder Blaͤt- tern (blanks), wo die naͤheren Beſtimmungen vom Par- lament erwartet werden. Sie wird hierauf, falls nicht ſchon ihr Einbringen am uͤberwiegenden Widerſpruche ge- ſcheitert iſt, zum erſten Mahle verleſen, Redner fuͤr und wider kuͤndigen ſich an, ſie reden, duͤrfen aber nur ein- mahl reden, worauf der Sprecher eine Abſtimmung vor- nimmt, nicht ob die Bill ſchon beſchloſſen ſeyn ſoll, ſon- dern ob ſie ferner durch eine zweite Leſung in Erwaͤgung zu ziehen. Er ſelber hat keine Stimme. Dann nach ge- wiſſer Zeit die zweite Verleſung (mindeſtens des Titels; denn ſie befindet ſich nun ſchon abgedruckt in jedes Mit- glieds Haͤnden) und nach einem umſtaͤndlicher als das erſte Mahl eintretenden Fuͤr und Wider die abermahlige Abſtim- mung. Beſteht ſie auch dieſe dritte Probe, ſo wird ſie einem Ausſchuſſe von mindeſtens acht Mitgliedern uͤberwie- ſen (committed). Bei Sachen von großer Bedeutung verwandelt ſich die ganze Kammer in einen Ausſchuß (committee of the whole house). In dieſem Falle ver- laͤßt der Sprecher ſeinen Stuhl, ein anderer Vorſitzer (chairman) nimmt ihn ein; ſo lange dieſe demokratiſche Form des Hauſes dauert, darf jedes Mitglied oͤfter ſprechen, auch der Sprecher ſpricht, und es erweiſen in dieſer Aus- ſchuß-Arbeit manche Mitglieder, die, weil ſie ohne Redner-

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/85>, abgerufen am 21.11.2024.