Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Neuere Staatsverfassung. Parliament. same Privat-Anliegen mehrerer Grafschaften gerechnet,und es werden von diesen gewisse Gebühren (fees) an die Beamten des Hauses entrichtet 2). Eine public bill be- darf allein einer mündlichen Ankündigung (motion), die mindestens ein Mitglied unterstützt, um die Bahn anzu- treten, welche durch fünf glücklich bestandene Stationen (v. Vincke) sie zu einem Beschlusse (resolution) des Hau- ses erhebt. Die erste, die der Einreichung, welche schriftlich geschieht, oft indeß mit offen gelassenen Stellen oder Blät- tern (blanks), wo die näheren Bestimmungen vom Par- lament erwartet werden. Sie wird hierauf, falls nicht schon ihr Einbringen am überwiegenden Widerspruche ge- scheitert ist, zum ersten Mahle verlesen, Redner für und wider kündigen sich an, sie reden, dürfen aber nur ein- mahl reden, worauf der Sprecher eine Abstimmung vor- nimmt, nicht ob die Bill schon beschlossen seyn soll, son- dern ob sie ferner durch eine zweite Lesung in Erwägung zu ziehen. Er selber hat keine Stimme. Dann nach ge- wisser Zeit die zweite Verlesung (mindestens des Titels; denn sie befindet sich nun schon abgedruckt in jedes Mit- glieds Händen) und nach einem umständlicher als das erste Mahl eintretenden Für und Wider die abermahlige Abstim- mung. Besteht sie auch diese dritte Probe, so wird sie einem Ausschusse von mindestens acht Mitgliedern überwie- sen (committed). Bei Sachen von großer Bedeutung verwandelt sich die ganze Kammer in einen Ausschuß (committee of the whole house). In diesem Falle ver- läßt der Sprecher seinen Stuhl, ein anderer Vorsitzer (chairman) nimmt ihn ein; so lange diese demokratische Form des Hauses dauert, darf jedes Mitglied öfter sprechen, auch der Sprecher spricht, und es erweisen in dieser Aus- schuß-Arbeit manche Mitglieder, die, weil sie ohne Redner- Neuere Staatsverfaſſung. Parliament. ſame Privat-Anliegen mehrerer Grafſchaften gerechnet,und es werden von dieſen gewiſſe Gebuͤhren (fees) an die Beamten des Hauſes entrichtet 2). Eine public bill be- darf allein einer muͤndlichen Ankuͤndigung (motion), die mindeſtens ein Mitglied unterſtuͤtzt, um die Bahn anzu- treten, welche durch fuͤnf gluͤcklich beſtandene Stationen (v. Vincke) ſie zu einem Beſchluſſe (resolution) des Hau- ſes erhebt. Die erſte, die der Einreichung, welche ſchriftlich geſchieht, oft indeß mit offen gelaſſenen Stellen oder Blaͤt- tern (blanks), wo die naͤheren Beſtimmungen vom Par- lament erwartet werden. Sie wird hierauf, falls nicht ſchon ihr Einbringen am uͤberwiegenden Widerſpruche ge- ſcheitert iſt, zum erſten Mahle verleſen, Redner fuͤr und wider kuͤndigen ſich an, ſie reden, duͤrfen aber nur ein- mahl reden, worauf der Sprecher eine Abſtimmung vor- nimmt, nicht ob die Bill ſchon beſchloſſen ſeyn ſoll, ſon- dern ob ſie ferner durch eine zweite Leſung in Erwaͤgung zu ziehen. Er ſelber hat keine Stimme. Dann nach ge- wiſſer Zeit die zweite Verleſung (mindeſtens des Titels; denn ſie befindet ſich nun ſchon abgedruckt in jedes Mit- glieds Haͤnden) und nach einem umſtaͤndlicher als das erſte Mahl eintretenden Fuͤr und Wider die abermahlige Abſtim- mung. Beſteht ſie auch dieſe dritte Probe, ſo wird ſie einem Ausſchuſſe von mindeſtens acht Mitgliedern uͤberwie- ſen (committed). Bei Sachen von großer Bedeutung verwandelt ſich die ganze Kammer in einen Ausſchuß (committee of the whole house). In dieſem Falle ver- laͤßt der Sprecher ſeinen Stuhl, ein anderer Vorſitzer (chairman) nimmt ihn ein; ſo lange dieſe demokratiſche Form des Hauſes dauert, darf jedes Mitglied oͤfter ſprechen, auch der Sprecher ſpricht, und es erweiſen in dieſer Aus- ſchuß-Arbeit manche Mitglieder, die, weil ſie ohne Redner- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0085" n="73"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Neuere Staatsverfaſſung. Parliament</hi>.</fw><lb/> ſame Privat-Anliegen mehrerer Grafſchaften gerechnet,<lb/> und es werden von dieſen gewiſſe Gebuͤhren (<hi rendition="#aq">fees</hi>) an die<lb/> Beamten des Hauſes entrichtet <hi rendition="#sup">2</hi>). 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Neuere Staatsverfaſſung. Parliament.
ſame Privat-Anliegen mehrerer Grafſchaften gerechnet,
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darf allein einer muͤndlichen Ankuͤndigung (motion), die
mindeſtens ein Mitglied unterſtuͤtzt, um die Bahn anzu-
treten, welche durch fuͤnf gluͤcklich beſtandene Stationen
(v. Vincke) ſie zu einem Beſchluſſe (resolution) des Hau-
ſes erhebt. Die erſte, die der Einreichung, welche ſchriftlich
geſchieht, oft indeß mit offen gelaſſenen Stellen oder Blaͤt-
tern (blanks), wo die naͤheren Beſtimmungen vom Par-
lament erwartet werden. Sie wird hierauf, falls nicht
ſchon ihr Einbringen am uͤberwiegenden Widerſpruche ge-
ſcheitert iſt, zum erſten Mahle verleſen, Redner fuͤr und
wider kuͤndigen ſich an, ſie reden, duͤrfen aber nur ein-
mahl reden, worauf der Sprecher eine Abſtimmung vor-
nimmt, nicht ob die Bill ſchon beſchloſſen ſeyn ſoll, ſon-
dern ob ſie ferner durch eine zweite Leſung in Erwaͤgung
zu ziehen. Er ſelber hat keine Stimme. Dann nach ge-
wiſſer Zeit die zweite Verleſung (mindeſtens des Titels;
denn ſie befindet ſich nun ſchon abgedruckt in jedes Mit-
glieds Haͤnden) und nach einem umſtaͤndlicher als das erſte
Mahl eintretenden Fuͤr und Wider die abermahlige Abſtim-
mung. Beſteht ſie auch dieſe dritte Probe, ſo wird ſie
einem Ausſchuſſe von mindeſtens acht Mitgliedern uͤberwie-
ſen (committed). Bei Sachen von großer Bedeutung
verwandelt ſich die ganze Kammer in einen Ausſchuß
(committee of the whole house). In dieſem Falle ver-
laͤßt der Sprecher ſeinen Stuhl, ein anderer Vorſitzer
(chairman) nimmt ihn ein; ſo lange dieſe demokratiſche
Form des Hauſes dauert, darf jedes Mitglied oͤfter ſprechen,
auch der Sprecher ſpricht, und es erweiſen in dieſer Aus-
ſchuß-Arbeit manche Mitglieder, die, weil ſie ohne Redner-
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