hungen benehmen die Lust zu fressen. Daher ist dieß ein wichtiger Punkt, auf welchen ein Wirth bey der Mastung sehen muß.
§. 292.
Vorschlag zur Berech- nung der Maslung.
Jch will bey dieser Gelegenheit einen Vorschlag machen, wie es ein Wirth bestimmen könne, wie vieles Vieh von einer gewissen Art, von dem vorräthigen Futter, könne gemästet werden. Dieß wird uns zu- gleich eine Vorschrift geben, nach welcher bey der Mastung die Rechnung von dem Futter zu führen.
Die erste Regel.
Die erste Regel: Die Größe des vorräthigen und zur Mastung gewibneten Futters ist nach dem Gewichte zu bestimmen.
Anmerk. Der Vorrath dieses Futters ist ent- weder auf einmal bey einander, oder es wird nach und nach erhalten, wie z. B. die Abgänge von den Gewerken. Jst jenes, so lasse man es wägen, ehe es in die Vorraths-Kammer geschüttet wird. Jst dieses, so bestimme man das Gewicht, von einem gewissen Theile dieses Futters. Man berechne es, wie viele Theile von dieser Art in einer gewissen Zeit erhalten werden. So wird man auch leicht das Gewichte, von diesem Vorrathe, bestimmen können.
§. 293.
Die andere Regel.
Die andere Regel: Die Zeit, in welcher das Vieh auf der Mast stehet, ist in drey Theile zu vertheilen. Jn dem ersten Theile wird es zur Mastung gewöhnet. Jn dem an- dern Theile stehet es in vollem Futter. Jn dem dritten Theile kan es das völlige Futter nicht mehr bezwingen, sondern es muß nach und nach abgebrochen werden.
Dieß
Der Land-Wirthſchaft 3 Abſchnitt
hungen benehmen die Luſt zu freſſen. Daher iſt dieß ein wichtiger Punkt, auf welchen ein Wirth bey der Maſtung ſehen muß.
§. 292.
Vorſchlag zur Berech- nung der Maſlung.
Jch will bey dieſer Gelegenheit einen Vorſchlag machen, wie es ein Wirth beſtimmen koͤnne, wie vieles Vieh von einer gewiſſen Art, von dem vorraͤthigen Futter, koͤnne gemaͤſtet werden. Dieß wird uns zu- gleich eine Vorſchrift geben, nach welcher bey der Maſtung die Rechnung von dem Futter zu fuͤhren.
Die erſte Regel.
Die erſte Regel: Die Groͤße des vorraͤthigen und zur Maſtung gewibneten Futters iſt nach dem Gewichte zu beſtimmen.
Anmerk. Der Vorrath dieſes Futters iſt ent- weder auf einmal bey einander, oder es wird nach und nach erhalten, wie z. B. die Abgaͤnge von den Gewerken. Jſt jenes, ſo laſſe man es waͤgen, ehe es in die Vorraths-Kammer geſchuͤttet wird. Jſt dieſes, ſo beſtimme man das Gewicht, von einem gewiſſen Theile dieſes Futters. Man berechne es, wie viele Theile von dieſer Art in einer gewiſſen Zeit erhalten werden. So wird man auch leicht das Gewichte, von dieſem Vorrathe, beſtimmen koͤnnen.
§. 293.
Die andere Regel.
Die andere Regel: Die Zeit, in welcher das Vieh auf der Maſt ſtehet, iſt in drey Theile zu vertheilen. Jn dem erſten Theile wird es zur Maſtung gewoͤhnet. Jn dem an- dern Theile ſtehet es in vollem Futter. Jn dem dritten Theile kan es das voͤllige Futter nicht mehr bezwingen, ſondern es muß nach und nach abgebrochen werden.
Dieß
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><notexml:id="e32"prev="#e31"place="end"n="**"><pbfacs="#f0232"n="212"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Der Land-Wirthſchaft 3 Abſchnitt</hi></fw><lb/>
hungen benehmen die Luſt zu freſſen. Daher iſt<lb/>
dieß ein wichtiger Punkt, auf welchen ein Wirth<lb/>
bey der Maſtung ſehen muß.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 292.</head><lb/><noteplace="left">Vorſchlag<lb/>
zur Berech-<lb/>
nung der<lb/>
Maſlung.</note><p>Jch will bey dieſer Gelegenheit einen Vorſchlag<lb/>
machen, wie es ein Wirth beſtimmen koͤnne, wie vieles<lb/>
Vieh von einer gewiſſen Art, von dem vorraͤthigen<lb/>
Futter, koͤnne gemaͤſtet werden. Dieß wird uns zu-<lb/>
gleich eine Vorſchrift geben, nach welcher bey der<lb/>
Maſtung die Rechnung von dem Futter zu fuͤhren.</p><lb/><noteplace="left">Die erſte<lb/>
Regel.</note><p><hirendition="#et">Die erſte Regel: <hirendition="#fr">Die Groͤße des vorraͤthigen<lb/>
und zur Maſtung gewibneten Futters iſt<lb/>
nach dem Gewichte zu beſtimmen.</hi></hi></p><lb/><p><hirendition="#et"><hirendition="#fr">Anmerk.</hi> Der Vorrath dieſes Futters iſt ent-<lb/>
weder auf einmal bey einander, oder es wird nach<lb/>
und nach erhalten, wie z. B. die Abgaͤnge von den<lb/>
Gewerken. Jſt <hirendition="#fr">jenes,</hi>ſo laſſe man es waͤgen, ehe<lb/>
es in die Vorraths-Kammer geſchuͤttet wird. Jſt<lb/><hirendition="#fr">dieſes,</hi>ſo beſtimme man das Gewicht, von einem<lb/>
gewiſſen Theile dieſes Futters. Man berechne es,<lb/>
wie viele Theile von dieſer Art in einer gewiſſen<lb/>
Zeit erhalten werden. So wird man auch leicht<lb/>
das Gewichte, von dieſem Vorrathe, beſtimmen<lb/>
koͤnnen.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 293.</head><lb/><noteplace="left">Die andere<lb/>
Regel.</note><p><hirendition="#et">Die andere Regel: <hirendition="#fr">Die Zeit, in welcher das<lb/>
Vieh auf der Maſt ſtehet, iſt in drey Theile<lb/>
zu vertheilen. Jn dem erſten Theile wird<lb/>
es zur Maſtung gewoͤhnet. Jn dem an-<lb/>
dern Theile ſtehet es in vollem Futter. Jn<lb/>
dem dritten Theile kan es das voͤllige<lb/>
Futter nicht mehr bezwingen, ſondern es<lb/>
muß nach und nach abgebrochen werden.</hi></hi></p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Dieß</fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[212/0232]
Der Land-Wirthſchaft 3 Abſchnitt
**
hungen benehmen die Luſt zu freſſen. Daher iſt
dieß ein wichtiger Punkt, auf welchen ein Wirth
bey der Maſtung ſehen muß.
§. 292.
Jch will bey dieſer Gelegenheit einen Vorſchlag
machen, wie es ein Wirth beſtimmen koͤnne, wie vieles
Vieh von einer gewiſſen Art, von dem vorraͤthigen
Futter, koͤnne gemaͤſtet werden. Dieß wird uns zu-
gleich eine Vorſchrift geben, nach welcher bey der
Maſtung die Rechnung von dem Futter zu fuͤhren.
Die erſte Regel: Die Groͤße des vorraͤthigen
und zur Maſtung gewibneten Futters iſt
nach dem Gewichte zu beſtimmen.
Anmerk. Der Vorrath dieſes Futters iſt ent-
weder auf einmal bey einander, oder es wird nach
und nach erhalten, wie z. B. die Abgaͤnge von den
Gewerken. Jſt jenes, ſo laſſe man es waͤgen, ehe
es in die Vorraths-Kammer geſchuͤttet wird. Jſt
dieſes, ſo beſtimme man das Gewicht, von einem
gewiſſen Theile dieſes Futters. Man berechne es,
wie viele Theile von dieſer Art in einer gewiſſen
Zeit erhalten werden. So wird man auch leicht
das Gewichte, von dieſem Vorrathe, beſtimmen
koͤnnen.
§. 293.
Die andere Regel: Die Zeit, in welcher das
Vieh auf der Maſt ſtehet, iſt in drey Theile
zu vertheilen. Jn dem erſten Theile wird
es zur Maſtung gewoͤhnet. Jn dem an-
dern Theile ſtehet es in vollem Futter. Jn
dem dritten Theile kan es das voͤllige
Futter nicht mehr bezwingen, ſondern es
muß nach und nach abgebrochen werden.
Dieß
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/232>, abgerufen am 04.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.