sern. Diese Beschäftigungen, die theils die Gewerke, theils die Manufakturen und Fabriquen bestimmen, se- tzen einige allgemeine Stükke voraus, die ein Wirth zuvor wohl überlegen muß, ehe er sich, solche anzulegen, entschliesset. Mit der Untersuchung dieser Stükke, wollen wir uns in diesem Abschnitte beschäftigen.
§. 306.
Ob diese Wirthschaft nüzlich?
Das erste, was bey der Anlage eines Gewerkes oder Fabrique von einem Wirthe zu untersuchen, ist dieß, ob und in wie weit eine solche Anlage nüzlich sey. Man wird uns diesen Satz desto leichter verwilligen, weil er aus dem Begriffe eines Wirthes unmittelbar folget. Die Bestimmung dieses Nutzens verdienet ei- ne genauere Untersuchung. Er fällt nicht allemal so gleich in die Augen, sondern er wird oft alsdenn erst merklich, wenn eine lange Reihe von verschiedenen wirthschaftlichen Beschäftigungen geendiget ist. Dieß ist genug zu beweisen, daß es nicht ohne Nutzen sey, wenn wir diejenigen Stükke festsetzen, die uns den Nutzen dieser wirthschaftlichen Beschäftigungen abbil- den können.
§. 307.
Wie dieß zu bestimmen in Ansehung des Staats.
Wer diese Frage, ob ein Gewerke oder eine Fa- brique nüzlich sey, entscheidet, der siehet entweder auf den Staat, oder allein auf den Werth. Der Grund, diese Frage in dem ersten Falle zu beantworten, ist von dem Grunde unterschieden, aus welchem die Antwort in dem andern Falle fliesset. Der erste Grund ist die- ser: Alle Beschäftigungen, welche Mittel, meh- rere Unterthanen in einem Lande zu ernähren, sind einem Staate nüzlich. Die Warheit dieses Satzes erhellet aus dem, was wir §. 14 und folgen- den in der Vorbereitung festgesetzet haben.
Anmerk.
Der Stadt-Wirthſchaft 1. Abſchnitt
ſern. Dieſe Beſchaͤftigungen, die theils die Gewerke, theils die Manufakturen und Fabriquen beſtimmen, ſe- tzen einige allgemeine Stuͤkke voraus, die ein Wirth zuvor wohl uͤberlegen muß, ehe er ſich, ſolche anzulegen, entſchlieſſet. Mit der Unterſuchung dieſer Stuͤkke, wollen wir uns in dieſem Abſchnitte beſchaͤftigen.
§. 306.
Ob dieſe Wirthſchaft nuͤzlich?
Das erſte, was bey der Anlage eines Gewerkes oder Fabrique von einem Wirthe zu unterſuchen, iſt dieß, ob und in wie weit eine ſolche Anlage nuͤzlich ſey. Man wird uns dieſen Satz deſto leichter verwilligen, weil er aus dem Begriffe eines Wirthes unmittelbar folget. Die Beſtimmung dieſes Nutzens verdienet ei- ne genauere Unterſuchung. Er faͤllt nicht allemal ſo gleich in die Augen, ſondern er wird oft alsdenn erſt merklich, wenn eine lange Reihe von verſchiedenen wirthſchaftlichen Beſchaͤftigungen geendiget iſt. Dieß iſt genug zu beweiſen, daß es nicht ohne Nutzen ſey, wenn wir diejenigen Stuͤkke feſtſetzen, die uns den Nutzen dieſer wirthſchaftlichen Beſchaͤftigungen abbil- den koͤnnen.
§. 307.
Wie dieß zu beſtimmen in Anſehung des Staats.
Wer dieſe Frage, ob ein Gewerke oder eine Fa- brique nuͤzlich ſey, entſcheidet, der ſiehet entweder auf den Staat, oder allein auf den Werth. Der Grund, dieſe Frage in dem erſten Falle zu beantworten, iſt von dem Grunde unterſchieden, aus welchem die Antwort in dem andern Falle flieſſet. Der erſte Grund iſt die- ſer: Alle Beſchaͤftigungen, welche Mittel, meh- rere Unterthanen in einem Lande zu ernaͤhren, ſind einem Staate nuͤzlich. Die Warheit dieſes Satzes erhellet aus dem, was wir §. 14 und folgen- den in der Vorbereitung feſtgeſetzet haben.
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Der Stadt-Wirthſchaft 1. Abſchnitt
ſern. Dieſe Beſchaͤftigungen, die theils die Gewerke,
theils die Manufakturen und Fabriquen beſtimmen, ſe-
tzen einige allgemeine Stuͤkke voraus, die ein Wirth
zuvor wohl uͤberlegen muß, ehe er ſich, ſolche anzulegen,
entſchlieſſet. Mit der Unterſuchung dieſer Stuͤkke,
wollen wir uns in dieſem Abſchnitte beſchaͤftigen.
§. 306.
Das erſte, was bey der Anlage eines Gewerkes
oder Fabrique von einem Wirthe zu unterſuchen, iſt dieß,
ob und in wie weit eine ſolche Anlage nuͤzlich ſey.
Man wird uns dieſen Satz deſto leichter verwilligen,
weil er aus dem Begriffe eines Wirthes unmittelbar
folget. Die Beſtimmung dieſes Nutzens verdienet ei-
ne genauere Unterſuchung. Er faͤllt nicht allemal ſo
gleich in die Augen, ſondern er wird oft alsdenn erſt
merklich, wenn eine lange Reihe von verſchiedenen
wirthſchaftlichen Beſchaͤftigungen geendiget iſt. Dieß
iſt genug zu beweiſen, daß es nicht ohne Nutzen ſey,
wenn wir diejenigen Stuͤkke feſtſetzen, die uns den
Nutzen dieſer wirthſchaftlichen Beſchaͤftigungen abbil-
den koͤnnen.
§. 307.
Wer dieſe Frage, ob ein Gewerke oder eine Fa-
brique nuͤzlich ſey, entſcheidet, der ſiehet entweder auf
den Staat, oder allein auf den Werth. Der Grund,
dieſe Frage in dem erſten Falle zu beantworten, iſt von
dem Grunde unterſchieden, aus welchem die Antwort
in dem andern Falle flieſſet. Der erſte Grund iſt die-
ſer: Alle Beſchaͤftigungen, welche Mittel, meh-
rere Unterthanen in einem Lande zu ernaͤhren,
ſind einem Staate nuͤzlich. Die Warheit dieſes
Satzes erhellet aus dem, was wir §. 14 und folgen-
den in der Vorbereitung feſtgeſetzet haben.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/242>, abgerufen am 04.12.2024.
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