setze entweder nur mit solchen Dingen beschäf- tigen, die man ohne Gefahr bekannt machen kann, aus deren Geboth oder Verboth aber je- ne Veranstaltungen unvermerkt folgen; oder, wenn jenes nicht möglich, daß man diesen Po- licey-Gesetzen einen moralischen Grund gebe. Diese Veranstaltungen, welche die Geheimnisse der Po- licey erfodert, können, wie wir es angenommen haben, ohne Gesetze nicht gemacht werden. Die Geheimnisse der Policey zu verrathen, verbiethet die Klugheit, (§. 9. 10). Was ist zu thun? man muß entweder die Dinge gebiethen, oder verbiethen, die unsere Ab- sicht unvermerkt würken, oder man muß den wahren Grund des Verbothes nicht bekannt machen. Wie ist dieß zu bewerkstelligen? Der §. 7. zwinget uns, diese Antwort zu geben: Man muß den Policey- Gesetzen in diesem Falle einen moralischen Grund ge- ben.
§. 12.
Wie diese in dem einem
Man wird uns fragen, wie es möglich sey, daß man in einem Staate die Veranstaltungen, welche die Geheimniße der Policey erfodern, ohne Gesetze machen könne? Es ist dieß eine Sache, die sich bes- ser in besondern Fällen zeigen, als überhaupt erklären läst. Doch wollen wir es versuchen, ob wir diese Sa- che in allgemeinen Ausdrükkungen begreiflich machen können. Die Erfahrung lehret es, daß der gröste Theil der Menschen ein Verlangen habe, es denen nachzumachen, die in ihrer Art die vornehmsten sind. Diese Begierde gehet beynahe durch alle Stufen, in welche die Menschen nach ihrem Stande vertheilet sind. Diese Begierde ist in der Policey sehr fruchtbar. Man will eine gewisse Veranstaltung in der Policey machen, und man träget Bedenken, diese durch Gesetze zu bewerkstelligen, und die wahre
Ursache
Der Policey-Wiſſenſchaft 1 Abſchnitt,
ſetze entweder nur mit ſolchen Dingen beſchaͤf- tigen, die man ohne Gefahr bekannt machen kann, aus deren Geboth oder Verboth aber je- ne Veranſtaltungen unvermerkt folgen; oder, wenn jenes nicht moͤglich, daß man dieſen Po- licey-Geſetzen einen moraliſchen Grund gebe. Dieſe Veranſtaltungen, welche die Geheimniſſe der Po- licey erfodert, koͤnnen, wie wir es angenommen haben, ohne Geſetze nicht gemacht werden. Die Geheimniſſe der Policey zu verrathen, verbiethet die Klugheit, (§. 9. 10). Was iſt zu thun? man muß entweder die Dinge gebiethen, oder verbiethen, die unſere Ab- ſicht unvermerkt wuͤrken, oder man muß den wahren Grund des Verbothes nicht bekannt machen. Wie iſt dieß zu bewerkſtelligen? Der §. 7. zwinget uns, dieſe Antwort zu geben: Man muß den Policey- Geſetzen in dieſem Falle einen moraliſchen Grund ge- ben.
§. 12.
Wie dieſe in dem einem
Man wird uns fragen, wie es moͤglich ſey, daß man in einem Staate die Veranſtaltungen, welche die Geheimniße der Policey erfodern, ohne Geſetze machen koͤnne? Es iſt dieß eine Sache, die ſich beſ- ſer in beſondern Faͤllen zeigen, als uͤberhaupt erklaͤren laͤſt. Doch wollen wir es verſuchen, ob wir dieſe Sa- che in allgemeinen Ausdruͤkkungen begreiflich machen koͤnnen. Die Erfahrung lehret es, daß der groͤſte Theil der Menſchen ein Verlangen habe, es denen nachzumachen, die in ihrer Art die vornehmſten ſind. Dieſe Begierde gehet beynahe durch alle Stufen, in welche die Menſchen nach ihrem Stande vertheilet ſind. Dieſe Begierde iſt in der Policey ſehr fruchtbar. Man will eine gewiſſe Veranſtaltung in der Policey machen, und man traͤget Bedenken, dieſe durch Geſetze zu bewerkſtelligen, und die wahre
Urſache
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Der Policey-Wiſſenſchaft 1 Abſchnitt,
ſetze entweder nur mit ſolchen Dingen beſchaͤf-
tigen, die man ohne Gefahr bekannt machen
kann, aus deren Geboth oder Verboth aber je-
ne Veranſtaltungen unvermerkt folgen; oder,
wenn jenes nicht moͤglich, daß man dieſen Po-
licey-Geſetzen einen moraliſchen Grund gebe.
Dieſe Veranſtaltungen, welche die Geheimniſſe der Po-
licey erfodert, koͤnnen, wie wir es angenommen haben,
ohne Geſetze nicht gemacht werden. Die Geheimniſſe
der Policey zu verrathen, verbiethet die Klugheit,
(§. 9. 10). Was iſt zu thun? man muß entweder
die Dinge gebiethen, oder verbiethen, die unſere Ab-
ſicht unvermerkt wuͤrken, oder man muß den wahren
Grund des Verbothes nicht bekannt machen. Wie
iſt dieß zu bewerkſtelligen? Der §. 7. zwinget uns,
dieſe Antwort zu geben: Man muß den Policey-
Geſetzen in dieſem Falle einen moraliſchen Grund ge-
ben.
§. 12.
Man wird uns fragen, wie es moͤglich ſey, daß
man in einem Staate die Veranſtaltungen, welche
die Geheimniße der Policey erfodern, ohne Geſetze
machen koͤnne? Es iſt dieß eine Sache, die ſich beſ-
ſer in beſondern Faͤllen zeigen, als uͤberhaupt erklaͤren
laͤſt. Doch wollen wir es verſuchen, ob wir dieſe Sa-
che in allgemeinen Ausdruͤkkungen begreiflich machen
koͤnnen. Die Erfahrung lehret es, daß der groͤſte
Theil der Menſchen ein Verlangen habe, es denen
nachzumachen, die in ihrer Art die vornehmſten ſind.
Dieſe Begierde gehet beynahe durch alle Stufen,
in welche die Menſchen nach ihrem Stande
vertheilet ſind. Dieſe Begierde iſt in der Policey
ſehr fruchtbar. Man will eine gewiſſe Veranſtaltung
in der Policey machen, und man traͤget Bedenken,
dieſe durch Geſetze zu bewerkſtelligen, und die wahre
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/418>, abgerufen am 05.12.2024.
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