Man wird uns einwenden, solche VeranstaltungenEinem Ein- wurfe wird begegnet. könnten ohne viele Kosten nicht gemacht werden, und es würde schwer halten, wenn sie den Aufwand be- zahlen follten, daher könnte die Policey diesen Vor- schlag nicht annehmen. Jch will diesen Einwurf jetzo nicht aus der Moral, sondern aus der Policey beant- worten. Wir müssen die Kosten, die zur Einrichtung solcher Veranstaltungen erfodert werden, von denen unterscheiden, die deren Unterhaltung erfodern. Re- det man von dem lezten, so läugne ich es, daß diese dem Staate merkliche Kosten macht. Jch will es be- weisen, daß vielmehr der Staat hievon einen Vortheil gewinnen müsse, woferne nur die Einrichtung regel- mäßig gemacht ist. Jch will die Rechnung machen. Wenn in einem Zucht-Hause alle Arbeiten nach der Stärke und nach der Beschaffenheit der Züchtlinge vertheilet worden, so wird doch wohl ein Mensch täg- lich, ein Tag im andern gerechnet, 2 gr. verdienen. Dieser, der nicht mehr verdienet, kann täglich mit 1 gr. 6 pf. erhalten werden, bleibet Ueberschuß 6 pf. Man nehme an, daß 40 Züchtlinge da sind, so ist der Ueberschuß täglich 20 gr. Man gebe den Aufsehern täglich zum Unterhalte 16 gr. bleibet in Cassa 4 gr. Dieß ist wöchentlich 1 Thaler, jährlich 52 Thaler. Diese werden zur Erhaltung des Gebäudes und so weiter angewendet. Von dem, was der Züchtling verzehrt, werden doch wohl der Cammer jährlich zwey Thal. heimfallen (§. 29.), dieß sind 80 Theil. Jch will das nicht rechnen, was die Aufseher verzehren. Folglich ist dieß schon 5 pro cent gerechnet, ein Capi- tal von 1600 Thalern. Wie ist es nun möglich, zu sagen, daß der Unterhalt bey solchen Veranstaltungen dem Staate eine Last sey? Wird es eine Last, so muß es an der Ordnung fehlen. Redet man von den Kosten, die zur Einrichtung solcher Anstalten erfodert
werden,
von der Bevoͤlkerung des Staats.
§. 38.
Man wird uns einwenden, ſolche VeranſtaltungenEinem Ein- wurfe wird begegnet. koͤnnten ohne viele Koſten nicht gemacht werden, und es wuͤrde ſchwer halten, wenn ſie den Aufwand be- zahlen follten, daher koͤnnte die Policey dieſen Vor- ſchlag nicht annehmen. Jch will dieſen Einwurf jetzo nicht aus der Moral, ſondern aus der Policey beant- worten. Wir muͤſſen die Koſten, die zur Einrichtung ſolcher Veranſtaltungen erfodert werden, von denen unterſcheiden, die deren Unterhaltung erfodern. Re- det man von dem lezten, ſo laͤugne ich es, daß dieſe dem Staate merkliche Koſten macht. Jch will es be- weiſen, daß vielmehr der Staat hievon einen Vortheil gewinnen muͤſſe, woferne nur die Einrichtung regel- maͤßig gemacht iſt. Jch will die Rechnung machen. Wenn in einem Zucht-Hauſe alle Arbeiten nach der Staͤrke und nach der Beſchaffenheit der Zuͤchtlinge vertheilet worden, ſo wird doch wohl ein Menſch taͤg- lich, ein Tag im andern gerechnet, 2 gr. verdienen. Dieſer, der nicht mehr verdienet, kann taͤglich mit 1 gr. 6 pf. erhalten werden, bleibet Ueberſchuß 6 pf. Man nehme an, daß 40 Zuͤchtlinge da ſind, ſo iſt der Ueberſchuß taͤglich 20 gr. Man gebe den Aufſehern taͤglich zum Unterhalte 16 gr. bleibet in Caſſa 4 gr. Dieß iſt woͤchentlich 1 Thaler, jaͤhrlich 52 Thaler. Dieſe werden zur Erhaltung des Gebaͤudes und ſo weiter angewendet. Von dem, was der Zuͤchtling verzehrt, werden doch wohl der Cammer jaͤhrlich zwey Thal. heimfallen (§. 29.), dieß ſind 80 Theil. Jch will das nicht rechnen, was die Aufſeher verzehren. Folglich iſt dieß ſchon 5 pro cent gerechnet, ein Capi- tal von 1600 Thalern. Wie iſt es nun moͤglich, zu ſagen, daß der Unterhalt bey ſolchen Veranſtaltungen dem Staate eine Laſt ſey? Wird es eine Laſt, ſo muß es an der Ordnung fehlen. Redet man von den Koſten, die zur Einrichtung ſolcher Anſtalten erfodert
werden,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0435"n="415"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">von der Bevoͤlkerung des Staats.</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 38.</head><lb/><p>Man wird uns einwenden, ſolche Veranſtaltungen<noteplace="right">Einem Ein-<lb/>
wurfe wird<lb/>
begegnet.</note><lb/>
koͤnnten ohne viele Koſten nicht gemacht werden, und<lb/>
es wuͤrde ſchwer halten, wenn ſie den Aufwand be-<lb/>
zahlen follten, daher koͤnnte die Policey dieſen Vor-<lb/>ſchlag nicht annehmen. Jch will dieſen Einwurf jetzo<lb/>
nicht aus der Moral, ſondern aus der Policey beant-<lb/>
worten. Wir muͤſſen die Koſten, die zur Einrichtung<lb/>ſolcher Veranſtaltungen erfodert werden, von denen<lb/>
unterſcheiden, die deren Unterhaltung erfodern. Re-<lb/>
det man von dem lezten, ſo laͤugne ich es, daß dieſe<lb/>
dem Staate merkliche Koſten macht. Jch will es be-<lb/>
weiſen, daß vielmehr der Staat hievon einen Vortheil<lb/>
gewinnen muͤſſe, woferne nur die Einrichtung regel-<lb/>
maͤßig gemacht iſt. Jch will die Rechnung machen.<lb/>
Wenn in einem Zucht-Hauſe alle Arbeiten nach der<lb/>
Staͤrke und nach der Beſchaffenheit der Zuͤchtlinge<lb/>
vertheilet worden, ſo wird doch wohl ein Menſch taͤg-<lb/>
lich, ein Tag im andern gerechnet, 2 gr. verdienen.<lb/>
Dieſer, der nicht mehr verdienet, kann taͤglich mit 1<lb/>
gr. 6 pf. erhalten werden, bleibet Ueberſchuß 6 pf.<lb/>
Man nehme an, daß 40 Zuͤchtlinge da ſind, ſo iſt der<lb/>
Ueberſchuß taͤglich 20 gr. Man gebe den Aufſehern<lb/>
taͤglich zum Unterhalte 16 gr. bleibet in Caſſa 4 gr.<lb/>
Dieß iſt woͤchentlich 1 Thaler, jaͤhrlich 52 Thaler.<lb/>
Dieſe werden zur Erhaltung des Gebaͤudes und ſo<lb/>
weiter angewendet. Von dem, was der Zuͤchtling<lb/>
verzehrt, werden doch wohl der Cammer jaͤhrlich zwey<lb/>
Thal. heimfallen (§. 29.), dieß ſind 80 Theil. Jch<lb/>
will das nicht rechnen, was die Aufſeher verzehren.<lb/>
Folglich iſt dieß ſchon 5 pro cent gerechnet, ein Capi-<lb/>
tal von 1600 Thalern. Wie iſt es nun moͤglich, zu<lb/>ſagen, daß der Unterhalt bey ſolchen Veranſtaltungen<lb/>
dem Staate eine Laſt ſey? Wird es eine Laſt, ſo muß<lb/>
es an der Ordnung fehlen. Redet man von den<lb/>
Koſten, die zur Einrichtung ſolcher Anſtalten erfodert<lb/><fwplace="bottom"type="catch">werden,</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[415/0435]
von der Bevoͤlkerung des Staats.
§. 38.
Man wird uns einwenden, ſolche Veranſtaltungen
koͤnnten ohne viele Koſten nicht gemacht werden, und
es wuͤrde ſchwer halten, wenn ſie den Aufwand be-
zahlen follten, daher koͤnnte die Policey dieſen Vor-
ſchlag nicht annehmen. Jch will dieſen Einwurf jetzo
nicht aus der Moral, ſondern aus der Policey beant-
worten. Wir muͤſſen die Koſten, die zur Einrichtung
ſolcher Veranſtaltungen erfodert werden, von denen
unterſcheiden, die deren Unterhaltung erfodern. Re-
det man von dem lezten, ſo laͤugne ich es, daß dieſe
dem Staate merkliche Koſten macht. Jch will es be-
weiſen, daß vielmehr der Staat hievon einen Vortheil
gewinnen muͤſſe, woferne nur die Einrichtung regel-
maͤßig gemacht iſt. Jch will die Rechnung machen.
Wenn in einem Zucht-Hauſe alle Arbeiten nach der
Staͤrke und nach der Beſchaffenheit der Zuͤchtlinge
vertheilet worden, ſo wird doch wohl ein Menſch taͤg-
lich, ein Tag im andern gerechnet, 2 gr. verdienen.
Dieſer, der nicht mehr verdienet, kann taͤglich mit 1
gr. 6 pf. erhalten werden, bleibet Ueberſchuß 6 pf.
Man nehme an, daß 40 Zuͤchtlinge da ſind, ſo iſt der
Ueberſchuß taͤglich 20 gr. Man gebe den Aufſehern
taͤglich zum Unterhalte 16 gr. bleibet in Caſſa 4 gr.
Dieß iſt woͤchentlich 1 Thaler, jaͤhrlich 52 Thaler.
Dieſe werden zur Erhaltung des Gebaͤudes und ſo
weiter angewendet. Von dem, was der Zuͤchtling
verzehrt, werden doch wohl der Cammer jaͤhrlich zwey
Thal. heimfallen (§. 29.), dieß ſind 80 Theil. Jch
will das nicht rechnen, was die Aufſeher verzehren.
Folglich iſt dieß ſchon 5 pro cent gerechnet, ein Capi-
tal von 1600 Thalern. Wie iſt es nun moͤglich, zu
ſagen, daß der Unterhalt bey ſolchen Veranſtaltungen
dem Staate eine Laſt ſey? Wird es eine Laſt, ſo muß
es an der Ordnung fehlen. Redet man von den
Koſten, die zur Einrichtung ſolcher Anſtalten erfodert
werden,
Einem Ein-
wurfe wird
begegnet.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/435>, abgerufen am 05.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.