Es kann hier dasjenige mit Nutzen angewendet wer- den, was wir in §. 19. überhaupt bewiesen haben. Jch will zu diesem noch ein besonderes Mittel fügen, was in dieser allgemeinen Regel enthalten ist: Keine Werke der Kunst, die aus einem Lande in frem- de Länder verkauft werden, müssen mit vielen Abgaben belästiget werden. Jch will diesen Satz beweisen. Werden die Werke der Kunst aus einem Lande in fremde Länder verkauft, so ist dieß ein vor- zügliches Mittel, daß sich viele in einem Lande reichlich ernähren können, und daß fremdes Geld ins Land kommt. Beydes erfodert die Policey. Was dem- nach diesen Verkauf der gearbeiteten Werke schwer macht, das muß die Policey mit allem Fleiße verhin- dern. Muß man den Preiß der Werke erhöhen, so macht dieß diesen Handel schwer. Werden diese Wer- ke, indem sie in fremde Länder verkauft werden, zu sehr mit Abgaben belästiget, so erhöhet dieß den Preiß der Werke. Folglich muß die Policey allen Fleiß anwenden diese Auflagen, so viel es immer möglich ist, zu verhindern.
§. 127.
Besondere Folgen aus diesem.
Aus diesen fließen einige Maximen, die in verschie- denen Ländern mit großem Vortheil angewendet werden.
Einmahl: Waaren und Werke der Kunst, die in einem Lande verkauft werden, können mehr belästiget werden, als die, welche man aus dem Lande in fremde Länder verkauft.
Fürs andere: Es ist nicht ohne Nutzen, wenn überhaupt Fremde, die durch ein Land fahren, weniger belästiget werden als Einheimische.
Anmerk. Man verbinde mit diesen Regeln das, was wir oben von der Anlokkung der Fremden
abge-
Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
Es kann hier dasjenige mit Nutzen angewendet wer- den, was wir in §. 19. uͤberhaupt bewieſen haben. Jch will zu dieſem noch ein beſonderes Mittel fuͤgen, was in dieſer allgemeinen Regel enthalten iſt: Keine Werke der Kunſt, die aus einem Lande in frem- de Laͤnder verkauft werden, muͤſſen mit vielen Abgaben belaͤſtiget werden. Jch will dieſen Satz beweiſen. Werden die Werke der Kunſt aus einem Lande in fremde Laͤnder verkauft, ſo iſt dieß ein vor- zuͤgliches Mittel, daß ſich viele in einem Lande reichlich ernaͤhren koͤnnen, und daß fremdes Geld ins Land kommt. Beydes erfodert die Policey. Was dem- nach dieſen Verkauf der gearbeiteten Werke ſchwer macht, das muß die Policey mit allem Fleiße verhin- dern. Muß man den Preiß der Werke erhoͤhen, ſo macht dieß dieſen Handel ſchwer. Werden dieſe Wer- ke, indem ſie in fremde Laͤnder verkauft werden, zu ſehr mit Abgaben belaͤſtiget, ſo erhoͤhet dieß den Preiß der Werke. Folglich muß die Policey allen Fleiß anwenden dieſe Auflagen, ſo viel es immer moͤglich iſt, zu verhindern.
§. 127.
Beſondere Folgen aus dieſem.
Aus dieſen fließen einige Maximen, die in verſchie- denen Laͤndern mit großem Vortheil angewendet werden.
Einmahl: Waaren und Werke der Kunſt, die in einem Lande verkauft werden, koͤnnen mehr belaͤſtiget werden, als die, welche man aus dem Lande in fremde Laͤnder verkauft.
Fuͤrs andere: Es iſt nicht ohne Nutzen, wenn uͤberhaupt Fremde, die durch ein Land fahren, weniger belaͤſtiget werden als Einheimiſche.
Anmerk. Man verbinde mit dieſen Regeln das, was wir oben von der Anlokkung der Fremden
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Der Policey-Wiſſenſchaft 2 Abſchnitt,
Es kann hier dasjenige mit Nutzen angewendet wer-
den, was wir in §. 19. uͤberhaupt bewieſen haben.
Jch will zu dieſem noch ein beſonderes Mittel fuͤgen,
was in dieſer allgemeinen Regel enthalten iſt: Keine
Werke der Kunſt, die aus einem Lande in frem-
de Laͤnder verkauft werden, muͤſſen mit vielen
Abgaben belaͤſtiget werden. Jch will dieſen Satz
beweiſen. Werden die Werke der Kunſt aus einem
Lande in fremde Laͤnder verkauft, ſo iſt dieß ein vor-
zuͤgliches Mittel, daß ſich viele in einem Lande reichlich
ernaͤhren koͤnnen, und daß fremdes Geld ins Land
kommt. Beydes erfodert die Policey. Was dem-
nach dieſen Verkauf der gearbeiteten Werke ſchwer
macht, das muß die Policey mit allem Fleiße verhin-
dern. Muß man den Preiß der Werke erhoͤhen, ſo
macht dieß dieſen Handel ſchwer. Werden dieſe Wer-
ke, indem ſie in fremde Laͤnder verkauft werden, zu
ſehr mit Abgaben belaͤſtiget, ſo erhoͤhet dieß den Preiß
der Werke. Folglich muß die Policey allen Fleiß
anwenden dieſe Auflagen, ſo viel es immer moͤglich iſt,
zu verhindern.
§. 127.
Aus dieſen fließen einige Maximen, die in verſchie-
denen Laͤndern mit großem Vortheil angewendet
werden.
Einmahl: Waaren und Werke der Kunſt, die
in einem Lande verkauft werden, koͤnnen mehr
belaͤſtiget werden, als die, welche man aus dem
Lande in fremde Laͤnder verkauft.
Fuͤrs andere: Es iſt nicht ohne Nutzen, wenn
uͤberhaupt Fremde, die durch ein Land fahren,
weniger belaͤſtiget werden als Einheimiſche.
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das, was wir oben von der Anlokkung der Fremden
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/484>, abgerufen am 27.07.2024.
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