Ordnungen, als auch bey den Jnnwohnern und bey den Sachen suchen. Die Sache verdienet es, daß wir jeden Punkt besonders betrachten.
§. 165.
Wir sagen, daß da eine Ordnung sey, wo eineDie erste beziehet sich auf die Ordnungen. Aehnlichkeit in dem Grunde ist, wornach die Dinge mit einander verknüpft sind. Und diese nennen wir alsdenn schöne, wenn wir diese Aehnlichkeit durch die Sinne erkennen und beurtheilen können. Eine jede Art der Beschäftigungen hat ihre wesentliche Absicht, und die Policey wendet alle diese Absichten als Mittel an, die Jnnwohner des Staats und den Staat zu be- reichern. Folglich wird zur Ordnung und also auch zur Schönheit eines Staats, wenn wir auf diesen Punkt sehen, erfodert
Einmahl: Daß keine Art von Beschäftigungen im Lande geduldet wird, die unvermögend ist, et- was zur Haupt-Absicht der Policey beyzutragen.
Fürs andere: Daß bey einer jeden Art der Be- schäftigungen alles also eingerichtet worden, daß ihre wesentliche Absicht vollständig könne gewür- ket werden.
Fürs dritte: Daß diese gewürkte Absichten wie- derum mit einander sind verknüpfet worden, daß eine jede vermögend ist, zur Haupt-Absicht der Policey dasjenige beyzutragen, was durch ihr möglich ist.
§. 166.
Die Verknüpfung derjenigen Regeln, nach welchenWas eine Ordnung? man in dem Staate bey einer gewissen Art der Be- schäftigungen seine Unternehmungen einzurichten hat, wird eine Ordnung genennet, und diese bekommt ihre
beson-
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von der Schoͤnheit des Landes.
Ordnungen, als auch bey den Jnnwohnern und bey den Sachen ſuchen. Die Sache verdienet es, daß wir jeden Punkt beſonders betrachten.
§. 165.
Wir ſagen, daß da eine Ordnung ſey, wo eineDie erſte beziehet ſich auf die Ordnungen. Aehnlichkeit in dem Grunde iſt, wornach die Dinge mit einander verknuͤpft ſind. Und dieſe nennen wir alsdenn ſchoͤne, wenn wir dieſe Aehnlichkeit durch die Sinne erkennen und beurtheilen koͤnnen. Eine jede Art der Beſchaͤftigungen hat ihre weſentliche Abſicht, und die Policey wendet alle dieſe Abſichten als Mittel an, die Jnnwohner des Staats und den Staat zu be- reichern. Folglich wird zur Ordnung und alſo auch zur Schoͤnheit eines Staats, wenn wir auf dieſen Punkt ſehen, erfodert
Einmahl: Daß keine Art von Beſchaͤftigungen im Lande geduldet wird, die unvermoͤgend iſt, et- was zur Haupt-Abſicht der Policey beyzutragen.
Fuͤrs andere: Daß bey einer jeden Art der Be- ſchaͤftigungen alles alſo eingerichtet worden, daß ihre weſentliche Abſicht vollſtaͤndig koͤnne gewuͤr- ket werden.
Fuͤrs dritte: Daß dieſe gewuͤrkte Abſichten wie- derum mit einander ſind verknuͤpfet worden, daß eine jede vermoͤgend iſt, zur Haupt-Abſicht der Policey dasjenige beyzutragen, was durch ihr moͤglich iſt.
§. 166.
Die Verknuͤpfung derjenigen Regeln, nach welchenWas eine Ordnung? man in dem Staate bey einer gewiſſen Art der Be- ſchaͤftigungen ſeine Unternehmungen einzurichten hat, wird eine Ordnung genennet, und dieſe bekommt ihre
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von der Schoͤnheit des Landes.
Ordnungen, als auch bey den Jnnwohnern und bey
den Sachen ſuchen. Die Sache verdienet es, daß
wir jeden Punkt beſonders betrachten.
§. 165.
Wir ſagen, daß da eine Ordnung ſey, wo eine
Aehnlichkeit in dem Grunde iſt, wornach die Dinge
mit einander verknuͤpft ſind. Und dieſe nennen wir
alsdenn ſchoͤne, wenn wir dieſe Aehnlichkeit durch die
Sinne erkennen und beurtheilen koͤnnen. Eine jede
Art der Beſchaͤftigungen hat ihre weſentliche Abſicht,
und die Policey wendet alle dieſe Abſichten als Mittel
an, die Jnnwohner des Staats und den Staat zu be-
reichern. Folglich wird zur Ordnung und alſo auch
zur Schoͤnheit eines Staats, wenn wir auf dieſen
Punkt ſehen, erfodert
Die erſte
beziehet ſich
auf die
Ordnungen.
Einmahl: Daß keine Art von Beſchaͤftigungen
im Lande geduldet wird, die unvermoͤgend iſt, et-
was zur Haupt-Abſicht der Policey beyzutragen.
Fuͤrs andere: Daß bey einer jeden Art der Be-
ſchaͤftigungen alles alſo eingerichtet worden, daß
ihre weſentliche Abſicht vollſtaͤndig koͤnne gewuͤr-
ket werden.
Fuͤrs dritte: Daß dieſe gewuͤrkte Abſichten wie-
derum mit einander ſind verknuͤpfet worden, daß
eine jede vermoͤgend iſt, zur Haupt-Abſicht der
Policey dasjenige beyzutragen, was durch ihr
moͤglich iſt.
§. 166.
Die Verknuͤpfung derjenigen Regeln, nach welchen
man in dem Staate bey einer gewiſſen Art der Be-
ſchaͤftigungen ſeine Unternehmungen einzurichten hat,
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Was eine
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/503>, abgerufen am 05.12.2024.
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