werden dem ganzen Staate, und diese denen gegeben, die sich mit der besondern Art von Unternehmungen beschäftigen.
§. 169.
Alle Ordnungen sind vergeblich, wenn sie nicht ge-und Auf- sicht. nau beobachtet werden. Wie ist diese Beobachtung möglich, wenn nicht eine genaue Aufsicht gehalten wird? Es wird demnach nicht ohne Nutzen seyn, wenn einem jeden Beysitzer des Policey-Collegii die Aufsicht über eine von diesen Ordnungen gegeben wird. Dieser führet ein richtiges Verzeichniß von allen Stükken, worin sie beobachtet, und worin sie verletzet wird. Er suchet die Ursachen dieser Verletzung. Er bekümmert sich um die Mittel, dieses zu verhindern. Er giebt seinem Collegio hievon gehörige Nachricht. Dieses bemühet sich durch gemeinschaftliche Ueberlegung das Gute zu verbessern und das Böse zu verhindern, und der Staat wird ordentlich, daß es ein jeder, der auch nur durchreiset, erkennen kann. Und also ist der Staat in diesem Stükke schön.
§. 170.
Man wird es uns leicht verwilligen, daß wir beyDie andere auf die Per- sonen. und zwar 1) in Anse- hung des Standes. den Jnnwohnern in dieser Beziehung nichts als ihren Stand und ihre Geschicklichkeiten unterscheiden können. Jn Ansehung des Standes, wenn wir diesen über- haupt betrachten, wie wir es thun müssen, weil es un- möglich ist, daß alle Menschen in einem Stande leben, ist wohl keine Schönheit möglich, als die Ueberein- stimmung des Aeußerlichen mit diesem Stande. Folg- lich ist in dieser Beziehung der Staat schön, wenn alle Jnnwohner vermögend sind, in dem äußerlichen ihrem Stande vorzüglich gemäß zu leben. Kann sich ein jeder nach seinen Umständen reichlich ernähren, und wird in ihnen die Ehr-Begierde erwekket, so ist dieß
eine
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von der Schoͤnheit des Landes.
werden dem ganzen Staate, und dieſe denen gegeben, die ſich mit der beſondern Art von Unternehmungen beſchaͤftigen.
§. 169.
Alle Ordnungen ſind vergeblich, wenn ſie nicht ge-und Auf- ſicht. nau beobachtet werden. Wie iſt dieſe Beobachtung moͤglich, wenn nicht eine genaue Aufſicht gehalten wird? Es wird demnach nicht ohne Nutzen ſeyn, wenn einem jeden Beyſitzer des Policey-Collegii die Aufſicht uͤber eine von dieſen Ordnungen gegeben wird. Dieſer fuͤhret ein richtiges Verzeichniß von allen Stuͤkken, worin ſie beobachtet, und worin ſie verletzet wird. Er ſuchet die Urſachen dieſer Verletzung. Er bekuͤmmert ſich um die Mittel, dieſes zu verhindern. Er giebt ſeinem Collegio hievon gehoͤrige Nachricht. Dieſes bemuͤhet ſich durch gemeinſchaftliche Ueberlegung das Gute zu verbeſſern und das Boͤſe zu verhindern, und der Staat wird ordentlich, daß es ein jeder, der auch nur durchreiſet, erkennen kann. Und alſo iſt der Staat in dieſem Stuͤkke ſchoͤn.
§. 170.
Man wird es uns leicht verwilligen, daß wir beyDie andere auf die Per- ſonen. und zwar 1) in Anſe- hung des Standes. den Jnnwohnern in dieſer Beziehung nichts als ihren Stand und ihre Geſchicklichkeiten unterſcheiden koͤnnen. Jn Anſehung des Standes, wenn wir dieſen uͤber- haupt betrachten, wie wir es thun muͤſſen, weil es un- moͤglich iſt, daß alle Menſchen in einem Stande leben, iſt wohl keine Schoͤnheit moͤglich, als die Ueberein- ſtimmung des Aeußerlichen mit dieſem Stande. Folg- lich iſt in dieſer Beziehung der Staat ſchoͤn, wenn alle Jnnwohner vermoͤgend ſind, in dem aͤußerlichen ihrem Stande vorzuͤglich gemaͤß zu leben. Kann ſich ein jeder nach ſeinen Umſtaͤnden reichlich ernaͤhren, und wird in ihnen die Ehr-Begierde erwekket, ſo iſt dieß
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von der Schoͤnheit des Landes.
werden dem ganzen Staate, und dieſe denen gegeben,
die ſich mit der beſondern Art von Unternehmungen
beſchaͤftigen.
§. 169.
Alle Ordnungen ſind vergeblich, wenn ſie nicht ge-
nau beobachtet werden. Wie iſt dieſe Beobachtung
moͤglich, wenn nicht eine genaue Aufſicht gehalten wird?
Es wird demnach nicht ohne Nutzen ſeyn, wenn einem
jeden Beyſitzer des Policey-Collegii die Aufſicht uͤber
eine von dieſen Ordnungen gegeben wird. Dieſer
fuͤhret ein richtiges Verzeichniß von allen Stuͤkken,
worin ſie beobachtet, und worin ſie verletzet wird. Er
ſuchet die Urſachen dieſer Verletzung. Er bekuͤmmert
ſich um die Mittel, dieſes zu verhindern. Er giebt
ſeinem Collegio hievon gehoͤrige Nachricht. Dieſes
bemuͤhet ſich durch gemeinſchaftliche Ueberlegung das
Gute zu verbeſſern und das Boͤſe zu verhindern, und
der Staat wird ordentlich, daß es ein jeder, der auch
nur durchreiſet, erkennen kann. Und alſo iſt der Staat
in dieſem Stuͤkke ſchoͤn.
und Auf-
ſicht.
§. 170.
Man wird es uns leicht verwilligen, daß wir bey
den Jnnwohnern in dieſer Beziehung nichts als ihren
Stand und ihre Geſchicklichkeiten unterſcheiden koͤnnen.
Jn Anſehung des Standes, wenn wir dieſen uͤber-
haupt betrachten, wie wir es thun muͤſſen, weil es un-
moͤglich iſt, daß alle Menſchen in einem Stande leben,
iſt wohl keine Schoͤnheit moͤglich, als die Ueberein-
ſtimmung des Aeußerlichen mit dieſem Stande. Folg-
lich iſt in dieſer Beziehung der Staat ſchoͤn, wenn alle
Jnnwohner vermoͤgend ſind, in dem aͤußerlichen ihrem
Stande vorzuͤglich gemaͤß zu leben. Kann ſich ein
jeder nach ſeinen Umſtaͤnden reichlich ernaͤhren, und
wird in ihnen die Ehr-Begierde erwekket, ſo iſt dieß
eine
Die andere
auf die Per-
ſonen.
und zwar
1) in Anſe-
hung des
Standes.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 485. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/505>, abgerufen am 05.12.2024.
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