die man angiebt, überhaupt betrachtet, geschickt sind, diese Absicht zu würken, man muß auch dahin sehen, daß die zufälligen Bestimmungen des Staats und der Jnnwohner diese Würksamkeit nicht unmöglich oder mühsam machen. Dieß ist genug, den Satz zu beweisen, den wir angenommen haben.
§. 396.
Die Anwen- dung dieser Regel wird erlautert.
Sind die Grund-Bücher zur Policey in Ordnung (§. 379 und folg.) und verstehet man diejenigen Stükke, wodurch die besondern Absichten der Policey können ausgeführet werden, die in dem zweyten Ab- schnitte, wo ich meinen Begriffen nicht zu viel traue, vollständig sind erkläret und bewiesen worden, so wird es nicht schwer fallen, dasjenige zu bestimmen, was man zuvor zu besorgen hat, wenn man eine besondere Absicht der Policey ausführen will. Jch würde zu weitläuftig werden, wenn ich alle Punkte durchgehen wolte. Ja es würde überflüßig seyn, ich will daher nur einige, zur Erläuterung, beschreiben. Will man z. B. Einrichtungen machen, die Armen zu verpflegen, und diese Absicht zu erreichen, zuerst eine Armen-Casse anlegen, so wird es schwer, ja fast unmöglich werden, die Absicht zu erreichen, wozu diese Casse gestiftet wird. Diese Einrichtung wird vielmehr viele Dinge wür- ken, die der Policey schlechterdings zuwider sind. Siehe §. 392. Jst es gefällig zuerst diejenigen Dinge in Ordnung zu bringen, die den Müßiggang im Staate zernichten. Siehe §. 114 und folg., und alsdenn für die Anlage einer Armen-Casse zu sorgen, so wird dieß Mittel hinreichend werden, dasjenige zu würken, wozu es ist gestiftet worden (§. 340 und folg.). Ferner verlanget man es, daß der Bauer die Regeln der Schönheit bey dem Bau seiner Gärten, Felder und so ferner beobachten soll, so wird es nicht nur Mühe kosten, sondern fast unmöglich werden, dieß durch Ge-
setze
Der Policey-Wiſſenſchaft 5. Abſchnitt, von
die man angiebt, uͤberhaupt betrachtet, geſchickt ſind, dieſe Abſicht zu wuͤrken, man muß auch dahin ſehen, daß die zufaͤlligen Beſtimmungen des Staats und der Jnnwohner dieſe Wuͤrkſamkeit nicht unmoͤglich oder muͤhſam machen. Dieß iſt genug, den Satz zu beweiſen, den wir angenommen haben.
§. 396.
Die Anwen- dung dieſer Regel wird erlautert.
Sind die Grund-Buͤcher zur Policey in Ordnung (§. 379 und folg.) und verſtehet man diejenigen Stuͤkke, wodurch die beſondern Abſichten der Policey koͤnnen ausgefuͤhret werden, die in dem zweyten Ab- ſchnitte, wo ich meinen Begriffen nicht zu viel traue, vollſtaͤndig ſind erklaͤret und bewieſen worden, ſo wird es nicht ſchwer fallen, dasjenige zu beſtimmen, was man zuvor zu beſorgen hat, wenn man eine beſondere Abſicht der Policey ausfuͤhren will. Jch wuͤrde zu weitlaͤuftig werden, wenn ich alle Punkte durchgehen wolte. Ja es wuͤrde uͤberfluͤßig ſeyn, ich will daher nur einige, zur Erlaͤuterung, beſchreiben. Will man z. B. Einrichtungen machen, die Armen zu verpflegen, und dieſe Abſicht zu erreichen, zuerſt eine Armen-Caſſe anlegen, ſo wird es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden, die Abſicht zu erreichen, wozu dieſe Caſſe geſtiftet wird. Dieſe Einrichtung wird vielmehr viele Dinge wuͤr- ken, die der Policey ſchlechterdings zuwider ſind. Siehe §. 392. Jſt es gefaͤllig zuerſt diejenigen Dinge in Ordnung zu bringen, die den Muͤßiggang im Staate zernichten. Siehe §. 114 und folg., und alsdenn fuͤr die Anlage einer Armen-Caſſe zu ſorgen, ſo wird dieß Mittel hinreichend werden, dasjenige zu wuͤrken, wozu es iſt geſtiftet worden (§. 340 und folg.). Ferner verlanget man es, daß der Bauer die Regeln der Schoͤnheit bey dem Bau ſeiner Gaͤrten, Felder und ſo ferner beobachten ſoll, ſo wird es nicht nur Muͤhe koſten, ſondern faſt unmoͤglich werden, dieß durch Ge-
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Der Policey-Wiſſenſchaft 5. Abſchnitt, von
die man angiebt, uͤberhaupt betrachtet, geſchickt ſind,
dieſe Abſicht zu wuͤrken, man muß auch dahin ſehen,
daß die zufaͤlligen Beſtimmungen des Staats und
der Jnnwohner dieſe Wuͤrkſamkeit nicht unmoͤglich
oder muͤhſam machen. Dieß iſt genug, den Satz zu
beweiſen, den wir angenommen haben.
§. 396.
Sind die Grund-Buͤcher zur Policey in Ordnung
(§. 379 und folg.) und verſtehet man diejenigen
Stuͤkke, wodurch die beſondern Abſichten der Policey
koͤnnen ausgefuͤhret werden, die in dem zweyten Ab-
ſchnitte, wo ich meinen Begriffen nicht zu viel traue,
vollſtaͤndig ſind erklaͤret und bewieſen worden, ſo wird
es nicht ſchwer fallen, dasjenige zu beſtimmen, was
man zuvor zu beſorgen hat, wenn man eine beſondere
Abſicht der Policey ausfuͤhren will. Jch wuͤrde zu
weitlaͤuftig werden, wenn ich alle Punkte durchgehen
wolte. Ja es wuͤrde uͤberfluͤßig ſeyn, ich will daher
nur einige, zur Erlaͤuterung, beſchreiben. Will man
z. B. Einrichtungen machen, die Armen zu verpflegen,
und dieſe Abſicht zu erreichen, zuerſt eine Armen-Caſſe
anlegen, ſo wird es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden,
die Abſicht zu erreichen, wozu dieſe Caſſe geſtiftet wird.
Dieſe Einrichtung wird vielmehr viele Dinge wuͤr-
ken, die der Policey ſchlechterdings zuwider ſind. Siehe
§. 392. Jſt es gefaͤllig zuerſt diejenigen Dinge in
Ordnung zu bringen, die den Muͤßiggang im Staate
zernichten. Siehe §. 114 und folg., und alsdenn fuͤr
die Anlage einer Armen-Caſſe zu ſorgen, ſo wird dieß
Mittel hinreichend werden, dasjenige zu wuͤrken, wozu
es iſt geſtiftet worden (§. 340 und folg.). Ferner
verlanget man es, daß der Bauer die Regeln der
Schoͤnheit bey dem Bau ſeiner Gaͤrten, Felder und
ſo ferner beobachten ſoll, ſo wird es nicht nur Muͤhe
koſten, ſondern faſt unmoͤglich werden, dieß durch Ge-
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/570>, abgerufen am 05.12.2024.
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