niß zu verfertigen (§. 379 folg. Pol.). Aus diesem folget.
Einmahl, daß ein regelmäßig gestiftetes Policey- Collegium der Grund zur regelmäßig angelegten Cammer sey.
Fürs andere, daß sich dieses Grund Buch der Cammer auf das Grund-Buch der Policey in allen Stükken beziehen müsse.
Fürs dritte. Daß das Ober-Policey-Collegium der Cammer von allen vorgefallenen Verände- rungen benachrichtigen müsse, damit man auch dieses obige Verzeichniß darnach einrichten und verändern könne.
Fürs vierte, daß es nützlich sey, wenn wenigstens einige Glieder des Ober-Policey-Collegii als Glieder des Cammer-Collegii angenommen werden.
§. 17.
Die andere Regel: Die Cammer muß alle Aus-Die andere Regel. gaben des Fürsten in gehörige Classen ver- theilen, und bey diesen die nothwendigen Ausgaben von denen unterscheiden, welche nicht so sehr nothwendig sind. Dieß wird das andere Grund-Buch der Cammer.
§. 18.
Die dritte Regel: Die Cammer muß die fürst-Die dritte. lichen Einkünfte, welche aus jenen Quel- len mit moralischer Gewißheit können ge- schöpfet werden, genau in Beziehung auf jene Verzeichniß anmerken, und diese nach den Classen der angenommenen Ausgaben vertheilen.
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allgemein. Regeln zur Cameral-Wiſſenſchaft.
niß zu verfertigen (§. 379 folg. Pol.). Aus dieſem folget.
Einmahl, daß ein regelmaͤßig geſtiftetes Policey- Collegium der Grund zur regelmaͤßig angelegten Cammer ſey.
Fuͤrs andere, daß ſich dieſes Grund Buch der Cammer auf das Grund-Buch der Policey in allen Stuͤkken beziehen muͤſſe.
Fuͤrs dritte. Daß das Ober-Policey-Collegium der Cammer von allen vorgefallenen Veraͤnde- rungen benachrichtigen muͤſſe, damit man auch dieſes obige Verzeichniß darnach einrichten und veraͤndern koͤnne.
Fuͤrs vierte, daß es nuͤtzlich ſey, wenn wenigſtens einige Glieder des Ober-Policey-Collegii als Glieder des Cammer-Collegii angenommen werden.
§. 17.
Die andere Regel: Die Cammer muß alle Aus-Die andere Regel. gaben des Fuͤrſten in gehoͤrige Claſſen ver- theilen, und bey dieſen die nothwendigen Ausgaben von denen unterſcheiden, welche nicht ſo ſehr nothwendig ſind. Dieß wird das andere Grund-Buch der Cammer.
§. 18.
Die dritte Regel: Die Cammer muß die fuͤrſt-Die dritte. lichen Einkuͤnfte, welche aus jenen Quel- len mit moraliſcher Gewißheit koͤnnen ge- ſchoͤpfet werden, genau in Beziehung auf jene Verzeichniß anmerken, und dieſe nach den Claſſen der angenommenen Ausgaben vertheilen.
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allgemein. Regeln zur Cameral-Wiſſenſchaft.
niß zu verfertigen (§. 379 folg. Pol.). Aus dieſem
folget.
Einmahl, daß ein regelmaͤßig geſtiftetes Policey-
Collegium der Grund zur regelmaͤßig angelegten
Cammer ſey.
Fuͤrs andere, daß ſich dieſes Grund Buch der
Cammer auf das Grund-Buch der Policey in
allen Stuͤkken beziehen muͤſſe.
Fuͤrs dritte. Daß das Ober-Policey-Collegium
der Cammer von allen vorgefallenen Veraͤnde-
rungen benachrichtigen muͤſſe, damit man auch
dieſes obige Verzeichniß darnach einrichten und
veraͤndern koͤnne.
Fuͤrs vierte, daß es nuͤtzlich ſey, wenn wenigſtens
einige Glieder des Ober-Policey-Collegii als
Glieder des Cammer-Collegii angenommen
werden.
§. 17.
Die andere Regel: Die Cammer muß alle Aus-
gaben des Fuͤrſten in gehoͤrige Claſſen ver-
theilen, und bey dieſen die nothwendigen
Ausgaben von denen unterſcheiden, welche
nicht ſo ſehr nothwendig ſind. Dieß wird
das andere Grund-Buch der Cammer.
§. 18.
Die dritte Regel: Die Cammer muß die fuͤrſt-
lichen Einkuͤnfte, welche aus jenen Quel-
len mit moraliſcher Gewißheit koͤnnen ge-
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vertheilen.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/589>, abgerufen am 26.06.2024.
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