das, was wir angenommen haben, nicht ohne Nutzen seyn. Der Fürst vertheilet die Jagd-Beschäftigun- gen unter andere Bediente, die Geschicklichkeit und Zeit genug haben, solche zu besorgen. Er macht diesen von dem Ertrag der Jagd eine Zulage in der Besol- dung. Man ziehe die Rechnung, und man wird es merken, daß auch in diesem Falle sowohl der Fürst als auch der Staat bey dieser Einrichtung gewinnet.
Anmerk. 1. Der Beweiß, mit welchen dieser Gedanke ist unterstützet worden, giebt es genugsam zu erkennen, daß es die Klugheit nicht gebiethe, diejenigen von der Freyheit zu jagen auszuschließen, die so viele Güther besitzen, daß sie selbst die Jagd durch Jagd-Verstandige regelmäßig besorgen können. Denn unter dieser Bedingung fällt der Grund weg, wodurch die Freyheit zu jagen dem Besitzer und dem Staate schädlich wird.
Anmerk. 2. Will man dieser von uns angenom- menen und bewiesenen Meynung dieß entgegen setzen, daß bey einer solchen Einrichtung der Jagd sehr leicht das Wild zum Schaden der Unterthanen könne geheget werden, so wird man sich einen Staat bilden, in dem die Policey noch nicht bis zur Voll- kommenheit gekommen (§. 221. und folg. der Pol.). Sind die Quellen der Mißbräuche verstopfet, so werden auch diese verschwinden.
§. 45.
Wie ist die Jagd zur Beförderung dieser AbsichtOrdnung, die bey dieser Einrichtung der Jagd zu beobachten. einzurichten? Soll diese Aufgabe vollständig aufge- löset werden, so ist es nöthig, daß wir zwey Punkte von einander unterscheiden. Der erste beschreibet diejenigen Beschäftigungen, die bey der Jagd eigent- lich vorfallen. Der andere bestimmet die Ordnung, bey welcher die Jagd dem Fürsten und dem Staate nützlich werden kann. Die Untersuchung des ersten
Punkts
von den Regalien.
das, was wir angenommen haben, nicht ohne Nutzen ſeyn. Der Fuͤrſt vertheilet die Jagd-Beſchaͤftigun- gen unter andere Bediente, die Geſchicklichkeit und Zeit genug haben, ſolche zu beſorgen. Er macht dieſen von dem Ertrag der Jagd eine Zulage in der Beſol- dung. Man ziehe die Rechnung, und man wird es merken, daß auch in dieſem Falle ſowohl der Fuͤrſt als auch der Staat bey dieſer Einrichtung gewinnet.
Anmerk. 1. Der Beweiß, mit welchen dieſer Gedanke iſt unterſtuͤtzet worden, giebt es genugſam zu erkennen, daß es die Klugheit nicht gebiethe, diejenigen von der Freyheit zu jagen auszuſchließen, die ſo viele Guͤther beſitzen, daß ſie ſelbſt die Jagd durch Jagd-Verſtandige regelmaͤßig beſorgen koͤnnen. Denn unter dieſer Bedingung faͤllt der Grund weg, wodurch die Freyheit zu jagen dem Beſitzer und dem Staate ſchaͤdlich wird.
Anmerk. 2. Will man dieſer von uns angenom- menen und bewieſenen Meynung dieß entgegen ſetzen, daß bey einer ſolchen Einrichtung der Jagd ſehr leicht das Wild zum Schaden der Unterthanen koͤnne geheget werden, ſo wird man ſich einen Staat bilden, in dem die Policey noch nicht bis zur Voll- kommenheit gekommen (§. 221. und folg. der Pol.). Sind die Quellen der Mißbraͤuche verſtopfet, ſo werden auch dieſe verſchwinden.
§. 45.
Wie iſt die Jagd zur Befoͤrderung dieſer AbſichtOrdnung, die bey dieſer Einrichtung der Jagd zu beobachten. einzurichten? Soll dieſe Aufgabe vollſtaͤndig aufge- loͤſet werden, ſo iſt es noͤthig, daß wir zwey Punkte von einander unterſcheiden. Der erſte beſchreibet diejenigen Beſchaͤftigungen, die bey der Jagd eigent- lich vorfallen. Der andere beſtimmet die Ordnung, bey welcher die Jagd dem Fuͤrſten und dem Staate nuͤtzlich werden kann. Die Unterſuchung des erſten
Punkts
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von den Regalien.
das, was wir angenommen haben, nicht ohne Nutzen
ſeyn. Der Fuͤrſt vertheilet die Jagd-Beſchaͤftigun-
gen unter andere Bediente, die Geſchicklichkeit und
Zeit genug haben, ſolche zu beſorgen. Er macht dieſen
von dem Ertrag der Jagd eine Zulage in der Beſol-
dung. Man ziehe die Rechnung, und man wird es
merken, daß auch in dieſem Falle ſowohl der Fuͤrſt als
auch der Staat bey dieſer Einrichtung gewinnet.
Anmerk. 1. Der Beweiß, mit welchen dieſer
Gedanke iſt unterſtuͤtzet worden, giebt es genugſam
zu erkennen, daß es die Klugheit nicht gebiethe,
diejenigen von der Freyheit zu jagen auszuſchließen,
die ſo viele Guͤther beſitzen, daß ſie ſelbſt die Jagd
durch Jagd-Verſtandige regelmaͤßig beſorgen koͤnnen.
Denn unter dieſer Bedingung faͤllt der Grund weg,
wodurch die Freyheit zu jagen dem Beſitzer und
dem Staate ſchaͤdlich wird.
Anmerk. 2. Will man dieſer von uns angenom-
menen und bewieſenen Meynung dieß entgegen ſetzen,
daß bey einer ſolchen Einrichtung der Jagd ſehr
leicht das Wild zum Schaden der Unterthanen
koͤnne geheget werden, ſo wird man ſich einen Staat
bilden, in dem die Policey noch nicht bis zur Voll-
kommenheit gekommen (§. 221. und folg. der Pol.).
Sind die Quellen der Mißbraͤuche verſtopfet, ſo
werden auch dieſe verſchwinden.
§. 45.
Wie iſt die Jagd zur Befoͤrderung dieſer Abſicht
einzurichten? Soll dieſe Aufgabe vollſtaͤndig aufge-
loͤſet werden, ſo iſt es noͤthig, daß wir zwey Punkte
von einander unterſcheiden. Der erſte beſchreibet
diejenigen Beſchaͤftigungen, die bey der Jagd eigent-
lich vorfallen. Der andere beſtimmet die Ordnung,
bey welcher die Jagd dem Fuͤrſten und dem Staate
nuͤtzlich werden kann. Die Unterſuchung des erſten
Punkts
Ordnung,
die bey dieſer
Einrichtung
der Jagd zu
beobachten.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/609>, abgerufen am 05.12.2024.
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