Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.Des Cammer-Wesens, 2. Abschnitt, weder forstmäßig fällen, oder entkräften. Das letzteist wider die bürgerliche Pflicht. Denn hiedurch wird nicht nur eine Theurung im Staate verursachet, sondern auch die Einkünfte des Guths werden ge- schwächet. Dieß gereicht den Erben zum Schaden, und ist wider die Regeln einer vernünftigen Wirth- schaft. Wollen sie es forstmäßig fällen lassen, so wird es ihnen gleichgültig seyn, ob die Cammer oder ein anderer das Holz zum fällen bezahlt. Daher ist es gewiß, daß sie hiebey nichts verliehren. Jch will ferner beweisen, daß sie hiebey gewinnen. Hat die Cammer die völlige Verwaltung des Holzes, so ist eine geschärfte Aufsicht über das Holz leichter mög- lich, dieß ist ein sicheres Mittel, das viele Holz- Stehlen zu verhindern. Behält die Cammer die völ- lige Verwaltung der Holzungen im Lande, so wird da- Forst-Wesen in der Beziehung auf das ganze getrie- ben. Daher kann allemahl gleich vieles Holz im Lande bleiben, und also wird die Holzung fortdau- rend. Das Holz kann besser vertheilt werden, daß man das nicht zu geringern Absichten anwendet, was zu wichtigern Absichten zu gebrauchen, und s. ferner. *) Anmerk. Ein wichtiges Stück wird viele zurück halten, dieser Lehre Beyfall zu geben. Sie werden sagen: Behält die Cammer die Verwal- tung des Holzes, so sind uns die Hände gebunden. Wo bleibt denn unser Vortheil, den wir uns mit Glaß-Hütten, Salz-Siedereyen und s. ferner ma- chen können? Jch antworte: dergleichen Gewer- ke mit dem Untergange des Holzes anlegen, dieß ist nur ein scheinbahrer Vortheil, der in der Folge der Zeit dem ganzen Staate Schaden verursachet. Die Lust, einen solchen Vortheil zu gewinnen, wird dem Besitzer des Guthes, wenn ihm bey dem Gebrau- che des Holzes die Hände gebunden sind, auf al- Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt, weder forſtmaͤßig faͤllen, oder entkraͤften. Das letzteiſt wider die buͤrgerliche Pflicht. Denn hiedurch wird nicht nur eine Theurung im Staate verurſachet, ſondern auch die Einkuͤnfte des Guths werden ge- ſchwaͤchet. Dieß gereicht den Erben zum Schaden, und iſt wider die Regeln einer vernuͤnftigen Wirth- ſchaft. Wollen ſie es forſtmaͤßig faͤllen laſſen, ſo wird es ihnen gleichguͤltig ſeyn, ob die Cammer oder ein anderer das Holz zum faͤllen bezahlt. Daher iſt es gewiß, daß ſie hiebey nichts verliehren. Jch will ferner beweiſen, daß ſie hiebey gewinnen. Hat die Cammer die voͤllige Verwaltung des Holzes, ſo iſt eine geſchaͤrfte Aufſicht uͤber das Holz leichter moͤg- lich, dieß iſt ein ſicheres Mittel, das viele Holz- Stehlen zu verhindern. Behaͤlt die Cammer die voͤl- lige Verwaltung der Holzungen im Lande, ſo wird da- Forſt-Weſen in der Beziehung auf das ganze getrie- ben. Daher kann allemahl gleich vieles Holz im Lande bleiben, und alſo wird die Holzung fortdau- rend. Das Holz kann beſſer vertheilt werden, daß man das nicht zu geringern Abſichten anwendet, was zu wichtigern Abſichten zu gebrauchen, und ſ. ferner. *) Anmerk. Ein wichtiges Stuͤck wird viele zuruͤck halten, dieſer Lehre Beyfall zu geben. Sie werden ſagen: Behaͤlt die Cammer die Verwal- tung des Holzes, ſo ſind uns die Haͤnde gebunden. Wo bleibt denn unſer Vortheil, den wir uns mit Glaß-Huͤtten, Salz-Siedereyen und ſ. ferner ma- chen koͤnnen? Jch antworte: dergleichen Gewer- ke mit dem Untergange des Holzes anlegen, dieß iſt nur ein ſcheinbahrer Vortheil, der in der Folge der Zeit dem ganzen Staate Schaden verurſachet. Die Luſt, einen ſolchen Vortheil zu gewinnen, wird dem Beſitzer des Guthes, wenn ihm bey dem Gebrau- che des Holzes die Haͤnde gebunden ſind, auf al- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0614" n="594"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt,</hi></fw><lb/> weder forſtmaͤßig faͤllen, oder entkraͤften. Das letzte<lb/> iſt wider die buͤrgerliche Pflicht. Denn hiedurch<lb/> wird nicht nur eine Theurung im Staate verurſachet,<lb/> ſondern auch die Einkuͤnfte des Guths werden ge-<lb/> ſchwaͤchet. Dieß gereicht den Erben zum Schaden,<lb/> und iſt wider die Regeln einer vernuͤnftigen Wirth-<lb/> ſchaft. Wollen ſie es forſtmaͤßig faͤllen laſſen, ſo<lb/> wird es ihnen gleichguͤltig ſeyn, ob die Cammer oder<lb/> ein anderer das Holz zum faͤllen bezahlt. Daher iſt<lb/> es gewiß, daß ſie hiebey nichts verliehren. Jch will<lb/> ferner beweiſen, daß ſie hiebey gewinnen. Hat die<lb/> Cammer die voͤllige Verwaltung des Holzes, ſo iſt<lb/> eine geſchaͤrfte Aufſicht uͤber das Holz leichter moͤg-<lb/> lich, dieß iſt ein ſicheres Mittel, das viele Holz-<lb/> Stehlen zu verhindern. Behaͤlt die Cammer die voͤl-<lb/> lige Verwaltung der Holzungen im Lande, ſo wird da-<lb/> Forſt-Weſen in der Beziehung auf das ganze getrie-<lb/> ben. Daher kann allemahl gleich vieles Holz im<lb/> Lande bleiben, und alſo wird die Holzung fortdau-<lb/> rend. Das Holz kann beſſer vertheilt werden, daß<lb/> man das nicht zu geringern Abſichten anwendet, was<lb/> zu wichtigern Abſichten zu gebrauchen, und ſ. ferner.</p><lb/> <note place="end" n="*)"><hi rendition="#fr">Anmerk.</hi> Ein wichtiges Stuͤck wird viele<lb/> zuruͤck halten, dieſer Lehre Beyfall zu geben. Sie<lb/> werden ſagen: Behaͤlt die Cammer die Verwal-<lb/> tung des Holzes, ſo ſind uns die Haͤnde gebunden.<lb/> Wo bleibt denn unſer Vortheil, den wir uns mit<lb/> Glaß-Huͤtten, Salz-Siedereyen und ſ. ferner ma-<lb/> chen koͤnnen? Jch antworte: dergleichen Gewer-<lb/> ke mit dem Untergange des Holzes anlegen, dieß iſt<lb/> nur ein ſcheinbahrer Vortheil, der in der Folge der<lb/> Zeit dem ganzen Staate Schaden verurſachet. Die<lb/> Luſt, einen ſolchen Vortheil zu gewinnen, wird dem<lb/> Beſitzer des Guthes, wenn ihm bey dem Gebrau-<lb/> che des Holzes die Haͤnde gebunden ſind, auf al-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">lerhand</fw><lb/></note> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [594/0614]
Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt,
weder forſtmaͤßig faͤllen, oder entkraͤften. Das letzte
iſt wider die buͤrgerliche Pflicht. Denn hiedurch
wird nicht nur eine Theurung im Staate verurſachet,
ſondern auch die Einkuͤnfte des Guths werden ge-
ſchwaͤchet. Dieß gereicht den Erben zum Schaden,
und iſt wider die Regeln einer vernuͤnftigen Wirth-
ſchaft. Wollen ſie es forſtmaͤßig faͤllen laſſen, ſo
wird es ihnen gleichguͤltig ſeyn, ob die Cammer oder
ein anderer das Holz zum faͤllen bezahlt. Daher iſt
es gewiß, daß ſie hiebey nichts verliehren. Jch will
ferner beweiſen, daß ſie hiebey gewinnen. Hat die
Cammer die voͤllige Verwaltung des Holzes, ſo iſt
eine geſchaͤrfte Aufſicht uͤber das Holz leichter moͤg-
lich, dieß iſt ein ſicheres Mittel, das viele Holz-
Stehlen zu verhindern. Behaͤlt die Cammer die voͤl-
lige Verwaltung der Holzungen im Lande, ſo wird da-
Forſt-Weſen in der Beziehung auf das ganze getrie-
ben. Daher kann allemahl gleich vieles Holz im
Lande bleiben, und alſo wird die Holzung fortdau-
rend. Das Holz kann beſſer vertheilt werden, daß
man das nicht zu geringern Abſichten anwendet, was
zu wichtigern Abſichten zu gebrauchen, und ſ. ferner.
*⁾ Anmerk. Ein wichtiges Stuͤck wird viele
zuruͤck halten, dieſer Lehre Beyfall zu geben. Sie
werden ſagen: Behaͤlt die Cammer die Verwal-
tung des Holzes, ſo ſind uns die Haͤnde gebunden.
Wo bleibt denn unſer Vortheil, den wir uns mit
Glaß-Huͤtten, Salz-Siedereyen und ſ. ferner ma-
chen koͤnnen? Jch antworte: dergleichen Gewer-
ke mit dem Untergange des Holzes anlegen, dieß iſt
nur ein ſcheinbahrer Vortheil, der in der Folge der
Zeit dem ganzen Staate Schaden verurſachet. Die
Luſt, einen ſolchen Vortheil zu gewinnen, wird dem
Beſitzer des Guthes, wenn ihm bey dem Gebrau-
che des Holzes die Haͤnde gebunden ſind, auf al-
lerhand
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |