Jn Ansehung dieser Lehre sind noch ver- schiedene Einwürfe möglich. Der ersit.
So wohl der Privat-Mann als auch die Cammer können dieser Lehre noch etwas entgegen setzen. Wir wollen diese Einwürfe beschreiben, entkräften, und hiedurch unsere Lehre noch mehr erläutern und beve- stigen. Der Privat-Mann, der einige Holzungen eigen- thümlich besitzet, wird sprechen: es ist mir gefährlich, daß ich die Verwaltung meiner Holzungen der Cam- mer überlassen soll. Es ist unmöglich, daß ich hie- bey so viel gewinnen kan, als wenn ich meine freye Hand behalte. Wie leicht kann es geschehen, daß die Cammer zu weit gehet, und mit meinem Holze anders wirthschaftet, als ich es wünsche. Diesen gebe ich in Ansehung des ersten Punks zur Ueberlegung, daß es die Pflicht eines redlichen Bürgers sey, bey dem Ge- brauch seines Eigenthums allemahl auf den Nutzen der ganzen Gesellschaft zu sehen. Geschiehet dieß, so verschwindet der erste Theil des Einwurfs. Siehe §. 58. Diese Betrachtung wird auch zum Theil das an- dere Stück des gemachten Einwurfs entkräften, unser Verlangen muß der Pflicht eines redlichen Bürgers nicht widersprechen. Das andere Stück dieses Ein- wurfs findet alsdenn nur statt, wenn die Cammer mit unächten Cameralisten ist besetzet worden. Jst dieses, so wird es überhaupt mit dem Flor des Staats sehr schlecht aussehen. Ziehet der Privat-Mann alsdenn die Rechnung seiner ganzen Wirthschaft, so wird er es bald merken, daß er es theuer genug bezahlen muß, wenn er die Freyheit behält, mit seinem Holze nach sei- nem Wunsch zu wirthschaften.
§. 52.
Der andere.
Der Privat-Mann, der zwar keine Holzungen eigen- thümlich besitzet, aber doch mit dem Holze gehandelt, wird sprechen: wo bleibt bey dieser Lehre meine Nah- rung? Jst das nicht wider das Cammer-Jnteresse
einem
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
§. 51.
Jn Anſehung dieſer Lehre ſind noch ver- ſchiedene Einwuͤrfe moͤglich. Der erſit.
So wohl der Privat-Mann als auch die Cammer koͤnnen dieſer Lehre noch etwas entgegen ſetzen. Wir wollen dieſe Einwuͤrfe beſchreiben, entkraͤften, und hiedurch unſere Lehre noch mehr erlaͤutern und beve- ſtigen. Der Privat-Mann, der einige Holzungen eigen- thuͤmlich beſitzet, wird ſprechen: es iſt mir gefaͤhrlich, daß ich die Verwaltung meiner Holzungen der Cam- mer uͤberlaſſen ſoll. Es iſt unmoͤglich, daß ich hie- bey ſo viel gewinnen kan, als wenn ich meine freye Hand behalte. Wie leicht kann es geſchehen, daß die Cammer zu weit gehet, und mit meinem Holze anders wirthſchaftet, als ich es wuͤnſche. Dieſen gebe ich in Anſehung des erſten Punks zur Ueberlegung, daß es die Pflicht eines redlichen Buͤrgers ſey, bey dem Ge- brauch ſeines Eigenthums allemahl auf den Nutzen der ganzen Geſellſchaft zu ſehen. Geſchiehet dieß, ſo verſchwindet der erſte Theil des Einwurfs. Siehe §. 58. Dieſe Betrachtung wird auch zum Theil das an- dere Stuͤck des gemachten Einwurfs entkraͤften, unſer Verlangen muß der Pflicht eines redlichen Buͤrgers nicht widerſprechen. Das andere Stuͤck dieſes Ein- wurfs findet alsdenn nur ſtatt, wenn die Cammer mit unaͤchten Cameraliſten iſt beſetzet worden. Jſt dieſes, ſo wird es uͤberhaupt mit dem Flor des Staats ſehr ſchlecht ausſehen. Ziehet der Privat-Mann alsdenn die Rechnung ſeiner ganzen Wirthſchaft, ſo wird er es bald merken, daß er es theuer genug bezahlen muß, wenn er die Freyheit behaͤlt, mit ſeinem Holze nach ſei- nem Wunſch zu wirthſchaften.
§. 52.
Der andere.
Der Privat-Mann, der zwar keine Holzungen eigen- thuͤmlich beſitzet, aber doch mit dem Holze gehandelt, wird ſprechen: wo bleibt bey dieſer Lehre meine Nah- rung? Jſt das nicht wider das Cammer-Jntereſſe
einem
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Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
§. 51.
So wohl der Privat-Mann als auch die Cammer
koͤnnen dieſer Lehre noch etwas entgegen ſetzen. Wir
wollen dieſe Einwuͤrfe beſchreiben, entkraͤften, und
hiedurch unſere Lehre noch mehr erlaͤutern und beve-
ſtigen. Der Privat-Mann, der einige Holzungen eigen-
thuͤmlich beſitzet, wird ſprechen: es iſt mir gefaͤhrlich,
daß ich die Verwaltung meiner Holzungen der Cam-
mer uͤberlaſſen ſoll. Es iſt unmoͤglich, daß ich hie-
bey ſo viel gewinnen kan, als wenn ich meine freye
Hand behalte. Wie leicht kann es geſchehen, daß die
Cammer zu weit gehet, und mit meinem Holze anders
wirthſchaftet, als ich es wuͤnſche. Dieſen gebe ich in
Anſehung des erſten Punks zur Ueberlegung, daß es
die Pflicht eines redlichen Buͤrgers ſey, bey dem Ge-
brauch ſeines Eigenthums allemahl auf den Nutzen
der ganzen Geſellſchaft zu ſehen. Geſchiehet dieß, ſo
verſchwindet der erſte Theil des Einwurfs. Siehe §.
58. Dieſe Betrachtung wird auch zum Theil das an-
dere Stuͤck des gemachten Einwurfs entkraͤften, unſer
Verlangen muß der Pflicht eines redlichen Buͤrgers
nicht widerſprechen. Das andere Stuͤck dieſes Ein-
wurfs findet alsdenn nur ſtatt, wenn die Cammer mit
unaͤchten Cameraliſten iſt beſetzet worden. Jſt dieſes,
ſo wird es uͤberhaupt mit dem Flor des Staats ſehr
ſchlecht ausſehen. Ziehet der Privat-Mann alsdenn
die Rechnung ſeiner ganzen Wirthſchaft, ſo wird er
es bald merken, daß er es theuer genug bezahlen muß,
wenn er die Freyheit behaͤlt, mit ſeinem Holze nach ſei-
nem Wunſch zu wirthſchaften.
§. 52.
Der Privat-Mann, der zwar keine Holzungen eigen-
thuͤmlich beſitzet, aber doch mit dem Holze gehandelt,
wird ſprechen: wo bleibt bey dieſer Lehre meine Nah-
rung? Jſt das nicht wider das Cammer-Jntereſſe
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 598. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/618>, abgerufen am 05.12.2024.
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