Wie dieses Regal ambe- sten zu nutzen in Ansehung des Anbaues
Die Nutzung dieses Cammer-Regals genau zu bestimmen, sind zwey Stükke zu unterscheiden. Das erste beziehet sich auf den Bau dieser Werke, und das andere auf den Gebrauch der ausgegrabenen Schätze. Jn Ansehung des ersten Stükkes sind zwey Fälle möglich. Der erste, wenn die Cammer den Bau aus ihren Mitteln besorget. Der andere, wenn die Cammer Privat-Personen mit der Gerechtigkeit, den Bau zu führen, belehnet, und jährlich einen be- stimmten Theil von der Ausbeute fodert. Finden sich Privat-Personen, die sich bewegen lassen, diesen Bau aus ihren Mitteln zu besorgen, so verdienet dieser Weg einen Vorzug. Die Cammer gewinnet hiebey ohne Mühe. Dieß, daß man diese Werke den Pri- vat-Personen überläst, macht keine Theurung. Und daher können auch diese hiebey ohne Nachtheil der übrigen gewinnen. Woher soll die Cammer diese Ab- gabe nehmen? Und wie hoch soll sie solche ansetzen? Will sie solche von den Schätzen nehmen, die aus der Erden gegraben werden, dieß ist bedenklich. Es kann den Unterthanen die Lust zum Anbau benehmen. Daher ist es das sicherste, sie nehme die Abgabe von dem würklichen Gewinn. Alsdenn wird sich auch der Un- terthan nicht scheuen, wenn gleich diese Abgabe etwas hoch solte gesetzet werden. Er gewinnet doch allemahl. Jnsgemein nimmt die Cammer den Zehnden.
§. 60.
und in An- sehung der ausgegrabe- nen Schätze.
Jn Ansehung der ausgegrabenen Schätze wird man es mir leicht verwilligen, daß diese alsdenn am höch- sten können genutzet werden, wenn sie nicht roh aus dem Lande gebracht, sondern zuvor in den Fabriquen und Manufacturen verarbeitet werden. Doch ist es nöthig, daß bey diesem Punkte alle Umstände genau
über-
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt.
§. 59.
Wie dieſes Regal ambe- ſten zu nutzen in Anſehung des Anbaues
Die Nutzung dieſes Cammer-Regals genau zu beſtimmen, ſind zwey Stuͤkke zu unterſcheiden. Das erſte beziehet ſich auf den Bau dieſer Werke, und das andere auf den Gebrauch der ausgegrabenen Schaͤtze. Jn Anſehung des erſten Stuͤkkes ſind zwey Faͤlle moͤglich. Der erſte, wenn die Cammer den Bau aus ihren Mitteln beſorget. Der andere, wenn die Cammer Privat-Perſonen mit der Gerechtigkeit, den Bau zu fuͤhren, belehnet, und jaͤhrlich einen be- ſtimmten Theil von der Ausbeute fodert. Finden ſich Privat-Perſonen, die ſich bewegen laſſen, dieſen Bau aus ihren Mitteln zu beſorgen, ſo verdienet dieſer Weg einen Vorzug. Die Cammer gewinnet hiebey ohne Muͤhe. Dieß, daß man dieſe Werke den Pri- vat-Perſonen uͤberlaͤſt, macht keine Theurung. Und daher koͤnnen auch dieſe hiebey ohne Nachtheil der uͤbrigen gewinnen. Woher ſoll die Cammer dieſe Ab- gabe nehmen? Und wie hoch ſoll ſie ſolche anſetzen? Will ſie ſolche von den Schaͤtzen nehmen, die aus der Erden gegraben werden, dieß iſt bedenklich. Es kann den Unterthanen die Luſt zum Anbau benehmen. Daher iſt es das ſicherſte, ſie nehme die Abgabe von dem wuͤrklichen Gewinn. Alsdenn wird ſich auch der Un- terthan nicht ſcheuen, wenn gleich dieſe Abgabe etwas hoch ſolte geſetzet werden. Er gewinnet doch allemahl. Jnsgemein nimmt die Cammer den Zehnden.
§. 60.
und in An- ſehung der ausgegrabe- nen Schaͤtze.
Jn Anſehung der ausgegrabenen Schaͤtze wird man es mir leicht verwilligen, daß dieſe alsdenn am hoͤch- ſten koͤnnen genutzet werden, wenn ſie nicht roh aus dem Lande gebracht, ſondern zuvor in den Fabriquen und Manufacturen verarbeitet werden. Doch iſt es noͤthig, daß bey dieſem Punkte alle Umſtaͤnde genau
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Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt.
§. 59.
Die Nutzung dieſes Cammer-Regals genau zu
beſtimmen, ſind zwey Stuͤkke zu unterſcheiden. Das
erſte beziehet ſich auf den Bau dieſer Werke, und
das andere auf den Gebrauch der ausgegrabenen
Schaͤtze. Jn Anſehung des erſten Stuͤkkes ſind zwey
Faͤlle moͤglich. Der erſte, wenn die Cammer den
Bau aus ihren Mitteln beſorget. Der andere, wenn
die Cammer Privat-Perſonen mit der Gerechtigkeit,
den Bau zu fuͤhren, belehnet, und jaͤhrlich einen be-
ſtimmten Theil von der Ausbeute fodert. Finden ſich
Privat-Perſonen, die ſich bewegen laſſen, dieſen Bau
aus ihren Mitteln zu beſorgen, ſo verdienet dieſer
Weg einen Vorzug. Die Cammer gewinnet hiebey
ohne Muͤhe. Dieß, daß man dieſe Werke den Pri-
vat-Perſonen uͤberlaͤſt, macht keine Theurung. Und
daher koͤnnen auch dieſe hiebey ohne Nachtheil der
uͤbrigen gewinnen. Woher ſoll die Cammer dieſe Ab-
gabe nehmen? Und wie hoch ſoll ſie ſolche anſetzen?
Will ſie ſolche von den Schaͤtzen nehmen, die aus
der Erden gegraben werden, dieß iſt bedenklich. Es
kann den Unterthanen die Luſt zum Anbau benehmen.
Daher iſt es das ſicherſte, ſie nehme die Abgabe von dem
wuͤrklichen Gewinn. Alsdenn wird ſich auch der Un-
terthan nicht ſcheuen, wenn gleich dieſe Abgabe etwas
hoch ſolte geſetzet werden. Er gewinnet doch allemahl.
Jnsgemein nimmt die Cammer den Zehnden.
§. 60.
Jn Anſehung der ausgegrabenen Schaͤtze wird man
es mir leicht verwilligen, daß dieſe alsdenn am hoͤch-
ſten koͤnnen genutzet werden, wenn ſie nicht roh aus
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und Manufacturen verarbeitet werden. Doch iſt es
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 604. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/624>, abgerufen am 05.12.2024.
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