men haben, in dem Zusammenhange der Wahrheiten gegründet.
§. 92.
2) Jn An- sehung des Orts, wo sie verhandelt werden.
Jn Ansehung des andern Grundes werden die Waaren in drey Classen vertheilet. Die erste Classe fasset diejenigen, die aus dem Lande in fremden Län- dern verkauft oder vertauscht werden. Man nennet diese ausgehende Waaren. Die andere Classe begreift diejenigen, die aus fremden Ländern in das Land, wovon die Rede ist, gebracht, und in diesem entweder verkauft oder vertauscht werden. Diese nennet man die eingehende Waaren. Die dritte Classe enthält diejenigen, die aus andern Landen durch unser Land in fremde Länder gebracht werden. Die- se nennet man durchgehende Waaren. Es ist nö- thig, daß wir jede Classe besonders untersuchen.
§. 93.
a) Wenn sie ausgehen- de Waaren, welche be- reits verar- beitet.
Die ausgehende Waaren sind entweder in unserm Lande bereits verarbeitet worden, oder sie werden rohe aus dem Lande geführet. Jst das erste, so bilde ich diese Regel:
Die ausgehende Waaren, die in dem Lande bereits sind verarbeitet worden, müssen mit keinen besondern Abgaben belästiget werden.
Der Beweiß ist dieser: Was das Nahrungs-Ge- schäfte der Unterthanen zu befördern vermögend ist, und was, indem man dieses befördert, Geld ins Land bringet, oder in diesem erhält, das muß mit al- lem Ernste gesuchet werden, (§. 2. der Pol.). Was die Ausfuhr der in dem Lande verarbeiteten Waaren erleichtert, das bringet diese Vortheile: Den ersten Vortheil beweiset der §. 319. der Stadt-Wirthschaft. Der andere Vortheil ist aus diesem klar: Die aus- gehenden Waaren werden entweder in den fremden
Ländern
Deſ Cammer-Weſens 2 Abſchnitt
men haben, in dem Zuſammenhange der Wahrheiten gegruͤndet.
§. 92.
2) Jn An- ſehung des Orts, wo ſie verhandelt werden.
Jn Anſehung des andern Grundes werden die Waaren in drey Claſſen vertheilet. Die erſte Claſſe faſſet diejenigen, die aus dem Lande in fremden Laͤn- dern verkauft oder vertauſcht werden. Man nennet dieſe ausgehende Waaren. Die andere Claſſe begreift diejenigen, die aus fremden Laͤndern in das Land, wovon die Rede iſt, gebracht, und in dieſem entweder verkauft oder vertauſcht werden. Dieſe nennet man die eingehende Waaren. Die dritte Claſſe enthaͤlt diejenigen, die aus andern Landen durch unſer Land in fremde Laͤnder gebracht werden. Die- ſe nennet man durchgehende Waaren. Es iſt noͤ- thig, daß wir jede Claſſe beſonders unterſuchen.
§. 93.
a) Wenn ſie ausgehen- de Waaren, welche be- reits verar- beitet.
Die ausgehende Waaren ſind entweder in unſerm Lande bereits verarbeitet worden, oder ſie werden rohe aus dem Lande gefuͤhret. Jſt das erſte, ſo bilde ich dieſe Regel:
Die ausgehende Waaren, die in dem Lande bereits ſind verarbeitet worden, muͤſſen mit keinen beſondern Abgaben belaͤſtiget werden.
Der Beweiß iſt dieſer: Was das Nahrungs-Ge- ſchaͤfte der Unterthanen zu befoͤrdern vermoͤgend iſt, und was, indem man dieſes befoͤrdert, Geld ins Land bringet, oder in dieſem erhaͤlt, das muß mit al- lem Ernſte geſuchet werden, (§. 2. der Pol.). Was die Ausfuhr der in dem Lande verarbeiteten Waaren erleichtert, das bringet dieſe Vortheile: Den erſten Vortheil beweiſet der §. 319. der Stadt-Wirthſchaft. Der andere Vortheil iſt aus dieſem klar: Die aus- gehenden Waaren werden entweder in den fremden
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Deſ Cammer-Weſens 2 Abſchnitt
men haben, in dem Zuſammenhange der Wahrheiten
gegruͤndet.
§. 92.
Jn Anſehung des andern Grundes werden die
Waaren in drey Claſſen vertheilet. Die erſte Claſſe
faſſet diejenigen, die aus dem Lande in fremden Laͤn-
dern verkauft oder vertauſcht werden. Man nennet
dieſe ausgehende Waaren. Die andere Claſſe
begreift diejenigen, die aus fremden Laͤndern in das
Land, wovon die Rede iſt, gebracht, und in dieſem
entweder verkauft oder vertauſcht werden. Dieſe
nennet man die eingehende Waaren. Die dritte
Claſſe enthaͤlt diejenigen, die aus andern Landen durch
unſer Land in fremde Laͤnder gebracht werden. Die-
ſe nennet man durchgehende Waaren. Es iſt noͤ-
thig, daß wir jede Claſſe beſonders unterſuchen.
§. 93.
Die ausgehende Waaren ſind entweder in unſerm
Lande bereits verarbeitet worden, oder ſie werden rohe
aus dem Lande gefuͤhret. Jſt das erſte, ſo bilde ich
dieſe Regel:
Die ausgehende Waaren, die in dem Lande
bereits ſind verarbeitet worden, muͤſſen mit
keinen beſondern Abgaben belaͤſtiget werden.
Der Beweiß iſt dieſer: Was das Nahrungs-Ge-
ſchaͤfte der Unterthanen zu befoͤrdern vermoͤgend iſt,
und was, indem man dieſes befoͤrdert, Geld ins
Land bringet, oder in dieſem erhaͤlt, das muß mit al-
lem Ernſte geſuchet werden, (§. 2. der Pol.). Was
die Ausfuhr der in dem Lande verarbeiteten Waaren
erleichtert, das bringet dieſe Vortheile: Den erſten
Vortheil beweiſet der §. 319. der Stadt-Wirthſchaft.
Der andere Vortheil iſt aus dieſem klar: Die aus-
gehenden Waaren werden entweder in den fremden
Laͤndern
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/654>, abgerufen am 05.12.2024.
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