zeigen, der uns dahin führt, wo die wenigsten Un- terschleife möglich sind. Fürs andere: Bey der Art das fürstliche Jnteresse von dem Reichthume der Unterthanen zu heben, ist nicht allein auf dieß zu se- hen, wie die Unterschleife können vermieden werden, sondern auch auf dieß, wie das fürstliche Jnteresse könne gehoben und vergrößert werden, ohne das Nah- rungs-Geschäfte der Unterthanen zu schwächen. Folglich muß der beste Weg nicht allein aus jenem, sondern auch aus diesem Stükke beurtheilet werden.
§. 104.
Gewöhnli- che Gründe zur Verthei- digung der Accise.
Die, welche der Accise einen Vorzug geben, be- kräftigen insgemein ihre Gedanken mit folgenden Gründen. Der erste Grund: Wird das fürstliche Jnteresse durch die Steuer gehoben, so liegt die Last des Staats allein auf dem Theil der Jnnwohner, welche die liegende Güther besitzen. Dieß macht eine Ungleichheit, die dem Staate schädlich ist. Der an- dere Grund: Wird das fürstliche Jnteresse durch den Weg der Steuer gehoben, so kann es, ohne das Nahrungs-Geschäfte der Unterthanen zu schwächen, nicht vergrößert werden. Denn die liegende Güther bleiben immer einerley. Wird nun die Steuer erhö- het, so muß der Unterthan von seinem Capital mehr abgeben, als zuvor. Dieß schwächt seine Nahrung. Der dritte Grund: Der Nutzen von den liegenden Güthern ist selten so groß, als der Nutzen von dem Gewerbe. Folglich muß bey der Steuer der mehr abgeben, der weniger einnimmt, als der, welcher viel einnimmt. Dieses schwächt das Nahrungs-Geschäf- te einiger Unterthanen, und es würket eine dem Staate nachtheilige Ungleichheit. U. s. f.
§. 105.
Des Cammer-Weſens 3 Abſchnitt,
zeigen, der uns dahin fuͤhrt, wo die wenigſten Un- terſchleife moͤglich ſind. Fuͤrs andere: Bey der Art das fuͤrſtliche Jntereſſe von dem Reichthume der Unterthanen zu heben, iſt nicht allein auf dieß zu ſe- hen, wie die Unterſchleife koͤnnen vermieden werden, ſondern auch auf dieß, wie das fuͤrſtliche Jntereſſe koͤnne gehoben und vergroͤßert werden, ohne das Nah- rungs-Geſchaͤfte der Unterthanen zu ſchwaͤchen. Folglich muß der beſte Weg nicht allein aus jenem, ſondern auch aus dieſem Stuͤkke beurtheilet werden.
§. 104.
Gewoͤhnli- che Gruͤnde zur Verthei- digung der Acciſe.
Die, welche der Acciſe einen Vorzug geben, be- kraͤftigen insgemein ihre Gedanken mit folgenden Gruͤnden. Der erſte Grund: Wird das fuͤrſtliche Jntereſſe durch die Steuer gehoben, ſo liegt die Laſt des Staats allein auf dem Theil der Jnnwohner, welche die liegende Guͤther beſitzen. Dieß macht eine Ungleichheit, die dem Staate ſchaͤdlich iſt. Der an- dere Grund: Wird das fuͤrſtliche Jntereſſe durch den Weg der Steuer gehoben, ſo kann es, ohne das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen zu ſchwaͤchen, nicht vergroͤßert werden. Denn die liegende Guͤther bleiben immer einerley. Wird nun die Steuer erhoͤ- het, ſo muß der Unterthan von ſeinem Capital mehr abgeben, als zuvor. Dieß ſchwaͤcht ſeine Nahrung. Der dritte Grund: Der Nutzen von den liegenden Guͤthern iſt ſelten ſo groß, als der Nutzen von dem Gewerbe. Folglich muß bey der Steuer der mehr abgeben, der weniger einnimmt, als der, welcher viel einnimmt. Dieſes ſchwaͤcht das Nahrungs-Geſchaͤf- te einiger Unterthanen, und es wuͤrket eine dem Staate nachtheilige Ungleichheit. U. ſ. f.
§. 105.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0662"n="642"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Des Cammer-Weſens 3 Abſchnitt,</hi></fw><lb/>
zeigen, der uns dahin fuͤhrt, wo die wenigſten Un-<lb/>
terſchleife moͤglich ſind. <hirendition="#fr">Fuͤrs andere:</hi> Bey der<lb/>
Art das fuͤrſtliche Jntereſſe von dem Reichthume der<lb/>
Unterthanen zu heben, iſt nicht allein auf dieß zu ſe-<lb/>
hen, wie die Unterſchleife koͤnnen vermieden werden,<lb/>ſondern auch auf dieß, wie das fuͤrſtliche Jntereſſe<lb/>
koͤnne gehoben und vergroͤßert werden, ohne das Nah-<lb/>
rungs-Geſchaͤfte der Unterthanen zu ſchwaͤchen.<lb/>
Folglich muß der beſte Weg nicht allein aus jenem,<lb/>ſondern auch aus dieſem Stuͤkke beurtheilet werden.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 104.</head><lb/><noteplace="left">Gewoͤhnli-<lb/>
che Gruͤnde<lb/>
zur Verthei-<lb/>
digung der<lb/>
Acciſe.</note><p>Die, welche der Acciſe einen Vorzug geben, be-<lb/>
kraͤftigen insgemein ihre Gedanken mit folgenden<lb/>
Gruͤnden. Der erſte <hirendition="#fr">Grund:</hi> Wird das fuͤrſtliche<lb/>
Jntereſſe durch die Steuer gehoben, ſo liegt die Laſt<lb/>
des Staats allein auf dem Theil der Jnnwohner,<lb/>
welche die liegende Guͤther beſitzen. Dieß macht eine<lb/>
Ungleichheit, die dem Staate ſchaͤdlich iſt. Der <hirendition="#fr">an-<lb/>
dere Grund:</hi> Wird das fuͤrſtliche Jntereſſe durch<lb/>
den Weg der Steuer gehoben, ſo kann es, ohne das<lb/>
Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen zu ſchwaͤchen,<lb/>
nicht vergroͤßert werden. Denn die liegende Guͤther<lb/>
bleiben immer einerley. Wird nun die Steuer erhoͤ-<lb/>
het, ſo muß der Unterthan von ſeinem Capital mehr<lb/>
abgeben, als zuvor. Dieß ſchwaͤcht ſeine Nahrung.<lb/>
Der <hirendition="#fr">dritte Grund:</hi> Der Nutzen von den liegenden<lb/>
Guͤthern iſt ſelten ſo groß, als der Nutzen von dem<lb/>
Gewerbe. Folglich muß bey der Steuer der mehr<lb/>
abgeben, der weniger einnimmt, als der, welcher viel<lb/>
einnimmt. Dieſes ſchwaͤcht das Nahrungs-Geſchaͤf-<lb/>
te einiger Unterthanen, und es wuͤrket eine dem Staate<lb/>
nachtheilige Ungleichheit. U. ſ. f.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 105.</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[642/0662]
Des Cammer-Weſens 3 Abſchnitt,
zeigen, der uns dahin fuͤhrt, wo die wenigſten Un-
terſchleife moͤglich ſind. Fuͤrs andere: Bey der
Art das fuͤrſtliche Jntereſſe von dem Reichthume der
Unterthanen zu heben, iſt nicht allein auf dieß zu ſe-
hen, wie die Unterſchleife koͤnnen vermieden werden,
ſondern auch auf dieß, wie das fuͤrſtliche Jntereſſe
koͤnne gehoben und vergroͤßert werden, ohne das Nah-
rungs-Geſchaͤfte der Unterthanen zu ſchwaͤchen.
Folglich muß der beſte Weg nicht allein aus jenem,
ſondern auch aus dieſem Stuͤkke beurtheilet werden.
§. 104.
Die, welche der Acciſe einen Vorzug geben, be-
kraͤftigen insgemein ihre Gedanken mit folgenden
Gruͤnden. Der erſte Grund: Wird das fuͤrſtliche
Jntereſſe durch die Steuer gehoben, ſo liegt die Laſt
des Staats allein auf dem Theil der Jnnwohner,
welche die liegende Guͤther beſitzen. Dieß macht eine
Ungleichheit, die dem Staate ſchaͤdlich iſt. Der an-
dere Grund: Wird das fuͤrſtliche Jntereſſe durch
den Weg der Steuer gehoben, ſo kann es, ohne das
Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen zu ſchwaͤchen,
nicht vergroͤßert werden. Denn die liegende Guͤther
bleiben immer einerley. Wird nun die Steuer erhoͤ-
het, ſo muß der Unterthan von ſeinem Capital mehr
abgeben, als zuvor. Dieß ſchwaͤcht ſeine Nahrung.
Der dritte Grund: Der Nutzen von den liegenden
Guͤthern iſt ſelten ſo groß, als der Nutzen von dem
Gewerbe. Folglich muß bey der Steuer der mehr
abgeben, der weniger einnimmt, als der, welcher viel
einnimmt. Dieſes ſchwaͤcht das Nahrungs-Geſchaͤf-
te einiger Unterthanen, und es wuͤrket eine dem Staate
nachtheilige Ungleichheit. U. ſ. f.
§. 105.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 642. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/662>, abgerufen am 05.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.