Devrient, Eduard: Das Nationaltheater des neuen Deutschland. Eine Reformschrift. Leipzig, 1849.ihre Körperschaft der Direction gegenüber, bei Wahl Diese Ausschüsse mit ihren Vorständen -- Kapellmei¬ Dem Ministerium steht es zu, die Wahl zu bestä¬ *) Obwohl die darstellenden Mitglieder ebenfalls einen ver
tretenden Ausschuß haben müssen, von dem nachher die Rede sein wird, so betheiligen sie sich doch bei der Wahl des Di¬ rectors unmittelbar, weil jeder Einzelne in unmittelbarer Beziehung zu diesem steht. Die übrigen Genossenschaften, Or¬ chester, Chor und Ballett, stehen größtentheils nur in ihrer Ge¬ sammtheit -- da sie in dieser nur wirken -- in Bezug zum Di¬ rector, darum wählen sie nur als Genossenschaft durch Vertre¬ tung. Auch würde ihre Stimmenüberzahl ein unrichtiges Be¬ theiligungsverhältniß ergeben. ihre Körperſchaft der Direction gegenüber, bei Wahl Dieſe Ausſchüſſe mit ihren Vorſtänden — Kapellmei¬ Dem Miniſterium ſteht es zu, die Wahl zu beſtä¬ *) Obwohl die darſtellenden Mitglieder ebenfalls einen ver
tretenden Ausſchuß haben müſſen, von dem nachher die Rede ſein wird, ſo betheiligen ſie ſich doch bei der Wahl des Di¬ rectors unmittelbar, weil jeder Einzelne in unmittelbarer Beziehung zu dieſem ſteht. Die übrigen Genoſſenſchaften, Or¬ cheſter, Chor und Ballett, ſtehen größtentheils nur in ihrer Ge¬ ſammtheit — da ſie in dieſer nur wirken — in Bezug zum Di¬ rector, darum wählen ſie nur als Genoſſenſchaft durch Vertre¬ tung. Auch würde ihre Stimmenüberzahl ein unrichtiges Be¬ theiligungsverhältniß ergeben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0042" n="36"/> ihre Körperſchaft der Direction gegenüber, bei Wahl<lb/> von Vorſtänden, bei Verwaltung gemeinſamer Kaſſen<lb/> und in Streit- und Beſchwerdeſachen. Zum Theil<lb/> beſteht dieſe Einrichtung bereits an einigen Bühnen, ſie<lb/> bedarf aber grundſätzlicher Regelung.</p><lb/> <p>Dieſe Ausſchüſſe mit ihren Vorſtänden — Kapellmei¬<lb/> ſter, Muſikdirector und Conzertmeiſter, Chordirector und<lb/> Ballettmeiſter — treten mit ſämmtlichen darſtellenden Mit¬<lb/> gliedern, männlichen und weiblichen, zuſammen <note place="foot" n="*)">Obwohl die darſtellenden Mitglieder ebenfalls einen ver<lb/> tretenden Ausſchuß haben müſſen, von dem nachher die Rede<lb/> ſein wird, ſo betheiligen ſie ſich doch bei der Wahl des Di¬<lb/> rectors <hi rendition="#g">unmittelbar</hi>, weil jeder Einzelne in unmittelbarer<lb/> Beziehung zu dieſem ſteht. Die übrigen Genoſſenſchaften, Or¬<lb/> cheſter, Chor und Ballett, ſtehen größtentheils nur in ihrer Ge¬<lb/> ſammtheit — da ſie in dieſer nur wirken — in Bezug zum Di¬<lb/> rector, darum wählen ſie nur als Genoſſenſchaft durch Vertre¬<lb/> tung. Auch würde ihre Stimmenüberzahl ein unrichtiges Be¬<lb/> theiligungsverhältniß ergeben.<lb/></note>und<lb/><hi rendition="#g">wählen den Künſtler</hi>, <hi rendition="#g">dem ſie die meiſten Fä¬<lb/> higkeiten zutrauen</hi>, <hi rendition="#g">die Ehre und Würde des<lb/> Inſtitutes zu fördern</hi>, durch mindeſtens zwei Drit¬<lb/> tel Mehrheit der Stimmen, <hi rendition="#g">zum Director</hi>.</p><lb/> <p>Dem Miniſterium ſteht es zu, die Wahl zu beſtä¬<lb/> tigen.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [36/0042]
ihre Körperſchaft der Direction gegenüber, bei Wahl
von Vorſtänden, bei Verwaltung gemeinſamer Kaſſen
und in Streit- und Beſchwerdeſachen. Zum Theil
beſteht dieſe Einrichtung bereits an einigen Bühnen, ſie
bedarf aber grundſätzlicher Regelung.
Dieſe Ausſchüſſe mit ihren Vorſtänden — Kapellmei¬
ſter, Muſikdirector und Conzertmeiſter, Chordirector und
Ballettmeiſter — treten mit ſämmtlichen darſtellenden Mit¬
gliedern, männlichen und weiblichen, zuſammen *)und
wählen den Künſtler, dem ſie die meiſten Fä¬
higkeiten zutrauen, die Ehre und Würde des
Inſtitutes zu fördern, durch mindeſtens zwei Drit¬
tel Mehrheit der Stimmen, zum Director.
Dem Miniſterium ſteht es zu, die Wahl zu beſtä¬
tigen.
*) Obwohl die darſtellenden Mitglieder ebenfalls einen ver
tretenden Ausſchuß haben müſſen, von dem nachher die Rede
ſein wird, ſo betheiligen ſie ſich doch bei der Wahl des Di¬
rectors unmittelbar, weil jeder Einzelne in unmittelbarer
Beziehung zu dieſem ſteht. Die übrigen Genoſſenſchaften, Or¬
cheſter, Chor und Ballett, ſtehen größtentheils nur in ihrer Ge¬
ſammtheit — da ſie in dieſer nur wirken — in Bezug zum Di¬
rector, darum wählen ſie nur als Genoſſenſchaft durch Vertre¬
tung. Auch würde ihre Stimmenüberzahl ein unrichtiges Be¬
theiligungsverhältniß ergeben.
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