Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915.S. 266. Muthung; "heisset bey dem Handwerck um Erlangung des Meisterrechts Ansuchung thun, wobey ein gewisser Muth-Groschen erleget wird. Die Muthung geschiehet ein oder mehr mahle, nachdem es bey dem Handwerck hergebracht." - "Wenn einer Meister werden will, so muß er zuforderst seine Geburts- und Lehrbriefe beybringen, und die erforderte Wanderjahre vollbracht haben, wenn dieses richtig, so thut er die Muthung. Alsdenn macht er sein Meisterstück, mit gewissen Umständen, die nach Beschaffenheit der Handwercke nicht einerley sind, und wenn er damit bestanden, wird er als ein Meister aufgenommen und erkannt, daß er befugt ist Gesellen zu fördern, und Lehrjungen aufzudingen. Hiebey müssen gewisse Mahlzeiten und Zechen gegeben werden, so daß die Kosten bey solchen Fällen ziemlich hoch lauffen, sonderlich wenn einer auf eine freye Hand Meister wird, da er alles, was so wohl vor die Meisterschafft, in die Amts-Lade, als nach dem Herkommen, in den Gotteskasten, oder sonst zu milden Sachen verordnet, völlig erlegen muß: dahingegen einer, der auf die Meisterin muthet, d. i. durch Heyrath mit eines Meisters Wlttben zur Meisterschaft gelangen will, in ein und anderem einen Nachlaß zu geniessen hat." S. 273. "Service vor die Soldaten bestehet in Saltz und Sauer, Holtz und Licht, Tach und Fach." S. 276. Lerchenfang; Magister Laukhard sagt: "Tag und Nacht auf den Strich ging, Mädchen wie Lerchen fing und ihnen die Taille verdarb". S. 283. Die Regierung, das Konsistorium usw. wurden nach Magdeburg verlegt, als Magdeburg 1714 an Stelle von Halle zur Landeshauptstadt erklärt wurde. Das war natürlich ein Verlust für Halle. Aber zu Beginn der Regierung Friedrich Wilhelms I. sah sich Halle überdies gezwungen, infolge seiner schlechten Finanzwirtschaft - die nicht allein von Kriegskontributionen aus der Wallensteinschen Zeit herrührte - den Bankrott zu erklären. Dadurch wurden zahlreiche Gläubiger der Stadt sehr schwer getroffen und der Geschäftsverkehr stark beschränkt. S. 289. Zacharias Schmartz war zugleich Frei-Meister bei den Barbieren. S. 292. Kadett = der jüngste unter den Brüdern. S. 294. Amt als Syndikus für 1000 Taler erlangt. Unter der Regierung Friedrich Wilhelms I. fand zum Vorteil der Rekrutenkasse, aus der besonders die "langen Kerle" angeschafft wurden, ein regelrechter Verkauf der städtischen Ämter an den Meistbietenden statt. Auf die Fähigkeiten des Bewerbers wurde nicht immer das entscheidende Gewicht gelegt; die Höhe der Zahlung gab wiederholt den Ausschlag. Syndikus in Halle wurde 1727 Friedrich August Tentzel. S. 311. Johann Anton, des Meisters Dietz einziger Sohn, starb als Candidatus juris mit 22 Jahren am 13. Dezember 1750. (Totenregister der St. Moritz-Kirche zu Halle). S. 266. Muthung; „heisset bey dem Handwerck um Erlangung des Meisterrechts Ansuchung thun, wobey ein gewisser Muth-Groschen erleget wird. Die Muthung geschiehet ein oder mehr mahle, nachdem es bey dem Handwerck hergebracht.“ – „Wenn einer Meister werden will, so muß er zuforderst seine Geburts- und Lehrbriefe beybringen, und die erforderte Wanderjahre vollbracht haben, wenn dieses richtig, so thut er die Muthung. Alsdenn macht er sein Meisterstück, mit gewissen Umständen, die nach Beschaffenheit der Handwercke nicht einerley sind, und wenn er damit bestanden, wird er als ein Meister aufgenommen und erkannt, daß er befugt ist Gesellen zu fördern, und Lehrjungen aufzudingen. Hiebey müssen gewisse Mahlzeiten und Zechen gegeben werden, so daß die Kosten bey solchen Fällen ziemlich hoch lauffen, sonderlich wenn einer auf eine freye Hand Meister wird, da er alles, was so wohl vor die Meisterschafft, in die Amts-Lade, als nach dem Herkommen, in den Gotteskasten, oder sonst zu milden Sachen verordnet, völlig erlegen muß: dahingegen einer, der auf die Meisterin muthet, d. i. durch Heyrath mit eines Meisters Wlttben zur Meisterschaft gelangen will, in ein und anderem einen Nachlaß zu geniessen hat.“ S. 273. „Service vor die Soldaten bestehet in Saltz und Sauer, Holtz und Licht, Tach und Fach.“ S. 276. Lerchenfang; Magister Laukhard sagt: „Tag und Nacht auf den Strich ging, Mädchen wie Lerchen fing und ihnen die Taille verdarb“. S. 283. Die Regierung, das Konsistorium usw. wurden nach Magdeburg verlegt, als Magdeburg 1714 an Stelle von Halle zur Landeshauptstadt erklärt wurde. Das war natürlich ein Verlust für Halle. Aber zu Beginn der Regierung Friedrich Wilhelms I. sah sich Halle überdies gezwungen, infolge seiner schlechten Finanzwirtschaft – die nicht allein von Kriegskontributionen aus der Wallensteinschen Zeit herrührte – den Bankrott zu erklären. Dadurch wurden zahlreiche Gläubiger der Stadt sehr schwer getroffen und der Geschäftsverkehr stark beschränkt. S. 289. Zacharias Schmartz war zugleich Frei-Meister bei den Barbieren. S. 292. Kadett = der jüngste unter den Brüdern. S. 294. Amt als Syndikus für 1000 Taler erlangt. Unter der Regierung Friedrich Wilhelms I. fand zum Vorteil der Rekrutenkasse, aus der besonders die „langen Kerle“ angeschafft wurden, ein regelrechter Verkauf der städtischen Ämter an den Meistbietenden statt. Auf die Fähigkeiten des Bewerbers wurde nicht immer das entscheidende Gewicht gelegt; die Höhe der Zahlung gab wiederholt den Ausschlag. Syndikus in Halle wurde 1727 Friedrich August Tentzel. S. 311. Johann Anton, des Meisters Dietz einziger Sohn, starb als Candidatus juris mit 22 Jahren am 13. Dezember 1750. (Totenregister der St. Moritz-Kirche zu Halle). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0330"/> <p>S. 266. Muthung; „heisset bey dem Handwerck um Erlangung des Meisterrechts Ansuchung thun, wobey ein gewisser Muth-Groschen erleget wird. Die Muthung geschiehet ein oder mehr mahle, nachdem es bey dem Handwerck hergebracht.“ – „Wenn einer Meister werden will, so muß er zuforderst seine Geburts- und Lehrbriefe beybringen, und die erforderte Wanderjahre vollbracht haben, wenn dieses richtig, so thut er die Muthung. Alsdenn macht er sein Meisterstück, mit gewissen Umständen, die nach Beschaffenheit der Handwercke nicht einerley sind, und wenn er damit bestanden, wird er als ein Meister aufgenommen und erkannt, daß er befugt ist Gesellen zu fördern, und Lehrjungen aufzudingen. 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Das war natürlich ein Verlust für Halle. Aber zu Beginn der Regierung Friedrich Wilhelms I. sah sich Halle überdies gezwungen, infolge seiner schlechten Finanzwirtschaft – die nicht allein von Kriegskontributionen aus der Wallensteinschen Zeit herrührte – den Bankrott zu erklären. Dadurch wurden zahlreiche Gläubiger der Stadt sehr schwer getroffen und der Geschäftsverkehr stark beschränkt.</p> <p>S. 289. Zacharias Schmartz war zugleich Frei-Meister bei den Barbieren.</p> <p>S. 292. Kadett = der jüngste unter den Brüdern.</p> <p>S. 294. Amt als Syndikus für 1000 Taler erlangt. Unter der Regierung Friedrich Wilhelms I. fand zum Vorteil der Rekrutenkasse, aus der besonders die „langen Kerle“ angeschafft wurden, ein regelrechter Verkauf der städtischen Ämter an den Meistbietenden statt. Auf die Fähigkeiten des Bewerbers wurde nicht immer das entscheidende Gewicht gelegt; die Höhe der Zahlung gab wiederholt den Ausschlag. 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S. 266. Muthung; „heisset bey dem Handwerck um Erlangung des Meisterrechts Ansuchung thun, wobey ein gewisser Muth-Groschen erleget wird. Die Muthung geschiehet ein oder mehr mahle, nachdem es bey dem Handwerck hergebracht.“ – „Wenn einer Meister werden will, so muß er zuforderst seine Geburts- und Lehrbriefe beybringen, und die erforderte Wanderjahre vollbracht haben, wenn dieses richtig, so thut er die Muthung. Alsdenn macht er sein Meisterstück, mit gewissen Umständen, die nach Beschaffenheit der Handwercke nicht einerley sind, und wenn er damit bestanden, wird er als ein Meister aufgenommen und erkannt, daß er befugt ist Gesellen zu fördern, und Lehrjungen aufzudingen. Hiebey müssen gewisse Mahlzeiten und Zechen gegeben werden, so daß die Kosten bey solchen Fällen ziemlich hoch lauffen, sonderlich wenn einer auf eine freye Hand Meister wird, da er alles, was so wohl vor die Meisterschafft, in die Amts-Lade, als nach dem Herkommen, in den Gotteskasten, oder sonst zu milden Sachen verordnet, völlig erlegen muß: dahingegen einer, der auf die Meisterin muthet, d. i. durch Heyrath mit eines Meisters Wlttben zur Meisterschaft gelangen will, in ein und anderem einen Nachlaß zu geniessen hat.“
S. 273. „Service vor die Soldaten bestehet in Saltz und Sauer, Holtz und Licht, Tach und Fach.“
S. 276. Lerchenfang; Magister Laukhard sagt: „Tag und Nacht auf den Strich ging, Mädchen wie Lerchen fing und ihnen die Taille verdarb“.
S. 283. Die Regierung, das Konsistorium usw. wurden nach Magdeburg verlegt, als Magdeburg 1714 an Stelle von Halle zur Landeshauptstadt erklärt wurde. Das war natürlich ein Verlust für Halle. Aber zu Beginn der Regierung Friedrich Wilhelms I. sah sich Halle überdies gezwungen, infolge seiner schlechten Finanzwirtschaft – die nicht allein von Kriegskontributionen aus der Wallensteinschen Zeit herrührte – den Bankrott zu erklären. Dadurch wurden zahlreiche Gläubiger der Stadt sehr schwer getroffen und der Geschäftsverkehr stark beschränkt.
S. 289. Zacharias Schmartz war zugleich Frei-Meister bei den Barbieren.
S. 292. Kadett = der jüngste unter den Brüdern.
S. 294. Amt als Syndikus für 1000 Taler erlangt. Unter der Regierung Friedrich Wilhelms I. fand zum Vorteil der Rekrutenkasse, aus der besonders die „langen Kerle“ angeschafft wurden, ein regelrechter Verkauf der städtischen Ämter an den Meistbietenden statt. Auf die Fähigkeiten des Bewerbers wurde nicht immer das entscheidende Gewicht gelegt; die Höhe der Zahlung gab wiederholt den Ausschlag. Syndikus in Halle wurde 1727 Friedrich August Tentzel.
S. 311. Johann Anton, des Meisters Dietz einziger Sohn, starb als Candidatus juris mit 22 Jahren am 13. Dezember 1750. (Totenregister der St. Moritz-Kirche zu Halle).
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