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Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915.

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". . . Alß anfänglich Johann Diez sich [unterm 30. Januar 1707] bey der hiesigen Regierung über die Gewerken der Barbierer beschweret, daß sie ihm . . . nicht die Ober-Meisterstelle conferiren wolten . . . mit Bitte dieser Innung zu befehlen, bey Abgang eines Obergewerkens ihm nicht vorbey zu gehen, sondern weil ihn die Ordnung träffe ihn zum Obergewerken zu bestellen . . . So haben Wir die gebetene Verordnung an die Barbier-Innung zwar ergehen laßen, es hat aber dieselbe . . . einen andern, Nahmens Schwender, zum Obergewerken erwehlet, darüber Johann Diez. . . Klage geführet, und nebst einem Cassirungs Befehl, einen termin ausgewürket, vor welchen die Barbierer . . . hauptsächlich dieses mit vorgestellet, daß es in dieser sache nicht auf die Succession sondern auf die election ankähme und daß sie nicht schuldig wären, dergleichen Leuthe, so aus Gnaden ein Privilegium erhalten, zu Obergewerken zu erwehlen. Als nun endlich nach vielen hin und wiederschreiben, und auf die von Diezen eingegebene Ungehorsams Beschuldigung erkandt worden:

Daß . . . die Barbierer durch Bestellung eines Syndici sich ad acta zu legitimiren, und auff anderweit vorgehende Ladung auf die . . . Imploration sub poena oonfessi et oonvicti sich einzu laßen, auch weil sie solches in diesem termino nicht gethan, die dadurch verursachte Unkosten. . . Imploranten zu erstatten schuldig.

So haben zwar die Barbierer dawieder Leuterung eingewandt, es ist aber dieselbe 2. mahl rejiciret und auf Diezens Ansuchen ein anderweitiger termin angesezet worden, da dann darauf die Barbierer sich inzwischen einer . . . Appelation an . . . Dero Tribunal angemaßet, da wir dann . . . am 19. Nov. 1707, daß voriges Decret nur ein interlocut und auf die Einlaßung erkandt worden, . . . berichtet. Es haben aber die Barbierer . . . gar keine processus insinuiret, dahero dann auf Diezens Ungehorsams Beschuldigung . . . solche appellation gestalten Sachen nach pro non devoluta erklähret und die Barbierer in die expensas retardati processus condemniret worden.

Darauff hat Dieze einen anderweitigen termin, die Barbierer aber restitutionem gesuchet, worüber zwar ein termin angesezet, es ist aber solcher, auf der Barbierer Ansuchen, in ein Verfahren verwandelt worden, deßen terminos sie aber nicht abgewarttet, dahero dann Diez sie Ungehorsams beschuldiget, und einen termin ad publi cationem

„. . . Alß anfänglich Johann Diez sich [unterm 30. Januar 1707] bey der hiesigen Regierung über die Gewerken der Barbierer beschweret, daß sie ihm . . . nicht die Ober-Meisterstelle conferiren wolten . . . mit Bitte dieser Innung zu befehlen, bey Abgang eines Obergewerkens ihm nicht vorbey zu gehen, sondern weil ihn die Ordnung träffe ihn zum Obergewerken zu bestellen . . . So haben Wir die gebetene Verordnung an die Barbier-Innung zwar ergehen laßen, es hat aber dieselbe . . . einen andern, Nahmens Schwender, zum Obergewerken erwehlet, darüber Johann Diez. . . Klage geführet, und nebst einem Cassirungs Befehl, einen termin ausgewürket, vor welchen die Barbierer . . . hauptsächlich dieses mit vorgestellet, daß es in dieser sache nicht auf die Succession sondern auf die election ankähme und daß sie nicht schuldig wären, dergleichen Leuthe, so aus Gnaden ein Privilegium erhalten, zu Obergewerken zu erwehlen. Als nun endlich nach vielen hin und wiederschreiben, und auf die von Diezen eingegebene Ungehorsams Beschuldigung erkandt worden:

Daß . . . die Barbierer durch Bestellung eines Syndici sich ad acta zu legitimiren, und auff anderweit vorgehende Ladung auf die . . . Imploration sub poena oonfessi et oonvicti sich einzu laßen, auch weil sie solches in diesem termino nicht gethan, die dadurch verursachte Unkosten. . . Imploranten zu erstatten schuldig.

So haben zwar die Barbierer dawieder Leuterung eingewandt, es ist aber dieselbe 2. mahl rejiciret und auf Diezens Ansuchen ein anderweitiger termin angesezet worden, da dann darauf die Barbierer sich inzwischen einer . . . Appelation an . . . Dero Tribunal angemaßet, da wir dann . . . am 19. Nov. 1707, daß voriges Decret nur ein interlocut und auf die Einlaßung erkandt worden, . . . berichtet. Es haben aber die Barbierer . . . gar keine processus insinuiret, dahero dann auf Diezens Ungehorsams Beschuldigung . . . solche appellation gestalten Sachen nach pro non devoluta erklähret und die Barbierer in die expensas retardati processus condemniret worden.

Darauff hat Dieze einen anderweitigen termin, die Barbierer aber restitutionem gesuchet, worüber zwar ein termin angesezet, es ist aber solcher, auf der Barbierer Ansuchen, in ein Verfahren verwandelt worden, deßen terminos sie aber nicht abgewarttet, dahero dann Diez sie Ungehorsams beschuldiget, und einen termin ad publi cationem

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[0339] „. . . Alß anfänglich Johann Diez sich [unterm 30. Januar 1707] bey der hiesigen Regierung über die Gewerken der Barbierer beschweret, daß sie ihm . . . nicht die Ober-Meisterstelle conferiren wolten . . . mit Bitte dieser Innung zu befehlen, bey Abgang eines Obergewerkens ihm nicht vorbey zu gehen, sondern weil ihn die Ordnung träffe ihn zum Obergewerken zu bestellen . . . So haben Wir die gebetene Verordnung an die Barbier-Innung zwar ergehen laßen, es hat aber dieselbe . . . einen andern, Nahmens Schwender, zum Obergewerken erwehlet, darüber Johann Diez. . . Klage geführet, und nebst einem Cassirungs Befehl, einen termin ausgewürket, vor welchen die Barbierer . . . hauptsächlich dieses mit vorgestellet, daß es in dieser sache nicht auf die Succession sondern auf die election ankähme und daß sie nicht schuldig wären, dergleichen Leuthe, so aus Gnaden ein Privilegium erhalten, zu Obergewerken zu erwehlen. Als nun endlich nach vielen hin und wiederschreiben, und auf die von Diezen eingegebene Ungehorsams Beschuldigung erkandt worden: Daß . . . die Barbierer durch Bestellung eines Syndici sich ad acta zu legitimiren, und auff anderweit vorgehende Ladung auf die . . . Imploration sub poena oonfessi et oonvicti sich einzu laßen, auch weil sie solches in diesem termino nicht gethan, die dadurch verursachte Unkosten. . . Imploranten zu erstatten schuldig. So haben zwar die Barbierer dawieder Leuterung eingewandt, es ist aber dieselbe 2. mahl rejiciret und auf Diezens Ansuchen ein anderweitiger termin angesezet worden, da dann darauf die Barbierer sich inzwischen einer . . . Appelation an . . . Dero Tribunal angemaßet, da wir dann . . . am 19. Nov. 1707, daß voriges Decret nur ein interlocut und auf die Einlaßung erkandt worden, . . . berichtet. Es haben aber die Barbierer . . . gar keine processus insinuiret, dahero dann auf Diezens Ungehorsams Beschuldigung . . . solche appellation gestalten Sachen nach pro non devoluta erklähret und die Barbierer in die expensas retardati processus condemniret worden. Darauff hat Dieze einen anderweitigen termin, die Barbierer aber restitutionem gesuchet, worüber zwar ein termin angesezet, es ist aber solcher, auf der Barbierer Ansuchen, in ein Verfahren verwandelt worden, deßen terminos sie aber nicht abgewarttet, dahero dann Diez sie Ungehorsams beschuldiget, und einen termin ad publi cationem

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Zitationshilfe: Consentius, Ernst: Meister Johann Dietz erzählt sein Leben. Nach der alten Handschrift in der Königlichen Bibliothek zu Berlin. Ebenhausen, 1915, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dietz_leben_1915/339>, abgerufen am 25.11.2024.