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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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eten Orth/ als in einen Schloße/ Fürstl. oder Gräflicher Residenz, auf den Regirungen/ Canzeleyen und Gerichts-Häusern einen feindlicher Weise anzufallen/ zu schlagen/ das Gewehr zu entblöffen/ und jemanden gar zu verwunden/ auch solcher Gestalt den Burg-Frieden zubrechen/ da die Abhauung der Hand gemeiniglich pfleget erkant zu werden. Carpzov. prax. crim. part. 1. Quaest. 40. n. 30. & 33. Allwo er auch zugleich ein praejudicium des Schöppen-Stuhls zu Leipzig Anno 1596. wider einen Edelpagen zu Altenburg/ so einen Andern Edelmann in Schloß allda geschlagen / und mit einen Dolch verwundet/ anführet/ also lautend:

P. P.

So mag er von wegen solches in der Fürstl. Burg begangenen Frevels und Muthwillens/ und H. a B. zugefügten Schadens/ woferne man ihm in Ansehung seiner Jugend und Trunckenheit nicht Gnade erzeigen wolte/ mit Abhauung einer Faust/ dero er am gesten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen werden. V. R. W. Also erkante gleichfals der Schöppen-Stuhl zu Jena Anno 1661. Ludwig Schaumburgen/ Fürstl. Cammerdienern zu Eisendach/ die Abschlagung der rechten Hand und des Kopfs zu/ weil er bey damahlieger Anwesenheit Herrn Herzog Wilhelms zu Sachsen-Weimar Fürstl. Durchl. und Dero Printzen/ nunmehr höchst. Sel. Andenckens/ den Hoffmeister/ melcher ihn vorher mit Schlägen übel tractiret/ hinterrücks auf der Gallerie im Fürstl. Schloß daselbst mit einen Carabiner erschossen. Welches Urthel auch im Augusto bemeiten Jahrs an ihn vollstrecket wurde. Ferner findet man auch bey dem Carpzovio, part. 3. pract. crim. Q. 94. n. 45. folgendes praejudicium, welches der Schöppen-Stuhl zu Leipzig M. Nov. Anno 1609. gesprochen/ folgenden Inhalts:

P. P.

Mit dieser ausbrücklichen Verwarnung/ woferne er sich hinführo solcher schimpflichen und Ehrenverletzlichen Reden gegen H. I. von D. gäntzlichen nicht enthalten würde/ daß er also dann mit Leibes-Straffe/ entweder öffentlichen Staupenschlag/ oder Abhauung einer Faust/ jedoch auf anderweit vorhergehendes Rechtliches Erkäntnis/ beleget werden sol. V. R. W. Imgleichen part. 4. const. 13. defin. 5. Da demjenigen/ welcher die Stadtwächter arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen/ die Abschlagung der Hand Anno 1591. zuerkant worden/ hisce formal: Hat euer

eten Orth/ als in einen Schloße/ Fürstl. oder Gräflicher Residenz, auf den Regirungen/ Canzeleyen und Gerichts-Häusern einen feindlicher Weise anzufallen/ zu schlagen/ das Gewehr zu entblöffen/ und jemanden gar zu verwunden/ auch solcher Gestalt den Burg-Frieden zubrechen/ da die Abhauung der Hand gemeiniglich pfleget erkant zu werden. Carpzov. prax. crim. part. 1. Quaest. 40. n. 30. & 33. Allwo er auch zugleich ein praejudicium des Schöppen-Stuhls zu Leipzig Anno 1596. wider einen Edelpagen zu Altenburg/ so einen Andern Edelmann in Schloß allda geschlagen / und mit einen Dolch verwundet/ anführet/ also lautend:

P. P.

So mag er von wegen solches in der Fürstl. Burg begangenen Frevels und Muthwillens/ und H. à B. zugefügten Schadens/ woferne man ihm in Ansehung seiner Jugend und Trunckenheit nicht Gnade erzeigen wolte/ mit Abhauung einer Faust/ dero er am gesten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen werden. V. R. W. Also erkante gleichfals der Schöppen-Stuhl zu Jena Anno 1661. Ludwig Schaumburgen/ Fürstl. Cammerdienern zu Eisendach/ die Abschlagung der rechten Hand und des Kopfs zu/ weil er bey damahlieger Anwesenheit Herrn Herzog Wilhelms zu Sachsen-Weimar Fürstl. Durchl. und Dero Printzen/ nunmehr höchst. Sel. Andenckens/ den Hoffmeister/ melcher ihn vorher mit Schlägen übel tractiret/ hinterrücks auf der Gallerie im Fürstl. Schloß daselbst mit einen Carabiner erschossen. Welches Urthel auch im Augusto bemeiten Jahrs an ihn vollstrecket wurde. Ferner findet man auch bey dem Carpzovio, part. 3. pract. crim. Q. 94. n. 45. folgendes praejudicium, welches der Schöppen-Stuhl zu Leipzig M. Nov. Anno 1609. gesprochen/ folgenden Inhalts:

P. P.

Mit dieser ausbrücklichen Verwarnung/ woferne er sich hinführo solcher schimpflichen und Ehrenverletzlichen Reden gegen H. I. von D. gäntzlichen nicht enthalten würde/ daß er also dann mit Leibes-Straffe/ entweder öffentlichẽ Staupenschlag/ oder Abhauung einer Faust/ jedoch auf anderweit vorhergehendes Rechtliches Erkäntnis/ beleget werden sol. V. R. W. Imgleichen part. 4. const. 13. defin. 5. Da demjenigen/ welcher die Stadtwächter arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen/ die Abschlagung der Hand Anno 1591. zuerkant worden/ hisce formal: Hat euer

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[996/1002] eten Orth/ als in einen Schloße/ Fürstl. oder Gräflicher Residenz, auf den Regirungen/ Canzeleyen und Gerichts-Häusern einen feindlicher Weise anzufallen/ zu schlagen/ das Gewehr zu entblöffen/ und jemanden gar zu verwunden/ auch solcher Gestalt den Burg-Frieden zubrechen/ da die Abhauung der Hand gemeiniglich pfleget erkant zu werden. Carpzov. prax. crim. part. 1. Quaest. 40. n. 30. & 33. Allwo er auch zugleich ein praejudicium des Schöppen-Stuhls zu Leipzig Anno 1596. wider einen Edelpagen zu Altenburg/ so einen Andern Edelmann in Schloß allda geschlagen / und mit einen Dolch verwundet/ anführet/ also lautend: P. P. So mag er von wegen solches in der Fürstl. Burg begangenen Frevels und Muthwillens/ und H. à B. zugefügten Schadens/ woferne man ihm in Ansehung seiner Jugend und Trunckenheit nicht Gnade erzeigen wolte/ mit Abhauung einer Faust/ dero er am gesten entrathen kan/ des Landes ewig verwiesen werden. V. R. W. Also erkante gleichfals der Schöppen-Stuhl zu Jena Anno 1661. Ludwig Schaumburgen/ Fürstl. Cammerdienern zu Eisendach/ die Abschlagung der rechten Hand und des Kopfs zu/ weil er bey damahlieger Anwesenheit Herrn Herzog Wilhelms zu Sachsen-Weimar Fürstl. Durchl. und Dero Printzen/ nunmehr höchst. Sel. Andenckens/ den Hoffmeister/ melcher ihn vorher mit Schlägen übel tractiret/ hinterrücks auf der Gallerie im Fürstl. Schloß daselbst mit einen Carabiner erschossen. Welches Urthel auch im Augusto bemeiten Jahrs an ihn vollstrecket wurde. Ferner findet man auch bey dem Carpzovio, part. 3. pract. crim. Q. 94. n. 45. folgendes praejudicium, welches der Schöppen-Stuhl zu Leipzig M. Nov. Anno 1609. gesprochen/ folgenden Inhalts: P. P. Mit dieser ausbrücklichen Verwarnung/ woferne er sich hinführo solcher schimpflichen und Ehrenverletzlichen Reden gegen H. I. von D. gäntzlichen nicht enthalten würde/ daß er also dann mit Leibes-Straffe/ entweder öffentlichẽ Staupenschlag/ oder Abhauung einer Faust/ jedoch auf anderweit vorhergehendes Rechtliches Erkäntnis/ beleget werden sol. V. R. W. Imgleichen part. 4. const. 13. defin. 5. Da demjenigen/ welcher die Stadtwächter arglistig darnieder geschlagen/ und wund gehauen/ die Abschlagung der Hand Anno 1591. zuerkant worden/ hisce formal: Hat euer

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 996. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1002>, abgerufen am 24.11.2024.