schimffung vorgeben und erdichten könte. Drum nöthig/ daß ehrliche/ unparthelische/ geschickte und erfahrne Heb-Ammer/ Wehe-Mütter und Weiber abgeschicket werden/ dieselbe zubesichtigen/ und ihr judicium drüzu fällen. d. §. 12. [II.] Wenn ein Weib nach vorgegangener Ehescheidung leugnet/ daß sie von ihren Mann schwanger sey / qualis casus habetur in L. 1. pr. ff. de Ventr. inspic. [III.] In Gegenstand wenn sie nach Absterben ihres Ehemanns vorgiebt/ sie sey von ihm schwanger. L. 1. §. 4. ff. d. t. Welche practica der Weiber auch bey jetzigen unsern Zeiten genugsam bekant ist/ sonderlich bey den Adlichen Wittiben/ welche auf solche maße in der possession der Lehn-Gütern bleiben/ oder eingewiesen werden. Struve, Syntagm. jur. civ. exerc. 30. th. 81. p. 162. Stryke de jur. Sens. diss. 1. c. 1. n. 47. Bechmann, Comm. ad. [unleserliches Material]. tom. 2. part. 1. exerc. 4. pag. 106. n. 123. Drum auch nützlich und nöthig ist/ daß bey solchen vorgebenden schwanger seyn die Besichtigung accurat, und mit höchsten Fleiß vorgenommen/ auch so dann drauf gewisse Leute bestellet werden/ die acht geben/ damit das Weib kein unecht Kind einschiebe/ sich von einen andern nicht schwängern lasse / oder wohl gar noch in den eilften Monat einkomme/ und das Kind vor ihres verstorbenen Manns seines fälschlich ausgebe. Hahn ad Wesenb. tit. de Vent. inspic. n. 1. [Ammannus in Iren. Num. Pomp. pag. 72. negat, dari partum undecimestre] In welchen Fall denen Wehmüttern und andern erfahrnen Weibern / zumahl wenn sie beeidiget sind/ geglaubet wird. arg. L. hac edictali 6. §. his illud C. de secund. nupt. L. comparationes 20. C. de Instrum. Novell. 7. c. 3. Vers. non enim in illis. Joh. Jacob Wissenbach, Exercit. adP andect. disp. 49. lib. 25. p. 510. & 511. Mascard. de probat. vol. 3. concl. 1130. n. 4. Sed quaeritur, si praetor obstetricum renunciationem secutus pronunciaverit, mulierem praegnantem esse, vel non esse, an hoc decretum retractari possit, errore cognito? Affirm. rationem hanc reddunt Doctores, quod Sententia ex judicio peritorum Iata, nunquam transeat in rem judicatam. Aflict. Decis. 32. n. 5. Maranta part. 6. de Sentent. n. 88. 130. & 131. Obiter heic nota, in haereditatis petione ventrem pro tribus personis computari, h. e. mulier praegnans ita habetur, quasi ternos paritura.
Struve Syntagm. Jur. Civ. exerc. X. th. 74.
Ferner ist auch solche Besichtigung bey Erforschung der Jungferschafft nöthig / sonderlich in den Fall/ wenn ein Weibesbild wegen Kinder-Mords verdächtig ist / aber dessen durch Zeugen nicht überwiesen werden kan/ doch ihres vorgeführten bösen und unzüchtigen Leben und Wandels halber sehr
schimffung vorgeben und erdichten könte. Drum nöthig/ daß ehrliche/ unparthelische/ geschickte und erfahrne Heb-Ammer/ Wehe-Mütter und Weiber abgeschicket werden/ dieselbe zubesichtigen/ und ihr judicium drüzu fällen. d. §. 12. [II.] Wenn ein Weib nach vorgegangener Ehescheidung leugnet/ daß sie von ihren Mann schwanger sey / qualis casus habetur in L. 1. pr. ff. de Ventr. inspic. [III.] In Gegenstand wenn sie nach Absterben ihres Ehemanns vorgiebt/ sie sey von ihm schwanger. L. 1. §. 4. ff. d. t. Welche practica der Weiber auch bey jetzigen unsern Zeiten genugsam bekant ist/ sonderlich bey den Adlichen Wittiben/ welche auf solche maße in der possession der Lehn-Gütern bleiben/ oder eingewiesen werden. Struve, Syntagm. jur. civ. exerc. 30. th. 81. p. 162. Stryke de jur. Sens. diss. 1. c. 1. n. 47. Bechmann, Comm. ad. [unleserliches Material]. tom. 2. part. 1. exerc. 4. pag. 106. n. 123. Drum auch nützlich und nöthig ist/ daß bey solchen vorgebenden schwanger seyn die Besichtigung accurat, und mit höchsten Fleiß vorgenom̃en/ auch so dann drauf gewisse Leute bestellet werden/ die acht geben/ damit das Weib kein unecht Kind einschiebe/ sich von einen andern nicht schwängern lasse / oder wohl gar noch in den eilften Monat einkomme/ und das Kind vor ihres verstorbenen Manns seines fälschlich ausgebe. Hahn ad Wesenb. tit. de Vent. inspic. n. 1. [Ammannus in Iren. Num. Pomp. pag. 72. negat, dari partum undecimestre] In welchen Fall denen Wehmüttern und andern erfahrnen Weibern / zumahl wenn sie beeidiget sind/ geglaubet wird. arg. L. hac edictali 6. §. his illud C. de secund. nupt. L. comparationes 20. C. de Instrum. Novell. 7. c. 3. Vers. non enim in illis. Joh. Jacob Wissenbach, Exercit. adP andect. disp. 49. lib. 25. p. 510. & 511. Mascard. de probat. vol. 3. concl. 1130. n. 4. Sed quaeritur, si praetor obstetricum renunciationem secutus pronunciaverit, mulierem praegnantem esse, vel non esse, an hoc decretum retractari possit, errore cognito? Affirm. rationem hanc reddunt Doctores, quod Sententia ex judicio peritorum Iata, nunquam transeat in rem judicatam. Aflict. Decis. 32. n. 5. Maranta part. 6. de Sentent. n. 88. 130. & 131. Obiter hîc nota, in haereditatis petione ventrem pro tribus personis computari, h. e. mulier praegnans ita habetur, quasi ternos paritura.
Struve Syntagm. Jur. Civ. exerc. X. th. 74.
Ferner ist auch solche Besichtigung bey Erforschung der Jungferschafft nöthig / sonderlich in den Fall/ wenn ein Weibesbild wegen Kinder-Mords verdächtig ist / aber dessen durch Zeugen nicht überwiesen werden kan/ doch ihres vorgeführten bösen und unzüchtigen Leben und Wandels halber sehr
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schimffung vorgeben und erdichten könte. Drum nöthig/ daß ehrliche/ unparthelische/ geschickte und erfahrne Heb-Ammer/ Wehe-Mütter und Weiber abgeschicket werden/ dieselbe zubesichtigen/ und ihr judicium drüzu fällen. d. §. 12. [II.] Wenn ein Weib nach vorgegangener Ehescheidung leugnet/ daß sie von ihren Mann schwanger sey / qualis casus habetur in L. 1. pr. ff. de Ventr. inspic. [III.] In Gegenstand wenn sie nach Absterben ihres Ehemanns vorgiebt/ sie sey von ihm schwanger. L. 1. §. 4. ff. d. t. Welche practica der Weiber auch bey jetzigen unsern Zeiten genugsam bekant ist/ sonderlich bey den Adlichen Wittiben/ welche auf solche maße in der possession der Lehn-Gütern bleiben/ oder eingewiesen werden. Struve, Syntagm. jur. civ. exerc. 30. th. 81. p. 162. Stryke de jur. Sens. diss. 1. c. 1. n. 47. Bechmann, Comm. ad. <gapreason="illegible"/>. tom. 2. part. 1. exerc. 4. pag. 106. n. 123. Drum auch nützlich und nöthig ist/ daß bey solchen vorgebenden schwanger seyn die Besichtigung accurat, und mit höchsten Fleiß vorgenom̃en/ auch so dann drauf gewisse Leute bestellet werden/ die acht geben/ damit das Weib kein unecht Kind einschiebe/ sich von einen andern nicht schwängern lasse / oder wohl gar noch in den eilften Monat einkomme/ und das Kind vor ihres verstorbenen Manns seines fälschlich ausgebe. Hahn ad Wesenb. tit. de Vent. inspic. n. 1. [Ammannus in Iren. Num. Pomp. pag. 72. negat, dari partum undecimestre] In welchen Fall denen Wehmüttern und andern erfahrnen Weibern / zumahl wenn sie beeidiget sind/ geglaubet wird. arg. L. hac edictali 6. §. his illud C. de secund. nupt. L. comparationes 20. C. de Instrum. Novell. 7. c. 3. Vers. non enim in illis. Joh. Jacob Wissenbach, Exercit. adP andect. disp. 49. lib. 25. p. 510. & 511. Mascard. de probat. vol. 3. concl. 1130. n. 4. Sed quaeritur, si praetor obstetricum renunciationem secutus pronunciaverit, mulierem praegnantem esse, vel non esse, an hoc decretum retractari possit, errore cognito? Affirm. rationem hanc reddunt Doctores, quod Sententia ex judicio peritorum Iata, nunquam transeat in rem judicatam. Aflict. Decis. 32. n. 5. Maranta part. 6. de Sentent. n. 88. 130. & 131. Obiter hîc nota, in haereditatis petione ventrem pro tribus personis computari, h. e. mulier praegnans ita habetur, quasi ternos paritura.</p><p>Struve Syntagm. Jur. Civ. exerc. X. th. 74.</p><p>Ferner ist auch solche Besichtigung bey Erforschung der Jungferschafft nöthig / sonderlich in den Fall/ wenn ein Weibesbild wegen Kinder-Mords verdächtig ist / aber dessen durch Zeugen nicht überwiesen werden kan/ doch ihres vorgeführten bösen und unzüchtigen Leben und Wandels halber sehr
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schimffung vorgeben und erdichten könte. Drum nöthig/ daß ehrliche/ unparthelische/ geschickte und erfahrne Heb-Ammer/ Wehe-Mütter und Weiber abgeschicket werden/ dieselbe zubesichtigen/ und ihr judicium drüzu fällen. d. §. 12. [II.] Wenn ein Weib nach vorgegangener Ehescheidung leugnet/ daß sie von ihren Mann schwanger sey / qualis casus habetur in L. 1. pr. ff. de Ventr. inspic. [III.] In Gegenstand wenn sie nach Absterben ihres Ehemanns vorgiebt/ sie sey von ihm schwanger. L. 1. §. 4. ff. d. t. Welche practica der Weiber auch bey jetzigen unsern Zeiten genugsam bekant ist/ sonderlich bey den Adlichen Wittiben/ welche auf solche maße in der possession der Lehn-Gütern bleiben/ oder eingewiesen werden. Struve, Syntagm. jur. civ. exerc. 30. th. 81. p. 162. Stryke de jur. Sens. diss. 1. c. 1. n. 47. Bechmann, Comm. ad. _ . tom. 2. part. 1. exerc. 4. pag. 106. n. 123. Drum auch nützlich und nöthig ist/ daß bey solchen vorgebenden schwanger seyn die Besichtigung accurat, und mit höchsten Fleiß vorgenom̃en/ auch so dann drauf gewisse Leute bestellet werden/ die acht geben/ damit das Weib kein unecht Kind einschiebe/ sich von einen andern nicht schwängern lasse / oder wohl gar noch in den eilften Monat einkomme/ und das Kind vor ihres verstorbenen Manns seines fälschlich ausgebe. Hahn ad Wesenb. tit. de Vent. inspic. n. 1. [Ammannus in Iren. Num. Pomp. pag. 72. negat, dari partum undecimestre] In welchen Fall denen Wehmüttern und andern erfahrnen Weibern / zumahl wenn sie beeidiget sind/ geglaubet wird. arg. L. hac edictali 6. §. his illud C. de secund. nupt. L. comparationes 20. C. de Instrum. Novell. 7. c. 3. Vers. non enim in illis. Joh. Jacob Wissenbach, Exercit. adP andect. disp. 49. lib. 25. p. 510. & 511. Mascard. de probat. vol. 3. concl. 1130. n. 4. Sed quaeritur, si praetor obstetricum renunciationem secutus pronunciaverit, mulierem praegnantem esse, vel non esse, an hoc decretum retractari possit, errore cognito? Affirm. rationem hanc reddunt Doctores, quod Sententia ex judicio peritorum Iata, nunquam transeat in rem judicatam. Aflict. Decis. 32. n. 5. Maranta part. 6. de Sentent. n. 88. 130. & 131. Obiter hîc nota, in haereditatis petione ventrem pro tribus personis computari, h. e. mulier praegnans ita habetur, quasi ternos paritura.
Struve Syntagm. Jur. Civ. exerc. X. th. 74.
Ferner ist auch solche Besichtigung bey Erforschung der Jungferschafft nöthig / sonderlich in den Fall/ wenn ein Weibesbild wegen Kinder-Mords verdächtig ist / aber dessen durch Zeugen nicht überwiesen werden kan/ doch ihres vorgeführten bösen und unzüchtigen Leben und Wandels halber sehr
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1030. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1036>, abgerufen am 24.11.2024.
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