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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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nen. Die Türcken stellen/ so wohl als die Juden/ bey der Beschneidung ihrer Kinder ein groß Freuden-Fest an / dann wenn der Tag kömmt/ daran das Kind dieses Alter erreicht/ so machet man an selbigen folgende Ceremonien, nemlich man setzet es auf ein Pferd / u. führet es mit Pauckenschall u. Trommelschlagen in der Stadt herum/ lässet dasselbe nach geschehener Widerheimkunfft sein Glaubens-Bekäntnis mit einen in die Höhe aufgehobenen Finger hersagen/ und beschneidet es; Der Vater hält dabey ein Gastmahl/ worzu er alle seine Verwandten und Freunde ladet/ erzeiget sich nebst denselben mit Tantzen und Singen sehr lustig/ und des folgenden Tages beschenckt ein jeder von denen eingeladenen das Kind/ nach dem Stande des Gebers und Nehmers. Wenn ein Christ Türckisch wird/ gebrauchet man eben die Ceremonien/ aber so ferne es ein Jude ist/ wird er nich beschnitten/ weil es schon geschehen ist. Und obgleich dessen Beschneidung von der Ihrigen unterschieden/ so lässet man sich dran gnügen/ und ihm nur das Muselmännische Glaubens-Bekäntnis hersprechen/ nachdem er ein Türck worden ist. Viele sind der Meinung/ daß ein Jude/ wenn er den Türckischen Glauben annehme/ zuvor ein Christ werden müsse/ welches aber falsch ist. Stirbet ohnegefähr ein abgefallener oder natürlicher Türck ohne Beschneidung/ so bricht man ihm die kleinen Finger an der lincken Hand entzwey/ und dieses dienet ihnen an stat derselben.

Idem Thevenot, p. 1. lib. 1. c. 32. der Morgenländischen Reise-Beschreibung/ p. 58. & 59

CAPUT LV.

MENTULA DAMNATA TRIBUTIS QUID SIT?

I.

CIrcumcidere Judaeis filios suos tantum, Rescripto Divi Pii permittitur, in non ejusdem Religionis, qui hoc fecerit, castrantis poenis irrogatur. L. 11. ff. de circumsione,

nen. Die Türcken stellen/ so wohl als die Juden/ bey der Beschneidung ihrer Kinder ein groß Freuden-Fest an / dañ wenn der Tag kömmt/ daran das Kind dieses Alter erreicht/ so machet man an selbigen folgende Ceremonien, nemlich man setzet es auf ein Pferd / u. führet es mit Pauckenschall u. Trommelschlagen in der Stadt herum/ lässet dasselbe nach geschehener Widerheimkunfft sein Glaubens-Bekäntnis mit einen in die Höhe aufgehobenen Finger hersagen/ und beschneidet es; Der Vater hält dabey ein Gastmahl/ worzu er alle seine Verwandten und Freunde ladet/ erzeiget sich nebst denselben mit Tantzen und Singen sehr lustig/ und des folgenden Tages beschenckt ein jeder von denen eingeladenen das Kind/ nach dem Stande des Gebers und Nehmers. Wenn ein Christ Türckisch wird/ gebrauchet man eben die Ceremonien/ aber so ferne es ein Jude ist/ wird er nich beschnitten/ weil es schon geschehen ist. Und obgleich dessen Beschneidung von der Ihrigen unterschieden/ so lässet man sich dran gnügen/ und ihm nur das Muselmännische Glaubens-Bekäntnis hersprechen/ nachdem er ein Türck worden ist. Viele sind der Meinung/ daß ein Jude/ wenn er den Türckischen Glauben annehme/ zuvor ein Christ werden müsse/ welches aber falsch ist. Stirbet ohnegefähr ein abgefallener oder natürlicher Türck ohne Beschneidung/ so bricht man ihm die kleinen Finger an der lincken Hand entzwey/ und dieses dienet ihnen an stat derselben.

Idem Thevenot, p. 1. lib. 1. c. 32. der Morgenländischen Reise-Beschreibung/ p. 58. & 59

CAPUT LV.

MENTULA DAMNATA TRIBUTIS QUID SIT?

I.

CIrcumcidere Judaeis filios suos tantum, Rescripto Divi Pii permittitur, in non ejusdem Religionis, qui hoc fecerit, castrantis poenis irrogatur. L. 11. ff. de circumsione,

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[1066/1072] nen. Die Türcken stellen/ so wohl als die Juden/ bey der Beschneidung ihrer Kinder ein groß Freuden-Fest an / dañ wenn der Tag kömmt/ daran das Kind dieses Alter erreicht/ so machet man an selbigen folgende Ceremonien, nemlich man setzet es auf ein Pferd / u. führet es mit Pauckenschall u. Trommelschlagen in der Stadt herum/ lässet dasselbe nach geschehener Widerheimkunfft sein Glaubens-Bekäntnis mit einen in die Höhe aufgehobenen Finger hersagen/ und beschneidet es; Der Vater hält dabey ein Gastmahl/ worzu er alle seine Verwandten und Freunde ladet/ erzeiget sich nebst denselben mit Tantzen und Singen sehr lustig/ und des folgenden Tages beschenckt ein jeder von denen eingeladenen das Kind/ nach dem Stande des Gebers und Nehmers. Wenn ein Christ Türckisch wird/ gebrauchet man eben die Ceremonien/ aber so ferne es ein Jude ist/ wird er nich beschnitten/ weil es schon geschehen ist. Und obgleich dessen Beschneidung von der Ihrigen unterschieden/ so lässet man sich dran gnügen/ und ihm nur das Muselmännische Glaubens-Bekäntnis hersprechen/ nachdem er ein Türck worden ist. Viele sind der Meinung/ daß ein Jude/ wenn er den Türckischen Glauben annehme/ zuvor ein Christ werden müsse/ welches aber falsch ist. Stirbet ohnegefähr ein abgefallener oder natürlicher Türck ohne Beschneidung/ so bricht man ihm die kleinen Finger an der lincken Hand entzwey/ und dieses dienet ihnen an stat derselben. Idem Thevenot, p. 1. lib. 1. c. 32. der Morgenländischen Reise-Beschreibung/ p. 58. & 59 CAPUT LV. MENTULA DAMNATA TRIBUTIS QUID SIT? I. CIrcumcidere Judaeis filios suos tantum, Rescripto Divi Pii permittitur, in non ejusdem Religionis, qui hoc fecerit, castrantis poenis irrogatur. L. 11. ff. de circumsione,

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1066. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1072>, abgerufen am 22.11.2024.