Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Tage deßwegen zu Bette liegen/ und noch viel länger zu Hause bleiben muste. Nachdem er sich aber wieder erholet/ und die Zeit bestimmet/ da er dem Juden wieder eins versetzen solte/ ergrif er ihn beym Bart/ so auch ziemlich lang war/ wickelte solchen zweymahl üm die lincke Hand/ und schlug mit der rechten/ so hart drauf/ daß er nicht allein den Bart/ sondern auch den untern Kinbacken in der Hand behielt/ worüber der Jude bald sein Leben endete. Aber so böse war die andere Probe der Stärcke nicht gemeinet/ welche Herr Rauber mit einen Spanier/ der auch ein wacker Held/ und länger als er war / übernehmen muste. Sie hätten beyde gerne ein schönes Fräulein/ die das Käysers Maximiliani natürliche Tochter war/ zur Gemahlin gehabt. Der Käyser ließ zwey nach ihrer Grösse gemachte Säcke ihnen in die Hand geben/ mit dem Bedinge/ welcher den andern in seiner Majestät Gegenwart hinein stecken würde / der solte das Fräulein bekommen. Sie streckten beyde ihre Kräffte weidlich dran / aber endlich zog der gute lange Spanier den kürtzern/ und muste/ alles Wiederstrebens ungeachtet/ in den Sack hinein/ verlohr sich aber bald drauf heimlich von Hofe/ damit er nicht zur täglichen Kurtzweil und Gelächter dienen müste. Hingegen bekam Rauber die Braut/ wiewohl er keine Erben mit ihr zeugete / welchen Verlust doch die andere Gemahlin/ die ihm der Käyser gleichfalls aus seinem Frauenzimmer gab/ mit acht Paar Zwillingen reichlich ersetzte. Plura exempla legi possunt apud Modium in Pandect. Triumph. tom. 2. lib. 3. ubi ex professo hanc materiam tractat. De qvo etiam legendus Bernhard. Saccus lib. 9. Ticin. Histor. c. 8. & seq. ubi de Longobardorum duellis agit. De his qvoqve multa utilia & scitu digna consignavit Bangert. in not. ad Chron. Sclavor. Arnold. Abbat. lib. 2. c. 24. Item Guil. Boekel. disq. de publ. judic. disqvisit. 6. p. 139. 140. & seqq.CCXCIX. Es haben auch wohl einige ihre Bräute mit dem Schwerdt erwerben müssen. Petr. Papp. in corp. Jur. Milit. pag 393. Wie Haraldus König in Dennemarck/ der dadurch des Königs in Norwegen Princeßin erlanget/ wie mit mehrern Cranzius lib. 1. Dan. c. 3. beschreibet. Pugnam Starcuteri pro Rege Helgone, ut filiam Ingelli Danorum Regis uxorem haberet, ubi novem fratres stravit, memorat Tage deßwegen zu Bette liegen/ und noch viel länger zu Hause bleiben muste. Nachdem er sich aber wieder erholet/ und die Zeit bestimmet/ da er dem Juden wieder eins versetzen solte/ ergrif er ihn beym Bart/ so auch ziemlich lang war/ wickelte solchen zweymahl üm die lincke Hand/ und schlug mit der rechten/ so hart drauf/ daß er nicht allein den Bart/ sondern auch den untern Kinbacken in der Hand behielt/ worüber der Jude bald sein Leben endete. Aber so böse war die andere Probe der Stärcke nicht gemeinet/ welche Herr Rauber mit einen Spanier/ der auch ein wacker Held/ und länger als er war / übernehmen muste. Sie hätten beyde gerne ein schönes Fräulein/ die das Käysers Maximiliani natürliche Tochter war/ zur Gemahlin gehabt. Der Käyser ließ zwey nach ihrer Grösse gemachte Säcke ihnen in die Hand geben/ mit dem Bedinge/ welcher den andern in seiner Majestät Gegenwart hinein stecken würde / der solte das Fräulein bekommen. Sie streckten beyde ihre Kräffte weidlich dran / aber endlich zog der gute lange Spanier den kürtzern/ und muste/ alles Wiederstrebens ungeachtet/ in den Sack hinein/ verlohr sich aber bald drauf heimlich von Hofe/ damit er nicht zur täglichen Kurtzweil und Gelächter dienen müste. Hingegen bekam Rauber die Braut/ wiewohl er keine Erben mit ihr zeugete / welchen Verlust doch die andere Gemahlin/ die ihm der Käyser gleichfalls aus seinem Frauenzimmer gab/ mit acht Paar Zwillingen reichlich ersetzte. Plura exempla legi possunt apud Modium in Pandect. Triumph. tom. 2. lib. 3. ubi ex professo hanc materiam tractat. De qvo etiam legendus Bernhard. Saccus lib. 9. Ticin. Histor. c. 8. & seq. ubi de Longobardorum duellis agit. De his qvoqve multa utilia & scitu digna consignavit Bangert. in not. ad Chron. Sclavor. Arnold. Abbat. lib. 2. c. 24. Item Guil. Boëkel. disq. de publ. judic. disqvisit. 6. p. 139. 140. & seqq.CCXCIX. Es haben auch wohl einige ihre Bräute mit dem Schwerdt erwerben müssen. Petr. Papp. in corp. Jur. Milit. pag 393. Wie Haraldus König in Dennemarck/ der dadurch des Königs in Norwegen Princeßin erlanget/ wie mit mehrern Cranzius lib. 1. Dan. c. 3. beschreibet. Pugnam Starcuteri pro Rege Helgone, ut filiam Ingelli Danorum Regis uxorem haberet, ubi novem fratres stravit, memorat <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0127" n="111"/> Tage deßwegen zu Bette liegen/ und noch viel länger zu Hause bleiben muste. Nachdem er sich aber wieder erholet/ und die Zeit bestimmet/ da er dem Juden wieder eins versetzen solte/ ergrif er ihn beym Bart/ so auch ziemlich lang war/ wickelte solchen zweymahl üm die lincke Hand/ und schlug mit der rechten/ so hart drauf/ daß er nicht allein den Bart/ sondern auch den untern Kinbacken in der Hand behielt/ worüber der Jude bald sein Leben endete. Aber so böse war die andere Probe der Stärcke nicht gemeinet/ welche Herr Rauber mit einen Spanier/ der auch ein wacker Held/ und länger als er war / übernehmen muste. Sie hätten beyde gerne ein schönes Fräulein/ die das Käysers Maximiliani natürliche Tochter war/ zur Gemahlin gehabt. Der Käyser ließ zwey nach ihrer Grösse gemachte Säcke ihnen in die Hand geben/ mit dem Bedinge/ welcher den andern in seiner Majestät Gegenwart hinein stecken würde / der solte das Fräulein bekommen. Sie streckten beyde ihre Kräffte weidlich dran / aber endlich zog der gute lange Spanier den kürtzern/ und muste/ alles Wiederstrebens ungeachtet/ in den Sack hinein/ verlohr sich aber bald drauf heimlich von Hofe/ damit er nicht zur täglichen Kurtzweil und Gelächter dienen müste. Hingegen bekam Rauber die Braut/ wiewohl er keine Erben mit ihr zeugete / welchen Verlust doch die andere Gemahlin/ die ihm der Käyser gleichfalls aus seinem Frauenzimmer gab/ mit acht Paar Zwillingen reichlich ersetzte.</p> <p>Plura exempla legi possunt apud</p> <p>Modium in Pandect. Triumph. tom. 2. lib. 3.</p> <p>ubi ex professo hanc materiam tractat. De qvo etiam legendus</p> <p>Bernhard. Saccus lib. 9. Ticin. Histor. c. 8. & seq.</p> <p>ubi de Longobardorum duellis agit. De his qvoqve multa utilia & scitu digna consignavit</p> <l>Bangert. in not. ad Chron. Sclavor. Arnold. Abbat. lib. 2. c. 24.</l> <l>Item Guil. Boëkel. disq. de publ. judic. disqvisit. 6. p. 139. 140. & seqq.</l> <p>CCXCIX. Es haben auch wohl einige ihre Bräute mit dem Schwerdt erwerben müssen.</p> <p>Petr. Papp. in corp. Jur. Milit. pag 393.</p> <p>Wie Haraldus König in Dennemarck/ der dadurch des Königs in Norwegen Princeßin erlanget/ wie mit mehrern</p> <p>Cranzius lib. 1. Dan. c. 3.</p> <p>beschreibet. 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Tage deßwegen zu Bette liegen/ und noch viel länger zu Hause bleiben muste. Nachdem er sich aber wieder erholet/ und die Zeit bestimmet/ da er dem Juden wieder eins versetzen solte/ ergrif er ihn beym Bart/ so auch ziemlich lang war/ wickelte solchen zweymahl üm die lincke Hand/ und schlug mit der rechten/ so hart drauf/ daß er nicht allein den Bart/ sondern auch den untern Kinbacken in der Hand behielt/ worüber der Jude bald sein Leben endete. Aber so böse war die andere Probe der Stärcke nicht gemeinet/ welche Herr Rauber mit einen Spanier/ der auch ein wacker Held/ und länger als er war / übernehmen muste. Sie hätten beyde gerne ein schönes Fräulein/ die das Käysers Maximiliani natürliche Tochter war/ zur Gemahlin gehabt. Der Käyser ließ zwey nach ihrer Grösse gemachte Säcke ihnen in die Hand geben/ mit dem Bedinge/ welcher den andern in seiner Majestät Gegenwart hinein stecken würde / der solte das Fräulein bekommen. Sie streckten beyde ihre Kräffte weidlich dran / aber endlich zog der gute lange Spanier den kürtzern/ und muste/ alles Wiederstrebens ungeachtet/ in den Sack hinein/ verlohr sich aber bald drauf heimlich von Hofe/ damit er nicht zur täglichen Kurtzweil und Gelächter dienen müste. Hingegen bekam Rauber die Braut/ wiewohl er keine Erben mit ihr zeugete / welchen Verlust doch die andere Gemahlin/ die ihm der Käyser gleichfalls aus seinem Frauenzimmer gab/ mit acht Paar Zwillingen reichlich ersetzte.
Plura exempla legi possunt apud
Modium in Pandect. Triumph. tom. 2. lib. 3.
ubi ex professo hanc materiam tractat. De qvo etiam legendus
Bernhard. Saccus lib. 9. Ticin. Histor. c. 8. & seq.
ubi de Longobardorum duellis agit. De his qvoqve multa utilia & scitu digna consignavit
Bangert. in not. ad Chron. Sclavor. Arnold. Abbat. lib. 2. c. 24. Item Guil. Boëkel. disq. de publ. judic. disqvisit. 6. p. 139. 140. & seqq. CCXCIX. Es haben auch wohl einige ihre Bräute mit dem Schwerdt erwerben müssen.
Petr. Papp. in corp. Jur. Milit. pag 393.
Wie Haraldus König in Dennemarck/ der dadurch des Königs in Norwegen Princeßin erlanget/ wie mit mehrern
Cranzius lib. 1. Dan. c. 3.
beschreibet. Pugnam Starcuteri pro Rege Helgone, ut filiam Ingelli Danorum Regis uxorem haberet, ubi novem fratres stravit, memorat
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