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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Kampf-Gericht gewesen/ wenn zween Edel Rittermäßige mit einander Kämpfen wollen um Ehr/ und Glimpf/ worbey diese Ordnung gehalten worden: Nach dem der Rath daselbst von Käysern und Königen vor vielen Jahren gefreyet ist/ so sich also zween Edel Rittermeßig mit einander verunwilligen/ und bey dem Rath üm Platz und Schirm bitten/ schreibt ihnen der Rath folgender Gestalt: Ihr schreiben und begehr hab ein Rath gehöret/ und der Unwill zwischen ihnen sey ihm leid/ wolten gerne daß sie von ihren Fürnehmen abstünden/ und bitte sie mit allen Fleiß des zu überheben/ und sich sonst in ander ehrlicher und zimlicher weiß Mittel und Weg zu vereinigen/ des wolle sich ein Erbar Rath zu ihnen versehen/ das begehre ein Rath üm sie zu verdienen. Und da sie beyde wieder schrieben und bethen der Meinung/ wie vor/ und wolten nicht abstehen/ auf das schreibet ihnen wieder ein Rath/ wie vor. Wen sie aber weiter auf ihren Fürnehmen beharren/ benennet ihnen der Rath einen Tag/ drauf zu erscheinen/ ihr beyder Klag/ Anspruch und Anliegen gütlich zu verhören / und so sie dem Tag annehmen zu kommen/ so hört ein Rath ihr Anliegen/ und nach Verhörung thut der Rath möglichen Fleiß/ sie auf andere Art und Weise gütlich oder aufs Recht zu vereinigen. Wenn aber solches fruchtlos abgehet/ und sie von ihren Vorsatz nicht abstehen wollen/ so saget ein Rath ihnen Platz und Schirm zu/ und benennet ihnen einen Tag zukommen. Und wenn sie erscheinen/ und ihr Begehren wiederholen/ müssen sie zu GOtt schweren/ ihren Fürnehmen stracks auf den bestimten Tag folge zu thun/ und benennet jeden eine Anzahl Leuthe/ so er mit bringen möchte/ aber mehr nicht/ als ihnen vom Rath verwilliget wird. Auf solchen Tag lässet der Rath den Marckt oder Platz mit Sand beschütten / denselben ümschrencken/ und ieden eine Hütte/ da Er mit den Grieswarten und seinen Verwandten seyn möge/ machen/ und ieden eine Toden-Baar mit Kertzen / Baar-Tüchern/ und andern Dingen/ die zu einer Leiche gehören/ setzen. Es wird auch einem ieden seines Gefallens ein Beichtvater/ zween Grieswarten/ und einem als den andern gleiche Harnisch und Wehr zugelassen/ oder mögen sich desfals selbst zu Roß oder Fuß vereinen/ wie sie deshalber in Schrifften versprochen und zugesaget haben. Und alsdann in Gegenwart ihren beyden läst ein Rath gleichen Schutz und Schirm öffentlichen ausruffen und verkündigen/ daß niemand schreye/ deüte oder wincke/ oder sonst Zeichen thue oder gebe. Und welcher dem nicht also nachkehme und hielte/ dem wolte der Rath durch den Nachrichter [so gleich da stehet und aufwartet] mit einem Hand-Beil auf einen Bloch die rechte Hand und den

Kampf-Gericht gewesen/ wenn zween Edel Rittermäßige mit einander Kämpfen wollen um Ehr/ und Glimpf/ worbey diese Ordnung gehalten worden: Nach dem der Rath daselbst von Käysern und Königen vor vielen Jahren gefreyet ist/ so sich also zween Edel Rittermeßig mit einander verunwilligen/ und bey dem Rath üm Platz und Schirm bitten/ schreibt ihnen der Rath folgender Gestalt: Ihr schreiben und begehr hab ein Rath gehöret/ und der Unwill zwischen ihnen sey ihm leid/ wolten gerne daß sie von ihren Fürnehmen abstünden/ und bitte sie mit allen Fleiß des zu überheben/ und sich sonst in ander ehrlicher und zimlicher weiß Mittel und Weg zu vereinigen/ des wolle sich ein Erbar Rath zu ihnen versehen/ das begehre ein Rath üm sie zu verdienen. Und da sie beyde wieder schrieben und bethen der Meinung/ wie vor/ und wolten nicht abstehen/ auf das schreibet ihnen wieder ein Rath/ wie vor. Wen sie aber weiter auf ihren Fürnehmen beharren/ benennet ihnen der Rath einen Tag/ drauf zu erscheinen/ ihr beyder Klag/ Anspruch und Anliegen gütlich zu verhören / und so sie dem Tag annehmen zu kommen/ so hört ein Rath ihr Anliegen/ und nach Verhörung thut der Rath möglichen Fleiß/ sie auf andere Art und Weise gütlich oder aufs Recht zu vereinigen. Wenn aber solches fruchtlos abgehet/ und sie von ihren Vorsatz nicht abstehen wollen/ so saget ein Rath ihnen Platz und Schirm zu/ und benennet ihnen einen Tag zukommen. Und weñ sie erscheinen/ und ihr Begehren wiederholen/ müssen sie zu GOtt schweren/ ihren Fürnehmen stracks auf den bestimten Tag folge zu thun/ und benennet jeden eine Anzahl Leuthe/ so er mit bringen möchte/ aber mehr nicht/ als ihnen vom Rath verwilliget wird. Auf solchen Tag lässet der Rath den Marckt oder Platz mit Sand beschütten / denselben ümschrencken/ und ieden eine Hütte/ da Er mit den Grieswarten und seinen Verwandten seyn möge/ machen/ und ieden eine Toden-Baar mit Kertzen / Baar-Tüchern/ und andern Dingen/ die zu einer Leiche gehören/ setzen. Es wird auch einem ieden seines Gefallens ein Beichtvater/ zween Grieswarten/ und einem als den andern gleiche Harnisch und Wehr zugelassen/ oder mögen sich desfals selbst zu Roß oder Fuß vereinen/ wie sie deshalber in Schrifften versprochen und zugesaget haben. Und alsdann in Gegenwart ihren beyden läst ein Rath gleichen Schutz und Schirm öffentlichen ausruffen und verkündigen/ daß niemand schreye/ deüte oder wincke/ oder sonst Zeichen thue oder gebe. Und welcher dem nicht also nachkehme und hielte/ dem wolte der Rath durch den Nachrichter [so gleich da stehet und aufwartet] mit einem Hand-Beil auf einen Bloch die rechte Hand und den

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[113/0129] Kampf-Gericht gewesen/ wenn zween Edel Rittermäßige mit einander Kämpfen wollen um Ehr/ und Glimpf/ worbey diese Ordnung gehalten worden: Nach dem der Rath daselbst von Käysern und Königen vor vielen Jahren gefreyet ist/ so sich also zween Edel Rittermeßig mit einander verunwilligen/ und bey dem Rath üm Platz und Schirm bitten/ schreibt ihnen der Rath folgender Gestalt: Ihr schreiben und begehr hab ein Rath gehöret/ und der Unwill zwischen ihnen sey ihm leid/ wolten gerne daß sie von ihren Fürnehmen abstünden/ und bitte sie mit allen Fleiß des zu überheben/ und sich sonst in ander ehrlicher und zimlicher weiß Mittel und Weg zu vereinigen/ des wolle sich ein Erbar Rath zu ihnen versehen/ das begehre ein Rath üm sie zu verdienen. Und da sie beyde wieder schrieben und bethen der Meinung/ wie vor/ und wolten nicht abstehen/ auf das schreibet ihnen wieder ein Rath/ wie vor. Wen sie aber weiter auf ihren Fürnehmen beharren/ benennet ihnen der Rath einen Tag/ drauf zu erscheinen/ ihr beyder Klag/ Anspruch und Anliegen gütlich zu verhören / und so sie dem Tag annehmen zu kommen/ so hört ein Rath ihr Anliegen/ und nach Verhörung thut der Rath möglichen Fleiß/ sie auf andere Art und Weise gütlich oder aufs Recht zu vereinigen. Wenn aber solches fruchtlos abgehet/ und sie von ihren Vorsatz nicht abstehen wollen/ so saget ein Rath ihnen Platz und Schirm zu/ und benennet ihnen einen Tag zukommen. Und weñ sie erscheinen/ und ihr Begehren wiederholen/ müssen sie zu GOtt schweren/ ihren Fürnehmen stracks auf den bestimten Tag folge zu thun/ und benennet jeden eine Anzahl Leuthe/ so er mit bringen möchte/ aber mehr nicht/ als ihnen vom Rath verwilliget wird. Auf solchen Tag lässet der Rath den Marckt oder Platz mit Sand beschütten / denselben ümschrencken/ und ieden eine Hütte/ da Er mit den Grieswarten und seinen Verwandten seyn möge/ machen/ und ieden eine Toden-Baar mit Kertzen / Baar-Tüchern/ und andern Dingen/ die zu einer Leiche gehören/ setzen. Es wird auch einem ieden seines Gefallens ein Beichtvater/ zween Grieswarten/ und einem als den andern gleiche Harnisch und Wehr zugelassen/ oder mögen sich desfals selbst zu Roß oder Fuß vereinen/ wie sie deshalber in Schrifften versprochen und zugesaget haben. Und alsdann in Gegenwart ihren beyden läst ein Rath gleichen Schutz und Schirm öffentlichen ausruffen und verkündigen/ daß niemand schreye/ deüte oder wincke/ oder sonst Zeichen thue oder gebe. Und welcher dem nicht also nachkehme und hielte/ dem wolte der Rath durch den Nachrichter [so gleich da stehet und aufwartet] mit einem Hand-Beil auf einen Bloch die rechte Hand und den

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/129>, abgerufen am 22.05.2024.