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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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CCCV. Was in der Hoff-Gerichts-Ordnung zu Rotweil part. 5. tit. 3. §. 3. Von prohibition des Kampf-Rechts gelesen/ ist per incuriam aus dem Rand in den Text gesetzet.

Jackier. pol. in prompt. Juris ait: duellum abrogatum jure Municipali, art. 33.

Sed illud intelligendum de rusticis, welche des Kampf - Rechts nicht fehig.

Kampf-Recht ist noch Anno 1450. im Hof-Gericht zu Rotweil Gerichtlich erkant/ zu Würtzburg/ Anspach und mehr Orten in Francken gebräuchlich gewesen / schreibet

Heimsfeld. tom. 1. const. Imp. pag. 315. ubi testatur se vidisse. Vent. de Valent. parth. Litig. lib. 2. c. 2. n. 3.

So hat auch Hertzog JULIUS zu Braunschweig und Lüneburg der Heinrich-Stadt bey der Vestung Wolfenbüttel noch Anno 1579. ein Privilegium solches Balgens halber ertheilet/ also lautend: P. P.

Da sich iemand mit den andern aus billigen nothwendigen Ursachen Balgen und Schlagen will und müste/ zu Dero Behuf sollen sonderliche und beschrenckte Plätze in der neuen Heinrich-Stadt an gelegenen sichtigen Oerthern/ nach Wohlgefallen des Fürsten geordnet/ und das Balgen keinen Trunckenen oder Vollen / sondern gantz nüchtern und freudigen beleidigten Leuthen/ auf nüchtern Morgen gestattet/ und sonderliche Schiedes-Leuthe/ damit niemand zu sehr verderbet / darzu gezogen werden. Und wer also voller Weise gefodert wird/ soll nüchtern bey Verletzung seiner Ehren kommen/ und seinen Escher [i e. Provocanten] warnehmen/ und sich also mit gleichmäßigen Landesknechtischen Degen/ oder schneidigen Wehren/ und mit keinen Rappier balgen/ darauf denn gesehen werden soll/ daß keiner überwehret werde.

Schottel d. tr. c. 28. p. 546.

CCCVI. Ob nun wohl die Gewonheit des Kampf-Faust- und Kolben-Rechts biß in das funfzehen - hunderte Seculum nach Christi Geburth gewähret: Ist es doch/ als ein dem natürlichen und Völcker-Recht:

L 3. ff. de Just. & Jur. Rudolph. Gotofr. Knichen L. 2. op. polit. part. I. cap. 13. pag. 687.

Ja der H. Schrifft

Deut. 32. v. 35. Rom. 12. v. 19. Matth. 5. v. 44. & Lucae. 6. v. 27.

CCCV. Was in der Hoff-Gerichts-Ordnung zu Rotweil part. 5. tit. 3. §. 3. Von prohibition des Kampf-Rechts gelesen/ ist per incuriam aus dem Rand in den Text gesetzet.

Jackier. pol. in prompt. Juris ait: duellum abrogatum jure Municipali, art. 33.

Sed illud intelligendum de rusticis, welche des Kampf - Rechts nicht fehig.

Kampf-Recht ist noch Anno 1450. im Hof-Gericht zu Rotweil Gerichtlich erkant/ zu Würtzburg/ Anspach und mehr Orten in Francken gebräuchlich gewesen / schreibet

Heimsfeld. tom. 1. const. Imp. pag. 315. ubi testatur se vidisse. Vent. de Valent. parth. Litig. lib. 2. c. 2. n. 3.

So hat auch Hertzog JULIUS zu Braunschweig und Lüneburg der Heinrich-Stadt bey der Vestung Wolfenbüttel noch Anno 1579. ein Privilegium solches Balgens halber ertheilet/ also lautend: P. P.

Da sich iemand mit den andern aus billigen nothwendigen Ursachen Balgen und Schlagen will und müste/ zu Dero Behuf sollen sonderliche und beschrenckte Plätze in der neuen Heinrich-Stadt an gelegenen sichtigen Oerthern/ nach Wohlgefallen des Fürsten geordnet/ und das Balgen keinen Trunckenen oder Vollen / sondern gantz nüchtern und freudigen beleidigten Leuthen/ auf nüchtern Morgen gestattet/ und sonderliche Schiedes-Leuthe/ damit niemand zu sehr verderbet / darzu gezogen werden. Und wer also voller Weise gefodert wird/ soll nüchtern bey Verletzung seiner Ehren kommen/ und seinen Escher [i e. Provocanten] warnehmen/ und sich also mit gleichmäßigen Landesknechtischen Degen/ oder schneidigen Wehren/ und mit keinen Rappier balgen/ darauf denn gesehen werden soll/ daß keiner überwehret werde.

Schottel d. tr. c. 28. p. 546.

CCCVI. Ob nun wohl die Gewonheit des Kampf-Faust- und Kolben-Rechts biß in das funfzehen - hunderte Seculum nach Christi Geburth gewähret: Ist es doch/ als ein dem natürlichen und Völcker-Recht:

L 3. ff. de Just. & Jur. Rudolph. Gotofr. Knichen L. 2. op. polit. part. I. cap. 13. pag. 687.

Ja der H. Schrifft

Deut. 32. v. 35. Rom. 12. v. 19. Matth. 5. v. 44. & Lucae. 6. v. 27.
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        <p>CCCV. Was in der Hoff-Gerichts-Ordnung zu Rotweil part. 5. tit. 3. §. 3. Von                      prohibition des Kampf-Rechts gelesen/ ist per incuriam aus dem Rand in den Text                      gesetzet.</p>
        <p>Jackier. pol. in prompt. Juris ait: duellum abrogatum jure Municipali, art.                      33.</p>
        <p>Sed illud intelligendum de rusticis, welche des Kampf - Rechts nicht fehig.</p>
        <p>Kampf-Recht ist noch Anno 1450. im Hof-Gericht zu Rotweil Gerichtlich erkant/ zu                      Würtzburg/ Anspach und mehr Orten in Francken gebräuchlich gewesen /                      schreibet</p>
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        <p>So hat auch Hertzog JULIUS zu Braunschweig und Lüneburg der Heinrich-Stadt bey                      der Vestung Wolfenbüttel noch Anno 1579. ein Privilegium solches Balgens halber                      ertheilet/ also lautend: P. P.</p>
        <p>Da sich iemand mit den andern aus billigen nothwendigen Ursachen Balgen und                      Schlagen will und müste/ zu Dero Behuf sollen sonderliche und beschrenckte                      Plätze in der neuen Heinrich-Stadt an gelegenen sichtigen Oerthern/ nach                      Wohlgefallen des Fürsten geordnet/ und das Balgen keinen Trunckenen oder Vollen                     / sondern gantz nüchtern und freudigen beleidigten Leuthen/ auf nüchtern Morgen                      gestattet/ und sonderliche Schiedes-Leuthe/ damit niemand zu sehr verderbet /                      darzu gezogen werden. Und wer also voller Weise gefodert wird/ soll nüchtern                      bey Verletzung seiner Ehren kommen/ und seinen Escher [i e. Provocanten]                      warnehmen/ und sich also mit gleichmäßigen Landesknechtischen Degen/ oder                      schneidigen Wehren/ und mit keinen Rappier balgen/ darauf denn gesehen werden                      soll/ daß keiner überwehret werde.</p>
        <p>Schottel d. tr. c. 28. p. 546.</p>
        <p>CCCVI. Ob nun wohl die Gewonheit des Kampf-Faust- und Kolben-Rechts biß in das                      funfzehen - hunderte Seculum nach Christi Geburth gewähret: Ist es doch/ als                      ein dem natürlichen und Völcker-Recht:</p>
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        <l>Rudolph. Gotofr. Knichen L. 2. op. polit. part. I. cap. 13. pag. 687.</l>
        <p>Ja der H. Schrifft</p>
        <l>Deut. 32. v. 35.</l>
        <l>Rom. 12. v. 19.</l>
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[115/0131] CCCV. Was in der Hoff-Gerichts-Ordnung zu Rotweil part. 5. tit. 3. §. 3. Von prohibition des Kampf-Rechts gelesen/ ist per incuriam aus dem Rand in den Text gesetzet. Jackier. pol. in prompt. Juris ait: duellum abrogatum jure Municipali, art. 33. Sed illud intelligendum de rusticis, welche des Kampf - Rechts nicht fehig. Kampf-Recht ist noch Anno 1450. im Hof-Gericht zu Rotweil Gerichtlich erkant/ zu Würtzburg/ Anspach und mehr Orten in Francken gebräuchlich gewesen / schreibet Heimsfeld. tom. 1. const. Imp. pag. 315. ubi testatur se vidisse. Vent. de Valent. parth. Litig. lib. 2. c. 2. n. 3. So hat auch Hertzog JULIUS zu Braunschweig und Lüneburg der Heinrich-Stadt bey der Vestung Wolfenbüttel noch Anno 1579. ein Privilegium solches Balgens halber ertheilet/ also lautend: P. P. Da sich iemand mit den andern aus billigen nothwendigen Ursachen Balgen und Schlagen will und müste/ zu Dero Behuf sollen sonderliche und beschrenckte Plätze in der neuen Heinrich-Stadt an gelegenen sichtigen Oerthern/ nach Wohlgefallen des Fürsten geordnet/ und das Balgen keinen Trunckenen oder Vollen / sondern gantz nüchtern und freudigen beleidigten Leuthen/ auf nüchtern Morgen gestattet/ und sonderliche Schiedes-Leuthe/ damit niemand zu sehr verderbet / darzu gezogen werden. Und wer also voller Weise gefodert wird/ soll nüchtern bey Verletzung seiner Ehren kommen/ und seinen Escher [i e. Provocanten] warnehmen/ und sich also mit gleichmäßigen Landesknechtischen Degen/ oder schneidigen Wehren/ und mit keinen Rappier balgen/ darauf denn gesehen werden soll/ daß keiner überwehret werde. Schottel d. tr. c. 28. p. 546. CCCVI. Ob nun wohl die Gewonheit des Kampf-Faust- und Kolben-Rechts biß in das funfzehen - hunderte Seculum nach Christi Geburth gewähret: Ist es doch/ als ein dem natürlichen und Völcker-Recht: L 3. ff. de Just. & Jur. Rudolph. Gotofr. Knichen L. 2. op. polit. part. I. cap. 13. pag. 687. Ja der H. Schrifft Deut. 32. v. 35. Rom. 12. v. 19. Matth. 5. v. 44. & Lucae. 6. v. 27.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/131>, abgerufen am 24.11.2024.