gedacht/ verkappet zu thun vergünstiget gewesen/ ist beym Limaeo in seinem Jure publico, sub tit. Fam. Brandeburg ein mehrers zu sehen.
CCCX. Ein dergleichen Käyserlich Land-Gericht wird auch zu Bamberg/ Würtzburg und an andern Ohrten mehr gebrauchet/ welche sich ihrer Jurisdiction Verstärckung halber/ zwar etwas/ doch bey weiten so ferne nicht/ als obige / erstrecken/ dennoch aber künfftig deren abolition wegen/ respectu derer denen Stifftern ohne Mittel nicht angehörigen Unterthanen/ des H. Reichs Ausspruch erwarten müssen. Und wird von denen nicht ad Cameram, sondern Episcopos appelliret.
CCCXI. Wie nun diese und dergleichen Gerichte ihren Ursprung und Gewalt von der Zeit hero haben/ da die Stände vor sich noch keine eigene weltliche Gerichte / die sie vor sich geheget/ geführet; sondern alles/ was fast auf allerley weise und Wege/ der Justiz halber/ vorgelauffen/ durch iemanden an statt und in Nahmen eines iederzeit regierenden Römischen Käysers administriret worden: Also und nachdem die Römischen Käyser/ und deren verschiedener Orthen gesetzte Graffen oder Richter/ ieder in seiner Qualität des übermäßigen an- und deren sich nach Ertheilung Rechtens sehnenden Parteyen nach-laufens müde worden / haben hiernechst die Römische Käyser/ obangezogener massen/ nicht allein den Fürsten/ Graffen und Herren neben den Fürstenthümern/ Graff- und Herrschafften / sondern auch nach und nach denen unmittelbaren Reichs-Städten die Jurisdiction, welche sie in denenselben noch in kurtz - verrückten Seculo durch ihre Reichs - Voigte und Schultheissen exerciret/ über ihre Land-Stände / Unterthanen und respective Mit-Bürger verliehen und überlassen; doch mit Vorbehalt der Provocation und Appellation. Darmit nicht die Unter-Gerichte [welche man resp. der Höchsten im Reich also nennen mag] alles ohne Beyforge / daß sie einem höhern Haupt über ihre Actiones Rechenschafft zu geben hätten / ihres Beliebens/ bey den Ihrigen/ als des Reichs/ wiewohl mittelbar zugethanen Gliedern disponiren möchten. Zu welchem Ende dann nicht allein in der Käyserl. Cammer-Gerichts-Ordnung/ sondern auch fast allen und ieden Reichs-Abschieden/ da von Anricht- oder Verbesserung der Justiz gehandelt wird / versehen/ daß an der Stände Gerichten/ ordent- und förmlich/ vermöge gemeiner Rechte/ und des H. Reichs löblichen Constitution und Satzung / verfahren/ und zumahlen/ ratione Processus, sich mit dem Cammer-Gericht/ so viel möglich/ einer Gleichheit beflissen werden solle.
Autor. Jur. Publ. Rom. German. c. 5. pag. 249. 250. & 251.
gedacht/ verkappet zu thun vergünstiget gewesen/ ist beym Limaeo in seinem Jure publico, sub tit. Fam. Brandeburg ein mehrers zu sehen.
CCCX. Ein dergleichen Käyserlich Land-Gericht wird auch zu Bamberg/ Würtzburg und an andern Ohrten mehr gebrauchet/ welche sich ihrer Jurisdiction Verstärckung halber/ zwar etwas/ doch bey weiten so ferne nicht/ als obige / erstrecken/ dennoch aber künfftig deren abolition wegen/ respectu derer denen Stifftern ohne Mittel nicht angehörigen Unterthanen/ des H. Reichs Ausspruch erwarten müssen. Und wird von denen nicht ad Cameram, sondern Episcopos appelliret.
CCCXI. Wie nun diese und dergleichen Gerichte ihren Ursprung und Gewalt von der Zeit hero haben/ da die Stände vor sich noch keine eigene weltliche Gerichte / die sie vor sich geheget/ geführet; sondern alles/ was fast auf allerley weise und Wege/ der Justiz halber/ vorgelauffen/ durch iemanden an statt und in Nahmen eines iederzeit regierenden Römischen Käysers administriret worden: Also und nachdem die Römischen Käyser/ und deren verschiedener Orthen gesetzte Graffen oder Richter/ ieder in seiner Qualität des übermäßigen an- und deren sich nach Ertheilung Rechtens sehnenden Parteyen nach-laufens müde worden / haben hiernechst die Römische Käyser/ obangezogener massen/ nicht allein den Fürsten/ Graffen und Herren neben den Fürstenthümern/ Graff- und Herrschafften / sondern auch nach und nach denen unmittelbaren Reichs-Städten die Jurisdiction, welche sie in denenselben noch in kurtz - verrückten Seculo durch ihre Reichs - Voigte und Schultheissen exerciret/ über ihre Land-Stände / Unterthanen und respectivè Mit-Bürger verliehen und überlassen; doch mit Vorbehalt der Provocation und Appellation. Darmit nicht die Unter-Gerichte [welche man resp. der Höchsten im Reich also nennen mag] alles ohne Beyforge / daß sie einem höhern Haupt über ihre Actiones Rechenschafft zu geben hätten / ihres Beliebens/ bey den Ihrigen/ als des Reichs/ wiewohl mittelbar zugethanen Gliedern disponiren möchten. Zu welchem Ende dann nicht allein in der Käyserl. Cammer-Gerichts-Ordnung/ sondern auch fast allen und ieden Reichs-Abschieden/ da von Anricht- oder Verbesserung der Justiz gehandelt wird / versehen/ daß an der Stände Gerichten/ ordent- und förmlich/ vermöge gemeiner Rechte/ und des H. Reichs löblichen Constitution und Satzung / verfahren/ und zumahlen/ ratione Processus, sich mit dem Cammer-Gericht/ so viel möglich/ einer Gleichheit beflissen werden solle.
Autor. Jur. Publ. Rom. German. c. 5. pag. 249. 250. & 251.
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gedacht/ verkappet zu thun vergünstiget gewesen/ ist beym Limaeo in seinem Jure publico, sub tit. Fam. Brandeburg ein mehrers zu sehen.</p><p>CCCX. Ein dergleichen Käyserlich Land-Gericht wird auch zu Bamberg/ Würtzburg und an andern Ohrten mehr gebrauchet/ welche sich ihrer Jurisdiction Verstärckung halber/ zwar etwas/ doch bey weiten so ferne nicht/ als obige / erstrecken/ dennoch aber künfftig deren abolition wegen/ respectu derer denen Stifftern ohne Mittel nicht angehörigen Unterthanen/ des H. Reichs Ausspruch erwarten müssen. Und wird von denen nicht ad Cameram, sondern Episcopos appelliret.</p><p>CCCXI. Wie nun diese und dergleichen Gerichte ihren Ursprung und Gewalt von der Zeit hero haben/ da die Stände vor sich noch keine eigene weltliche Gerichte / die sie vor sich geheget/ geführet; sondern alles/ was fast auf allerley weise und Wege/ der Justiz halber/ vorgelauffen/ durch iemanden an statt und in Nahmen eines iederzeit regierenden Römischen Käysers administriret worden: Also und nachdem die Römischen Käyser/ und deren verschiedener Orthen gesetzte Graffen oder Richter/ ieder in seiner Qualität des übermäßigen an- und deren sich nach Ertheilung Rechtens sehnenden Parteyen nach-laufens müde worden / haben hiernechst die Römische Käyser/ obangezogener massen/ nicht allein den Fürsten/ Graffen und Herren neben den Fürstenthümern/ Graff- und Herrschafften / sondern auch nach und nach denen unmittelbaren Reichs-Städten die Jurisdiction, welche sie in denenselben noch in kurtz - verrückten Seculo durch ihre Reichs - Voigte und Schultheissen exerciret/ über ihre Land-Stände / Unterthanen und respectivè Mit-Bürger verliehen und überlassen; doch mit Vorbehalt der Provocation und Appellation. Darmit nicht die Unter-Gerichte [welche man resp. der Höchsten im Reich also nennen mag] alles ohne Beyforge / daß sie einem höhern Haupt über ihre Actiones Rechenschafft zu geben hätten / ihres Beliebens/ bey den Ihrigen/ als des Reichs/ wiewohl mittelbar zugethanen Gliedern disponiren möchten. Zu welchem Ende dann nicht allein in der Käyserl. Cammer-Gerichts-Ordnung/ sondern auch fast allen und ieden Reichs-Abschieden/ da von Anricht- oder Verbesserung der Justiz gehandelt wird / versehen/ daß an der Stände Gerichten/ ordent- und förmlich/ vermöge gemeiner Rechte/ und des H. Reichs löblichen Constitution und Satzung / verfahren/ und zumahlen/ ratione Processus, sich mit dem Cammer-Gericht/ so viel möglich/ einer Gleichheit beflissen werden solle.</p><p>Autor. Jur. Publ. Rom. German. c. 5. pag. 249. 250. & 251.</p></div></body></text></TEI>
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gedacht/ verkappet zu thun vergünstiget gewesen/ ist beym Limaeo in seinem Jure publico, sub tit. Fam. Brandeburg ein mehrers zu sehen.
CCCX. Ein dergleichen Käyserlich Land-Gericht wird auch zu Bamberg/ Würtzburg und an andern Ohrten mehr gebrauchet/ welche sich ihrer Jurisdiction Verstärckung halber/ zwar etwas/ doch bey weiten so ferne nicht/ als obige / erstrecken/ dennoch aber künfftig deren abolition wegen/ respectu derer denen Stifftern ohne Mittel nicht angehörigen Unterthanen/ des H. Reichs Ausspruch erwarten müssen. Und wird von denen nicht ad Cameram, sondern Episcopos appelliret.
CCCXI. Wie nun diese und dergleichen Gerichte ihren Ursprung und Gewalt von der Zeit hero haben/ da die Stände vor sich noch keine eigene weltliche Gerichte / die sie vor sich geheget/ geführet; sondern alles/ was fast auf allerley weise und Wege/ der Justiz halber/ vorgelauffen/ durch iemanden an statt und in Nahmen eines iederzeit regierenden Römischen Käysers administriret worden: Also und nachdem die Römischen Käyser/ und deren verschiedener Orthen gesetzte Graffen oder Richter/ ieder in seiner Qualität des übermäßigen an- und deren sich nach Ertheilung Rechtens sehnenden Parteyen nach-laufens müde worden / haben hiernechst die Römische Käyser/ obangezogener massen/ nicht allein den Fürsten/ Graffen und Herren neben den Fürstenthümern/ Graff- und Herrschafften / sondern auch nach und nach denen unmittelbaren Reichs-Städten die Jurisdiction, welche sie in denenselben noch in kurtz - verrückten Seculo durch ihre Reichs - Voigte und Schultheissen exerciret/ über ihre Land-Stände / Unterthanen und respectivè Mit-Bürger verliehen und überlassen; doch mit Vorbehalt der Provocation und Appellation. Darmit nicht die Unter-Gerichte [welche man resp. der Höchsten im Reich also nennen mag] alles ohne Beyforge / daß sie einem höhern Haupt über ihre Actiones Rechenschafft zu geben hätten / ihres Beliebens/ bey den Ihrigen/ als des Reichs/ wiewohl mittelbar zugethanen Gliedern disponiren möchten. Zu welchem Ende dann nicht allein in der Käyserl. Cammer-Gerichts-Ordnung/ sondern auch fast allen und ieden Reichs-Abschieden/ da von Anricht- oder Verbesserung der Justiz gehandelt wird / versehen/ daß an der Stände Gerichten/ ordent- und förmlich/ vermöge gemeiner Rechte/ und des H. Reichs löblichen Constitution und Satzung / verfahren/ und zumahlen/ ratione Processus, sich mit dem Cammer-Gericht/ so viel möglich/ einer Gleichheit beflissen werden solle.
Autor. Jur. Publ. Rom. German. c. 5. pag. 249. 250. & 251.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/136>, abgerufen am 18.05.2024.
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