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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gebrachte und Verzeichnete Klagten und Wrogungen ordentlich nach einander verlesen werden/ so müssen die Urtheil-Träger auf eine iede Wroge oder Klage / wie sie verlesen wird/ so fortzu der Schöpffen Tisch treten/ und wann die Schöpffen oder die Achts-Leute sich der Erkäntnis verglichen/ und den Urtheils-Trägern eröffnet/ treten dieselbe zu den Tische der Deputirten / pflegen den dabey sitzenden Richter zu fragen: Herr Richter wollet ihr das Urtheil hören? der so fort antwortet: gar wohl; Darauf denn die Urtheil-Träger aussagen: die ehrlichen Schöpffen erkennen so und so/ oder diß oder das / welches dann so fort/ als eine öffentliche zuerkandte Straffe/ ad Protocollum verzeichnet wird. Ist aber die Klage etwas schwehr/ grob oder sonst bedencklich / alsdenn erkennen die Schöpffen den Reum in Herren Gnade. Da dann den Deputirten über solchen Casum nach Befindung zu cognosciren frey stehet/ und solches auf den Nachmittag/ mit Zuziehung der Beambten/ berichten: Wie dann auch ohne das denenselben frey und bevorstehet/ alles/ was die Schöppen zuerkand/ nochmahls zu erwegen/ und nach gründlicher Bewandniß also solche Bekäntniß praevia aliquali cognitione zu moderiren/ oder auch wohl zu schärffen und zu vermehren. Es wird auch von solchen Erkäntnissen und Decisis auf den Land-Gerichten Appellation an das Hof-Gericht nicht verstattet/ es könte dann eine sonderliche nullität oder iniquität erweißlich gemacht werden. Wann das Gerichte soll aufgehoben werden/ nemlich/ wann die Wrogen ingesamt abgelesen seyn/ sagt der Richter ferner: Demnach nun ein iedweder vernommen / wessen er beschuldiget und verurtheilet/ als wird denselben Ampts halber angedeutet/ wer sich gedencket auszuklagen/ daß derselbe sich gebührlich durch verordnete Ansprachen anfinde/ sollen alsdann damit gehöret/ und ihm zu Recht verholffen werden/ und wird hiemit das Fürstl. Land-Gerichte wieder aufgegeben / und biß zu der Zeit/ wann es seine Hoch-Fürstliche Durchl. und das Ampt wieder erfordern/ und Land und Leuthe vonnöthen haben werden/ verschoben. Wann nun die gesamten Wrogen den Vormittag können verlesen/ und die Erkäntniß auf eine Wroge/ so bald sie öffentlich verlesen/ und von den Urtheils-Trägern hinterbracht worden/ geendet werden/ so werden die gesamten Unterthanen/ so zuförderst gezehlet werden/ ob sie auch sich alle haben bey den Land-Gericht eingefunden/ auch wann ihnen vorher die Land-Ordnung von Puncten zu Puncten durch iemanden/ den es befohlen wird/ ist deutlich vorgelesen/ wiederüm dimittirt/ und nach Hausse zugehen ihnen zugelassen: Jedoch müssen diejenige verbleiben/ oder so fern sie nicht gegenwärtig/ alsbald zum Gericht erfordert werden/ welche von den Schöpffen

gebrachte und Verzeichnete Klagten und Wrogungen ordentlich nach einander verlesen werden/ so müssen die Urtheil-Träger auf eine iede Wroge oder Klage / wie sie verlesen wird/ so fortzu der Schöpffen Tisch treten/ und wann die Schöpffen oder die Achts-Leute sich der Erkäntnis verglichen/ und den Urtheils-Trägern eröffnet/ treten dieselbe zu den Tische der Deputirten / pflegen den dabey sitzenden Richter zu fragen: Herr Richter wollet ihr das Urtheil hören? der so fort antwortet: gar wohl; Darauf denn die Urtheil-Träger aussagen: die ehrlichen Schöpffen erkennen so und so/ oder diß oder das / welches dann so fort/ als eine öffentliche zuerkandte Straffe/ ad Protocollum verzeichnet wird. Ist aber die Klage etwas schwehr/ grob oder sonst bedencklich / alsdenn erkennen die Schöpffen den Reum in Herren Gnade. Da dann den Deputirten über solchen Casum nach Befindung zu cognosciren frey stehet/ und solches auf den Nachmittag/ mit Zuziehung der Beambten/ berichten: Wie dann auch ohne das denenselben frey und bevorstehet/ alles/ was die Schöppen zuerkand/ nochmahls zu erwegen/ und nach gründlicher Bewandniß also solche Bekäntniß praeviâ aliquali cognitione zu moderiren/ oder auch wohl zu schärffen und zu vermehren. Es wird auch von solchen Erkäntnissen uñ Decisis auf den Land-Gerichten Appellation an das Hof-Gericht nicht verstattet/ es könte dann eine sonderliche nullität oder iniquität erweißlich gemacht werden. Wann das Gerichte soll aufgehoben werden/ nemlich/ wann die Wrogen ingesamt abgelesen seyn/ sagt der Richter ferner: Demnach nun ein iedweder vernommen / wessen er beschuldiget und verurtheilet/ als wird denselben Ampts halber angedeutet/ wer sich gedencket auszuklagen/ daß derselbe sich gebührlich durch verordnete Ansprachen anfinde/ sollen alsdann damit gehöret/ und ihm zu Recht verholffen werden/ und wird hiemit das Fürstl. Land-Gerichte wieder aufgegeben / und biß zu der Zeit/ wann es seine Hoch-Fürstliche Durchl. und das Ampt wieder erfordern/ und Land und Leuthe vonnöthen haben werden/ verschoben. Wann nun die gesamten Wrogen den Vormittag können verlesen/ und die Erkäntniß auf eine Wroge/ so bald sie öffentlich verlesen/ und von den Urtheils-Trägern hinterbracht worden/ geendet werden/ so werden die gesamten Unterthanen/ so zuförderst gezehlet werden/ ob sie auch sich alle haben bey den Land-Gericht eingefunden/ auch wann ihnen vorher die Land-Ordnung von Puncten zu Puncten durch iemanden/ den es befohlen wird/ ist deutlich vorgelesen/ wiederüm dimittirt/ und nach Hausse zugehen ihnen zugelassen: Jedoch müssen diejenige verbleiben/ oder so fern sie nicht gegenwärtig/ alsbald zum Gericht erfordert werden/ welche von den Schöpffen

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[123/0139] gebrachte und Verzeichnete Klagten und Wrogungen ordentlich nach einander verlesen werden/ so müssen die Urtheil-Träger auf eine iede Wroge oder Klage / wie sie verlesen wird/ so fortzu der Schöpffen Tisch treten/ und wann die Schöpffen oder die Achts-Leute sich der Erkäntnis verglichen/ und den Urtheils-Trägern eröffnet/ treten dieselbe zu den Tische der Deputirten / pflegen den dabey sitzenden Richter zu fragen: Herr Richter wollet ihr das Urtheil hören? der so fort antwortet: gar wohl; Darauf denn die Urtheil-Träger aussagen: die ehrlichen Schöpffen erkennen so und so/ oder diß oder das / welches dann so fort/ als eine öffentliche zuerkandte Straffe/ ad Protocollum verzeichnet wird. Ist aber die Klage etwas schwehr/ grob oder sonst bedencklich / alsdenn erkennen die Schöpffen den Reum in Herren Gnade. Da dann den Deputirten über solchen Casum nach Befindung zu cognosciren frey stehet/ und solches auf den Nachmittag/ mit Zuziehung der Beambten/ berichten: Wie dann auch ohne das denenselben frey und bevorstehet/ alles/ was die Schöppen zuerkand/ nochmahls zu erwegen/ und nach gründlicher Bewandniß also solche Bekäntniß praeviâ aliquali cognitione zu moderiren/ oder auch wohl zu schärffen und zu vermehren. Es wird auch von solchen Erkäntnissen uñ Decisis auf den Land-Gerichten Appellation an das Hof-Gericht nicht verstattet/ es könte dann eine sonderliche nullität oder iniquität erweißlich gemacht werden. Wann das Gerichte soll aufgehoben werden/ nemlich/ wann die Wrogen ingesamt abgelesen seyn/ sagt der Richter ferner: Demnach nun ein iedweder vernommen / wessen er beschuldiget und verurtheilet/ als wird denselben Ampts halber angedeutet/ wer sich gedencket auszuklagen/ daß derselbe sich gebührlich durch verordnete Ansprachen anfinde/ sollen alsdann damit gehöret/ und ihm zu Recht verholffen werden/ und wird hiemit das Fürstl. Land-Gerichte wieder aufgegeben / und biß zu der Zeit/ wann es seine Hoch-Fürstliche Durchl. und das Ampt wieder erfordern/ und Land und Leuthe vonnöthen haben werden/ verschoben. Wann nun die gesamten Wrogen den Vormittag können verlesen/ und die Erkäntniß auf eine Wroge/ so bald sie öffentlich verlesen/ und von den Urtheils-Trägern hinterbracht worden/ geendet werden/ so werden die gesamten Unterthanen/ so zuförderst gezehlet werden/ ob sie auch sich alle haben bey den Land-Gericht eingefunden/ auch wann ihnen vorher die Land-Ordnung von Puncten zu Puncten durch iemanden/ den es befohlen wird/ ist deutlich vorgelesen/ wiederüm dimittirt/ und nach Hausse zugehen ihnen zugelassen: Jedoch müssen diejenige verbleiben/ oder so fern sie nicht gegenwärtig/ alsbald zum Gericht erfordert werden/ welche von den Schöpffen

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/139>, abgerufen am 21.11.2024.