Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.gebrachte und Verzeichnete Klagten und Wrogungen ordentlich nach einander verlesen werden/ so müssen die Urtheil-Träger auf eine iede Wroge oder Klage / wie sie verlesen wird/ so fortzu der Schöpffen Tisch treten/ und wann die Schöpffen oder die Achts-Leute sich der Erkäntnis verglichen/ und den Urtheils-Trägern eröffnet/ treten dieselbe zu den Tische der Deputirten / pflegen den dabey sitzenden Richter zu fragen: Herr Richter wollet ihr das Urtheil hören? der so fort antwortet: gar wohl; Darauf denn die Urtheil-Träger aussagen: die ehrlichen Schöpffen erkennen so und so/ oder diß oder das / welches dann so fort/ als eine öffentliche zuerkandte Straffe/ ad Protocollum verzeichnet wird. Ist aber die Klage etwas schwehr/ grob oder sonst bedencklich / alsdenn erkennen die Schöpffen den Reum in Herren Gnade. Da dann den Deputirten über solchen Casum nach Befindung zu cognosciren frey stehet/ und solches auf den Nachmittag/ mit Zuziehung der Beambten/ berichten: Wie dann auch ohne das denenselben frey und bevorstehet/ alles/ was die Schöppen zuerkand/ nochmahls zu erwegen/ und nach gründlicher Bewandniß also solche Bekäntniß praevia aliquali cognitione zu moderiren/ oder auch wohl zu schärffen und zu vermehren. Es wird auch von solchen Erkäntnissen und Decisis auf den Land-Gerichten Appellation an das Hof-Gericht nicht verstattet/ es könte dann eine sonderliche nullität oder iniquität erweißlich gemacht werden. Wann das Gerichte soll aufgehoben werden/ nemlich/ wann die Wrogen ingesamt abgelesen seyn/ sagt der Richter ferner: Demnach nun ein iedweder vernommen / wessen er beschuldiget und verurtheilet/ als wird denselben Ampts halber angedeutet/ wer sich gedencket auszuklagen/ daß derselbe sich gebührlich durch verordnete Ansprachen anfinde/ sollen alsdann damit gehöret/ und ihm zu Recht verholffen werden/ und wird hiemit das Fürstl. Land-Gerichte wieder aufgegeben / und biß zu der Zeit/ wann es seine Hoch-Fürstliche Durchl. und das Ampt wieder erfordern/ und Land und Leuthe vonnöthen haben werden/ verschoben. Wann nun die gesamten Wrogen den Vormittag können verlesen/ und die Erkäntniß auf eine Wroge/ so bald sie öffentlich verlesen/ und von den Urtheils-Trägern hinterbracht worden/ geendet werden/ so werden die gesamten Unterthanen/ so zuförderst gezehlet werden/ ob sie auch sich alle haben bey den Land-Gericht eingefunden/ auch wann ihnen vorher die Land-Ordnung von Puncten zu Puncten durch iemanden/ den es befohlen wird/ ist deutlich vorgelesen/ wiederüm dimittirt/ und nach Hausse zugehen ihnen zugelassen: Jedoch müssen diejenige verbleiben/ oder so fern sie nicht gegenwärtig/ alsbald zum Gericht erfordert werden/ welche von den Schöpffen gebrachte und Verzeichnete Klagten und Wrogungen ordentlich nach einander verlesen werden/ so müssen die Urtheil-Träger auf eine iede Wroge oder Klage / wie sie verlesen wird/ so fortzu der Schöpffen Tisch treten/ und wann die Schöpffen oder die Achts-Leute sich der Erkäntnis verglichen/ und den Urtheils-Trägern eröffnet/ treten dieselbe zu den Tische der Deputirten / pflegen den dabey sitzenden Richter zu fragen: Herr Richter wollet ihr das Urtheil hören? der so fort antwortet: gar wohl; Darauf denn die Urtheil-Träger aussagen: die ehrlichen Schöpffen erkennen so und so/ oder diß oder das / welches dann so fort/ als eine öffentliche zuerkandte Straffe/ ad Protocollum verzeichnet wird. Ist aber die Klage etwas schwehr/ grob oder sonst bedencklich / alsdenn erkennen die Schöpffen den Reum in Herren Gnade. Da dann den Deputirten über solchen Casum nach Befindung zu cognosciren frey stehet/ und solches auf den Nachmittag/ mit Zuziehung der Beambten/ berichten: Wie dann auch ohne das denenselben frey und bevorstehet/ alles/ was die Schöppen zuerkand/ nochmahls zu erwegen/ und nach gründlicher Bewandniß also solche Bekäntniß praeviâ aliquali cognitione zu moderiren/ oder auch wohl zu schärffen und zu vermehren. Es wird auch von solchen Erkäntnissen uñ Decisis auf den Land-Gerichten Appellation an das Hof-Gericht nicht verstattet/ es könte dann eine sonderliche nullität oder iniquität erweißlich gemacht werden. Wann das Gerichte soll aufgehoben werden/ nemlich/ wann die Wrogen ingesamt abgelesen seyn/ sagt der Richter ferner: Demnach nun ein iedweder vernommen / wessen er beschuldiget und verurtheilet/ als wird denselben Ampts halber angedeutet/ wer sich gedencket auszuklagen/ daß derselbe sich gebührlich durch verordnete Ansprachen anfinde/ sollen alsdann damit gehöret/ und ihm zu Recht verholffen werden/ und wird hiemit das Fürstl. Land-Gerichte wieder aufgegeben / und biß zu der Zeit/ wann es seine Hoch-Fürstliche Durchl. und das Ampt wieder erfordern/ und Land und Leuthe vonnöthen haben werden/ verschoben. Wann nun die gesamten Wrogen den Vormittag können verlesen/ und die Erkäntniß auf eine Wroge/ so bald sie öffentlich verlesen/ und von den Urtheils-Trägern hinterbracht worden/ geendet werden/ so werden die gesamten Unterthanen/ so zuförderst gezehlet werden/ ob sie auch sich alle haben bey den Land-Gericht eingefunden/ auch wann ihnen vorher die Land-Ordnung von Puncten zu Puncten durch iemanden/ den es befohlen wird/ ist deutlich vorgelesen/ wiederüm dimittirt/ und nach Hausse zugehen ihnen zugelassen: Jedoch müssen diejenige verbleiben/ oder so fern sie nicht gegenwärtig/ alsbald zum Gericht erfordert werden/ welche von den Schöpffen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0139" n="123"/> gebrachte und Verzeichnete Klagten und Wrogungen ordentlich nach einander verlesen werden/ so müssen die Urtheil-Träger auf eine iede Wroge oder Klage / wie sie verlesen wird/ so fortzu der Schöpffen Tisch treten/ und wann die Schöpffen oder die Achts-Leute sich der Erkäntnis verglichen/ und den Urtheils-Trägern eröffnet/ treten dieselbe zu den Tische der Deputirten / pflegen den dabey sitzenden Richter zu fragen: Herr Richter wollet ihr das Urtheil hören? der so fort antwortet: gar wohl; Darauf denn die Urtheil-Träger aussagen: die ehrlichen Schöpffen erkennen so und so/ oder diß oder das / welches dann so fort/ als eine öffentliche zuerkandte Straffe/ ad Protocollum verzeichnet wird. Ist aber die Klage etwas schwehr/ grob oder sonst bedencklich / alsdenn erkennen die Schöpffen den Reum in Herren Gnade. Da dann den Deputirten über solchen Casum nach Befindung zu cognosciren frey stehet/ und solches auf den Nachmittag/ mit Zuziehung der Beambten/ berichten: Wie dann auch ohne das denenselben frey und bevorstehet/ alles/ was die Schöppen zuerkand/ nochmahls zu erwegen/ und nach gründlicher Bewandniß also solche Bekäntniß praeviâ aliquali cognitione zu moderiren/ oder auch wohl zu schärffen und zu vermehren. Es wird auch von solchen Erkäntnissen uñ Decisis auf den Land-Gerichten Appellation an das Hof-Gericht nicht verstattet/ es könte dann eine sonderliche nullität oder iniquität erweißlich gemacht werden. Wann das Gerichte soll aufgehoben werden/ nemlich/ wann die Wrogen ingesamt abgelesen seyn/ sagt der Richter ferner: Demnach nun ein iedweder vernommen / wessen er beschuldiget und verurtheilet/ als wird denselben Ampts halber angedeutet/ wer sich gedencket auszuklagen/ daß derselbe sich gebührlich durch verordnete Ansprachen anfinde/ sollen alsdann damit gehöret/ und ihm zu Recht verholffen werden/ und wird hiemit das Fürstl. Land-Gerichte wieder aufgegeben / und biß zu der Zeit/ wann es seine Hoch-Fürstliche Durchl. und das Ampt wieder erfordern/ und Land und Leuthe vonnöthen haben werden/ verschoben. Wann nun die gesamten Wrogen den Vormittag können verlesen/ und die Erkäntniß auf eine Wroge/ so bald sie öffentlich verlesen/ und von den Urtheils-Trägern hinterbracht worden/ geendet werden/ so werden die gesamten Unterthanen/ so zuförderst gezehlet werden/ ob sie auch sich alle haben bey den Land-Gericht eingefunden/ auch wann ihnen vorher die Land-Ordnung von Puncten zu Puncten durch iemanden/ den es befohlen wird/ ist deutlich vorgelesen/ wiederüm dimittirt/ und nach Hausse zugehen ihnen zugelassen: Jedoch müssen diejenige verbleiben/ oder so fern sie nicht gegenwärtig/ alsbald zum Gericht erfordert werden/ welche von den Schöpffen </p> </div> </body> </text> </TEI> [123/0139]
gebrachte und Verzeichnete Klagten und Wrogungen ordentlich nach einander verlesen werden/ so müssen die Urtheil-Träger auf eine iede Wroge oder Klage / wie sie verlesen wird/ so fortzu der Schöpffen Tisch treten/ und wann die Schöpffen oder die Achts-Leute sich der Erkäntnis verglichen/ und den Urtheils-Trägern eröffnet/ treten dieselbe zu den Tische der Deputirten / pflegen den dabey sitzenden Richter zu fragen: Herr Richter wollet ihr das Urtheil hören? der so fort antwortet: gar wohl; Darauf denn die Urtheil-Träger aussagen: die ehrlichen Schöpffen erkennen so und so/ oder diß oder das / welches dann so fort/ als eine öffentliche zuerkandte Straffe/ ad Protocollum verzeichnet wird. Ist aber die Klage etwas schwehr/ grob oder sonst bedencklich / alsdenn erkennen die Schöpffen den Reum in Herren Gnade. Da dann den Deputirten über solchen Casum nach Befindung zu cognosciren frey stehet/ und solches auf den Nachmittag/ mit Zuziehung der Beambten/ berichten: Wie dann auch ohne das denenselben frey und bevorstehet/ alles/ was die Schöppen zuerkand/ nochmahls zu erwegen/ und nach gründlicher Bewandniß also solche Bekäntniß praeviâ aliquali cognitione zu moderiren/ oder auch wohl zu schärffen und zu vermehren. Es wird auch von solchen Erkäntnissen uñ Decisis auf den Land-Gerichten Appellation an das Hof-Gericht nicht verstattet/ es könte dann eine sonderliche nullität oder iniquität erweißlich gemacht werden. Wann das Gerichte soll aufgehoben werden/ nemlich/ wann die Wrogen ingesamt abgelesen seyn/ sagt der Richter ferner: Demnach nun ein iedweder vernommen / wessen er beschuldiget und verurtheilet/ als wird denselben Ampts halber angedeutet/ wer sich gedencket auszuklagen/ daß derselbe sich gebührlich durch verordnete Ansprachen anfinde/ sollen alsdann damit gehöret/ und ihm zu Recht verholffen werden/ und wird hiemit das Fürstl. Land-Gerichte wieder aufgegeben / und biß zu der Zeit/ wann es seine Hoch-Fürstliche Durchl. und das Ampt wieder erfordern/ und Land und Leuthe vonnöthen haben werden/ verschoben. Wann nun die gesamten Wrogen den Vormittag können verlesen/ und die Erkäntniß auf eine Wroge/ so bald sie öffentlich verlesen/ und von den Urtheils-Trägern hinterbracht worden/ geendet werden/ so werden die gesamten Unterthanen/ so zuförderst gezehlet werden/ ob sie auch sich alle haben bey den Land-Gericht eingefunden/ auch wann ihnen vorher die Land-Ordnung von Puncten zu Puncten durch iemanden/ den es befohlen wird/ ist deutlich vorgelesen/ wiederüm dimittirt/ und nach Hausse zugehen ihnen zugelassen: Jedoch müssen diejenige verbleiben/ oder so fern sie nicht gegenwärtig/ alsbald zum Gericht erfordert werden/ welche von den Schöpffen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |