Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen. CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992. CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht. Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215. CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht. Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3. Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret. CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollen auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo[unleserliches Material]raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen. CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992. CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht. Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215. CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht. Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3. Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret. CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollẽ auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo[unleserliches Material]raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0164" n="148"/> aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen.</p> <p>CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992.</p> <p>CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht.</p> <p>Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215.</p> <p>CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht.</p> <p>Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3.</p> <p>Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret.</p> <p>CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollẽ auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo<gap reason="illegible"/>raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini </p> </div> </body> </text> </TEI> [148/0164]
aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen.
CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992.
CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht.
Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215.
CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht.
Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3.
Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret.
CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollẽ auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo_ raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |