Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen.

CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992.

CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht.

Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215.

CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht.

Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3.

Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret.

CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollen auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo[unleserliches Material]raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini

aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen.

CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992.

CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht.

Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215.

CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht.

Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3.

Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret.

CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollẽ auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo[unleserliches Material]raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0164" n="148"/>
aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. &amp;                      463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. &amp;                      seqq. zu sehen.</p>
        <p>CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n.                      2. 3. &amp; seqq. &amp; in Thes. pract. h. v. pag. 992.</p>
        <p>CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht.</p>
        <p>Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215.</p>
        <p>CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita                      redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog                      zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset /                      hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht.</p>
        <p>Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3.</p>
        <p>Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im                      Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die                      Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret.</p>
        <p>CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen                      Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern                      Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden /                      gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg /                      Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig                      &amp; c. &amp; c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern                      Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu                      Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann                      oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist /                      der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den                      Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er                      das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau                      eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des                      ersten Arm/ und die solle&#x0303; auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren                     / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann /                      und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie                      den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo<gap reason="illegible"/>raden/ den Liebenbergern                      unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten                      gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum                      Inspruch Anno Domini
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[148/0164] aus deßen Land-Recht fol. 26. 34. 447. 455. 460. & 463. und Georg Ludwig Lündenspürs Commentario drüber pag. 158. n. 32. 33. & seqq. zu sehen. CCCLXXII. Es gedencket auch des Wäisen Gerichts Besoldus part. 5. Consil. 252. n. 2. 3. & seqq. & in Thes. pract. h. v. pag. 992. CCCLXXXIII. Zu Venedig ist gleichfals ein solch Gericht. Petr. Justinian. lib. 11. hist. Venet. fol. 215. CCCXXCIV. Von dar auch die Nürnberger ihre Leges Tutelares, in 35. capita redactas, der Vormund-Stuben A. Christi 1506. als Leonhardus Lauretanus Herzog zu Venedig gewesen/ bekommen/ und ist Conradus Im-Hof selbst dahin gereiset / hat solche abgeholet/ und mit zurück gebracht. Besold. in comparat. Reip. Noricae cum Veneta lit. B. 3. Vide quoque die Chur-Fürstl. Sächs. confirmirte Wäisen-Ambts-Ordnung im Marg-Graffthum Ober-Laußnitz in Corp. Jur. Sax. p. 240. befindlich. Item die Fürstl. Sächs. Eisenachische Vormundschaffts Ordnung Anno 1686. publiciret. CCCLXXXV. [LXI] Wißenden Gericht. Was der Wißenden/ oder Richter des heimlichen Westphalischen Gerichts Freyheit und Recht/ welche auch in den Obern Teutschland eingerissen/ und mit Privilegien der Fürsten bestetiget worden / gewesen/ gibt nachfolgende Copei Marg-Graff Ludwigs von den Brandenburg / Hertzog zu Bäyern und Graffen zu Tyrol Freyheit-Brieff zu erkennen. WirLudwig & c. & c. verjehen/ daß wir mit unsern Rath/ und mit unsern Dienst-Leuthen überal zu Rath worden sind/ daß wir in unserer Herrschafft zu Tyrol so gethan neu Recht setzen und bestätigen wollen/ wo ein schädlicher Mann oder Frau ergriffen werden/ ist er ein sotan Mann/ das ihm zu glauben ist / der ihn berichten will/ der soll dargehen/ und ihm ein zween Finger in den Schopfflegen/ und der Frauen die Scheitel/ und soll ein Eyd schweren/ daß er das war wiße/ daß er ein schädlicher Mann sey Land und Leuthen/ und die Frau eine schädliche Frau Land und Leuthen/ da sollen 6 ihre Hände legen auf des ersten Arm/ und die sollẽ auch Bieder-Leuthe seyn/ und sollen schweren / daß der Eyd rein sey/ und nicht Main. Damit soll man einen schädlichen Mann / und eine schädliche Frau übersagen. Diese Rechte setzen wir und bestätigen sie den nähesten Mannen Petern/ Eberhardten und Eo_ raden/ den Liebenbergern unsern Landes-Herren in den Ynthal/ als wir die in andern unsern Gerichten gesetzet haben/ ihn oder wem sie in Unser Stadt zu Richtern setzen. Datum Inspruch Anno Domini

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/164
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/164>, abgerufen am 24.11.2024.