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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Lehn-Hoff/ angebrachter maßen nicht verstanden haben wollen/ also die Sache beyden theils controvers gewesen. Nachdem aber seither dem bey uns obgemeldter von A. in Schrifften gebethen/ daß wir unsere bey diesen Gerichten habende starcke Befügnißen fallen laßen/ und ihme solche mit zu Lehn conferiren wolten / welches er so dann vor eine Gnade anzunehmen/ und zu erkennen erbötig wäre. So haben wir in Betracht/ daß gegen uns der von A. als ein getreuen Vasal sich iederzeit bezeiget/ und führo hin zuerzeigen willens ist/ seinen suchen stat gegeben/ und ihme die Gerichte zu A. auff nachfolgende Maße zu überlaßen/ in Gnaden gewilliget. Derohalben conferiren und übergeben wir mehr bemeldten von A. und seinen künfftigen Lehns-Erben/ oder andern Lehnsfolgern die Gerichte hohe und niedrige in der A. Fluhr und Felde/ so weit solche Unserm Ambte bißher allein zugestanden/ zu einen rechten Mann-Lehn/ wollen auch selbige/ als ein pertinenz-Stück des Ritter-Guths A. dem ietzigen und künfftigen Lehn-Brieff mit inserien laßen/ und unsere Regierung darzu gemeßen befehligen/ welche nach Recht und Billigkeit/ und Landes-Gewohnheit bey denen sich ereigenden Fällen exerciren/ hergegen ihme in dieser rechten Instanz von unsern Ambte kein Eintrag/ geschehen soll/ maßen dahin auch allbereit die Nothdurfft rescribiret worden/ darbey wir uns aber vorbehalten/ daß die Appellationes wir von denen andern im Dorff gehabten/ also auch von diesen neuen concedirten Gerichten in unsere Cantzeley alhier gehen/ und andere unsere hohen Jura & regalia unbeemtrechtiget bleiben sollen. Dann weiter/ daß es uns und unseren Nachkommen an der Koppeljagd in solcher Fluhr und Feldern wie auch an denen hiesigen Ambts zuständigen intraden Schuld-Geldern/ und Erb-Zinsen auf theils stücken solcher Fluhr hafftend/ und denen bey derer Verkauf/ oder anderer Veränderung fallenden Lehn-Wahren unschädlich sey. Deßgleichen wollen wir/ daß diese Gerichts Concession weder unsere Schäffereyen/ noch den D. und andern an ihrer/ wie auch dem Ritter-Guthe A. und deßen Inwohnern an ihren außerhalb diesen concedirten Gerichten habenden und bißanher exercirten Trifften und Hut-Gerechtigkeiten auf keinerley Weise hinderlich oder nachtheilig seyn solle. Nichts minder behalten wir uns bevor/ daß die Gefangenen des Ambts B. durch diese Adliche Gerichte/ auf vorher beschehenes anmelden/ gratis geführet werden sollen. Alles treulich und ohne Gefehrde. Und wir &c. tot. tit. haben in Ansehung der von den &c. Unsern freundl. Geliebten Bruder beschehenen freund-Brüderlichen Ansuchens/ Dann Unserer dem &c. Von A. zutragender sonderbahren Gnade/ in die jenige Concession der Gerichte in der Fluhr zu A. die der &c. Unser freund-

Lehn-Hoff/ angebrachter maßen nicht verstanden haben wollen/ also die Sache beyden theils controvers gewesen. Nachdem aber seither dem bey uns obgemeldter von A. in Schrifften gebethen/ daß wir unsere bey diesen Gerichten habende starcke Befügnißen fallen laßen/ und ihme solche mit zu Lehn conferiren wolten / welches er so dann vor eine Gnade anzunehmen/ und zu erkennen erbötig wäre. So haben wir in Betracht/ daß gegen uns der von A. als ein getreuen Vasal sich iederzeit bezeiget/ und führo hin zuerzeigen willens ist/ seinen suchen stat gegeben/ und ihme die Gerichte zu A. auff nachfolgende Maße zu überlaßen/ in Gnaden gewilliget. Derohalben conferiren und übergeben wir mehr bemeldten von A. und seinen künfftigen Lehns-Erben/ oder andern Lehnsfolgern die Gerichte hohe und niedrige in der A. Fluhr und Felde/ so weit solche Unserm Ambte bißher allein zugestanden/ zu einen rechten Mann-Lehn/ wollen auch selbige/ als ein pertinenz-Stück des Ritter-Guths A. dem ietzigen und künfftigen Lehn-Brieff mit inserien laßen/ und unsere Regierung darzu gemeßen befehligen/ welche nach Recht und Billigkeit/ und Landes-Gewohnheit bey denen sich ereigenden Fällen exerciren/ hergegen ihme in dieser rechten Instanz von unsern Ambte kein Eintrag/ geschehen soll/ maßen dahin auch allbereit die Nothdurfft rescribiret worden/ darbey wir uns aber vorbehalten/ daß die Appellationes wir von denen andern im Dorff gehabten/ also auch von diesen neuen concedirten Gerichten in unsere Cantzeley alhier gehen/ und andere unsere hohen Jura & regalia unbeemtrechtiget bleiben sollen. Dañ weiter/ daß es uns und unseren Nachkommen an der Koppeljagd in solcher Fluhr und Feldern wie auch an denen hiesigen Ambts zuständigen intraden Schuld-Geldern/ und Erb-Zinsen auf theils stücken solcher Fluhr hafftend/ und denen bey derer Verkauf/ oder anderer Veränderung fallenden Lehn-Wahren unschädlich sey. Deßgleichen wollen wir/ daß diese Gerichts Concession weder unsere Schäffereyen/ noch den D. und andern an ihrer/ wie auch dem Ritter-Guthe A. und deßen Inwohnern an ihren außerhalb diesen concedirten Gerichten habenden und bißanher exercirten Trifften und Hut-Gerechtigkeiten auf keinerley Weise hinderlich oder nachtheilig seyn solle. Nichts minder behalten wir uns bevor/ daß die Gefangenen des Ambts B. durch diese Adliche Gerichte/ auf vorher beschehenes anmelden/ gratis geführet werden sollen. Alles treulich und ohne Gefehrde. Und wir &c. tot. tit. haben in Ansehung der von den &c. Unsern freundl. Geliebten Bruder beschehenen freund-Brüderlichen Ansuchens/ Dann Unserer dem &c. Von A. zutragender sonderbahren Gnade/ in die jenige Concession der Gerichte in der Fluhr zu A. die der &c. Unser freund-

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Lehn-Hoff/ angebrachter maßen nicht verstanden haben wollen/ also die Sache                      beyden theils controvers gewesen. Nachdem aber seither dem bey uns obgemeldter                      von A. in Schrifften gebethen/ daß wir unsere bey diesen Gerichten habende                      starcke Befügnißen fallen laßen/ und ihme solche mit zu Lehn conferiren wolten                     / welches er so dann vor eine Gnade anzunehmen/ und zu erkennen erbötig wäre.                      So haben wir in Betracht/ daß gegen uns der von A. als ein getreuen Vasal sich                      iederzeit bezeiget/ und führo hin zuerzeigen willens ist/ seinen suchen stat                      gegeben/ und ihme die Gerichte zu A. auff nachfolgende Maße zu überlaßen/ in                      Gnaden gewilliget. Derohalben conferiren und übergeben wir mehr bemeldten von A.                      und seinen künfftigen Lehns-Erben/ oder andern Lehnsfolgern die Gerichte hohe                      und niedrige in der A. Fluhr und Felde/ so weit solche Unserm Ambte bißher                      allein zugestanden/ zu einen rechten Mann-Lehn/ wollen auch selbige/ als ein                      pertinenz-Stück des Ritter-Guths A. dem ietzigen und künfftigen Lehn-Brieff mit                      inserien laßen/ und unsere Regierung darzu gemeßen befehligen/ welche nach                      Recht und Billigkeit/ und Landes-Gewohnheit bey denen sich ereigenden Fällen                      exerciren/ hergegen ihme in dieser rechten Instanz von unsern Ambte kein                      Eintrag/ geschehen soll/ maßen dahin auch allbereit die Nothdurfft rescribiret                      worden/ darbey wir uns aber vorbehalten/ daß die Appellationes wir von denen                      andern im Dorff gehabten/ also auch von diesen neuen concedirten Gerichten in                      unsere Cantzeley alhier gehen/ und andere unsere hohen Jura &amp; regalia                      unbeemtrechtiget bleiben sollen. Dan&#x0303; weiter/ daß es uns und unseren                      Nachkommen an der Koppeljagd in solcher Fluhr und Feldern wie auch an denen                      hiesigen Ambts zuständigen intraden Schuld-Geldern/ und Erb-Zinsen auf theils                      stücken solcher Fluhr hafftend/ und denen bey derer Verkauf/ oder anderer                      Veränderung fallenden Lehn-Wahren unschädlich sey. Deßgleichen wollen wir/ daß                      diese Gerichts Concession weder unsere Schäffereyen/ noch den D. und andern an                      ihrer/ wie auch dem Ritter-Guthe A. und deßen Inwohnern an ihren außerhalb                      diesen concedirten Gerichten habenden und bißanher exercirten Trifften und                      Hut-Gerechtigkeiten auf keinerley Weise hinderlich oder nachtheilig seyn solle.                      Nichts minder behalten wir uns bevor/ daß die Gefangenen des Ambts B. durch                      diese Adliche Gerichte/ auf vorher beschehenes anmelden/ gratis geführet                      werden sollen. Alles treulich und ohne Gefehrde. Und wir &amp;c. tot. tit. haben                      in Ansehung der von den &amp;c. Unsern freundl. Geliebten Bruder beschehenen                      freund-Brüderlichen Ansuchens/ Dann Unserer dem &amp;c. Von A. zutragender                      sonderbahren Gnade/ in die jenige Concession der Gerichte in der Fluhr zu A.                      die der &amp;c. Unser freund-
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[155/0171] Lehn-Hoff/ angebrachter maßen nicht verstanden haben wollen/ also die Sache beyden theils controvers gewesen. Nachdem aber seither dem bey uns obgemeldter von A. in Schrifften gebethen/ daß wir unsere bey diesen Gerichten habende starcke Befügnißen fallen laßen/ und ihme solche mit zu Lehn conferiren wolten / welches er so dann vor eine Gnade anzunehmen/ und zu erkennen erbötig wäre. So haben wir in Betracht/ daß gegen uns der von A. als ein getreuen Vasal sich iederzeit bezeiget/ und führo hin zuerzeigen willens ist/ seinen suchen stat gegeben/ und ihme die Gerichte zu A. auff nachfolgende Maße zu überlaßen/ in Gnaden gewilliget. Derohalben conferiren und übergeben wir mehr bemeldten von A. und seinen künfftigen Lehns-Erben/ oder andern Lehnsfolgern die Gerichte hohe und niedrige in der A. Fluhr und Felde/ so weit solche Unserm Ambte bißher allein zugestanden/ zu einen rechten Mann-Lehn/ wollen auch selbige/ als ein pertinenz-Stück des Ritter-Guths A. dem ietzigen und künfftigen Lehn-Brieff mit inserien laßen/ und unsere Regierung darzu gemeßen befehligen/ welche nach Recht und Billigkeit/ und Landes-Gewohnheit bey denen sich ereigenden Fällen exerciren/ hergegen ihme in dieser rechten Instanz von unsern Ambte kein Eintrag/ geschehen soll/ maßen dahin auch allbereit die Nothdurfft rescribiret worden/ darbey wir uns aber vorbehalten/ daß die Appellationes wir von denen andern im Dorff gehabten/ also auch von diesen neuen concedirten Gerichten in unsere Cantzeley alhier gehen/ und andere unsere hohen Jura & regalia unbeemtrechtiget bleiben sollen. Dañ weiter/ daß es uns und unseren Nachkommen an der Koppeljagd in solcher Fluhr und Feldern wie auch an denen hiesigen Ambts zuständigen intraden Schuld-Geldern/ und Erb-Zinsen auf theils stücken solcher Fluhr hafftend/ und denen bey derer Verkauf/ oder anderer Veränderung fallenden Lehn-Wahren unschädlich sey. Deßgleichen wollen wir/ daß diese Gerichts Concession weder unsere Schäffereyen/ noch den D. und andern an ihrer/ wie auch dem Ritter-Guthe A. und deßen Inwohnern an ihren außerhalb diesen concedirten Gerichten habenden und bißanher exercirten Trifften und Hut-Gerechtigkeiten auf keinerley Weise hinderlich oder nachtheilig seyn solle. Nichts minder behalten wir uns bevor/ daß die Gefangenen des Ambts B. durch diese Adliche Gerichte/ auf vorher beschehenes anmelden/ gratis geführet werden sollen. Alles treulich und ohne Gefehrde. Und wir &c. tot. tit. haben in Ansehung der von den &c. Unsern freundl. Geliebten Bruder beschehenen freund-Brüderlichen Ansuchens/ Dann Unserer dem &c. Von A. zutragender sonderbahren Gnade/ in die jenige Concession der Gerichte in der Fluhr zu A. die der &c. Unser freund-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/171>, abgerufen am 21.11.2024.