Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Der Land-Richter antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet. Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag. Ferner redet er: Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret? Der Land-Richter Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret. Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag. Der Land-Richter antwortet: Ja es sey dir vergönnet. Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse. Der Land-Richter Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen. Hierauf lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei- Der Land-Richter antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet. Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag. Ferner redet er: Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret? Der Land-Richter Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret. Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag. Der Land-Richter antwortet: Ja es sey dir vergönnet. Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse. Der Land-Richter Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen. Hierauf lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0184" n="168"/> <p>Der Land-Richter</p> <p>antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet.</p> <p>Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag.</p> <p>Ferner redet er:</p> <p>Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret?</p> <p>Der Land-Richter</p> <p>Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret.</p> <p>Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter</p> <p>sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag.</p> <p>Der Land-Richter</p> <p>antwortet: Ja es sey dir vergönnet.</p> <p>Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter</p> <p>sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse.</p> <p>Der Land-Richter</p> <p>Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen.</p> <p>Hierauf</p> <p>lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [168/0184]
Der Land-Richter
antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet.
Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag.
Ferner redet er:
Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret?
Der Land-Richter
Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret.
Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter
sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag.
Der Land-Richter
antwortet: Ja es sey dir vergönnet.
Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter
sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse.
Der Land-Richter
Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen.
Hierauf
lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |