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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Der Land-Richter

antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet.

Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag.

Ferner redet er:

Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret?

Der Land-Richter

Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret.

Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter

sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag.

Der Land-Richter

antwortet: Ja es sey dir vergönnet.

Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter

sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse.

Der Land-Richter

Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen.

Hierauf

lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei-

Der Land-Richter

antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet.

Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag.

Ferner redet er:

Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret?

Der Land-Richter

Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret.

Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter

sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag.

Der Land-Richter

antwortet: Ja es sey dir vergönnet.

Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter

sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse.

Der Land-Richter

Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen.

Hierauf

lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei-

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        <p>Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen                      armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt                     / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage                      ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat /                      damit soll er bezahlen heute diesen Tag.</p>
        <p>Ferner redet er:</p>
        <p>Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht                      habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret?</p>
        <p>Der Land-Richter</p>
        <p>Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich                      nach gewönhlicher Arth gehöret.</p>
        <p>Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter</p>
        <p>sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag.</p>
        <p>Der Land-Richter</p>
        <p>antwortet: Ja es sey dir vergönnet.</p>
        <p>Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter</p>
        <p>sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß                      man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese /                      und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht                      lasse.</p>
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        <p>Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das                      Urthel ablesen.</p>
        <p>Hierauf</p>
        <p>lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch                      weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt                      den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr                      denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen /                      und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja                      antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth                      verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem                      Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei-
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[168/0184] Der Land-Richter antwortet. Es sey dir erlaubt und vergönnet. Der Peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt hierauf: Ich klage an diesen armen Sünder/ daß er wider daß siebende [oder welches es ist] Geboth gehandelt / ich klage ihn an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl/ zu Hals und Bauch/ und alles was er um und anhat / damit soll er bezahlen heute diesen Tag. Ferner redet er: Herr Land-Richter ich frage Euch/ ob ich heute meine drey Anklagen vollbracht habe/ wie sich solches zu Recht/ und gewöhnlicher Arth gehöret? Der Land-Richter Antwortet. Ja du hast deine drey Anklagen gethan/ wie es Recht ist/ und sich nach gewönhlicher Arth gehöret. Der peinliche Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich bitte um Gunst/ daß ich weiter reden mag. Der Land-Richter antwortet: Ja es sey dir vergönnet. Peinlicher Ankläger oder Scharff-Richter sagt: Herr Land-Richter/ ich frage Euch/ ob es nicht recht und billig sey/ daß man dem armen Sünder das Urthel um seines bessern Verstandes willen vorlese / und höre ob er seine Missethat geständig/ damit ich Recht thue und Unrecht lasse. Der Land-Richter Antwortet: Ja es soll geschehen/ und saget hierauff zu dem Actuario, er soll das Urthel ablesen. Hierauf lieset der Actuarius daß eingeholte Urthel öffentlich und deutlich ab/ jedoch weiter nicht/ denn biß an die Wort: Woferne. Alsdenn hält er inne/ und fragt den armen Sünder/ ob er diese That noch geständig. Wenn der Verbrechung mehr denn eine ist/ muß das Urthel nur von einem Delicto biß zum andern gelesen / und Inquisit gefraget werden/ ob er es geständig? Wenn nun der arme Sünder ja antwortet/ so dann werden die Worte des Urthels: Woferne uf diese Arth verwandelt/ und von dem Actuario abgelesen: Diewell nun Inquisit vor dem Hoch-Noth-peinlichen Hals-Gerichte auf sei-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/184>, abgerufen am 21.11.2024.