Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

Gerichts-Diener.

Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers.

Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten /

Es ist geheget

zum erstenmahl /

andernmahl /

drittenmahl.

Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtreten/ er thue es denn mit Gerichts Urlaub und Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden.

Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten.

Der Land-Richter antwortet:

es sey dir erlaubt.

Der Scharffrichter fragt!

Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen?

Dem antwortet der Land-Richter:

Wie sich das nach peinlicher arth gebühret.

Der Scharff-Richter!

Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /]

Gerichts-Diener.

Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers.

Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten /

Es ist geheget

zum erstenmahl /

andernmahl /

drittenmahl.

Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtretẽ/ er thue es deñ mit Gerichts Urlaub uñ Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden.

Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten.

Der Land-Richter antwortet:

es sey dir erlaubt.

Der Scharffrichter fragt!

Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen?

Dem antwortet der Land-Richter:

Wie sich das nach peinlicher arth gebühret.

Der Scharff-Richter!

Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /]

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0189" n="173"/>
        <p>Gerichts-Diener.</p>
        <p>Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und                      Herrn</p>
        <p>Herrn</p>
        <p>Christian Wilhelms /</p>
        <p>oder</p>
        <p>Anthon Günthers.</p>
        <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit.                      Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget /                      einem ieden zu seinem Rechten /</p>
        <p>Es ist geheget</p>
        <p>zum erstenmahl /</p>
        <p>andernmahl /</p>
        <p>drittenmahl.</p>
        <p>Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand                      vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtrete&#x0303;/ er                      thue es den&#x0303; mit Gerichts Urlaub un&#x0303; Recht. Wer nun vor diesen                      Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor /                      nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden.</p>
        <p>Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte                      daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten.</p>
        <p>Der Land-Richter antwortet:</p>
        <p>es sey dir erlaubt.</p>
        <p>Der Scharffrichter fragt!</p>
        <p>Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen?</p>
        <p>Dem antwortet der Land-Richter:</p>
        <p>Wie sich das nach peinlicher arth gebühret.</p>
        <p>Der Scharff-Richter!</p>
        <p>Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen                      Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern                      Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey                      getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch /                      Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:]                      welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum                      erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl.                      [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an                      hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen                      wird /]</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[173/0189] Gerichts-Diener. Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers. Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten / Es ist geheget zum erstenmahl / andernmahl / drittenmahl. Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtretẽ/ er thue es deñ mit Gerichts Urlaub uñ Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden. Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten. Der Land-Richter antwortet: es sey dir erlaubt. Der Scharffrichter fragt! Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen? Dem antwortet der Land-Richter: Wie sich das nach peinlicher arth gebühret. Der Scharff-Richter! Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /]

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/189
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/189>, abgerufen am 24.11.2024.