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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Scharff-Richter.

Herr Land-Richter/ erlaubet mir wider ab zutreten.

Land-Richter.

Es sey dir erlaubet.

Land-Richter.

Ich befehle dir Gerichts-Diener/ daß du außruffen sollest/ ob noch iemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hätte / daß derselbige sich mit Erlaubnis angeben möge.

Gerichts-Diener.

Ist iemand noch vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hat/ der mag es thun/ sonsten soll meines gnädigen Herr Hoch-Noth-Peinliches Hals-Gerichte wieder aufgehoben werden.

Hierauf folget die Aufgebung des Gerichts.

Der Land-Richter fraget den 4. Schöppen.

Herr Schöppe N. N. Ich frage Euch/ ob es nunmehro an der Stunde ist daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers /

Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstad/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg/ meines gnädigsten Graffen und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte ich wiederum aufheben solle?

Antwort des 4. Schöppen.

Ja/ es ist an der Zeit/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers /

Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht wiederum auffgehoben werden möge.

Scharff-Richter.

Herr Land-Richter/ erlaubet mir wider ab zutreten.

Land-Richter.

Es sey dir erlaubet.

Land-Richter.

Ich befehle dir Gerichts-Diener/ daß du außruffen sollest/ ob noch iemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hätte / daß derselbige sich mit Erlaubnis angeben möge.

Gerichts-Diener.

Ist iemand noch vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hat/ der mag es thun/ sonsten soll meines gnädigen Herr Hoch-Noth-Peinliches Hals-Gerichte wieder aufgehoben werden.

Hierauf folget die Aufgebung des Gerichts.

Der Land-Richter fraget den 4. Schöppen.

Herr Schöppe N. N. Ich frage Euch/ ob es nunmehro an der Stunde ist daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers /

Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstad/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg/ meines gnädigsten Graffen und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte ich wiederum aufheben solle?

Antwort des 4. Schöppen.

Ja/ es ist an der Zeit/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /

Herrn

Christian Wilhelms /

oder

Anthon Günthers /

Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht wiederum auffgehoben werden möge.

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        <p>Scharff-Richter.</p>
        <p>Herr Land-Richter/ erlaubet mir wider ab zutreten.</p>
        <p>Land-Richter.</p>
        <p>Es sey dir erlaubet.</p>
        <p>Land-Richter.</p>
        <p>Ich befehle dir Gerichts-Diener/ daß du außruffen sollest/ ob noch iemand                      vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hätte /                      daß derselbige sich mit Erlaubnis angeben möge.</p>
        <p>Gerichts-Diener.</p>
        <p>Ist iemand noch vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth Peinlichen Hals-Gerichte zu                      klagen hat/ der mag es thun/ sonsten soll meines gnädigen Herr                      Hoch-Noth-Peinliches Hals-Gerichte wieder aufgehoben werden.</p>
        <p>Hierauf folget die Aufgebung des Gerichts.</p>
        <p>Der Land-Richter fraget den 4. Schöppen.</p>
        <p>Herr Schöppe N. N. Ich frage Euch/ ob es nunmehro an der Stunde ist daß des                      Hochgebohrnen Graffen und Herrn /</p>
        <p>Herrn</p>
        <p>Christian Wilhelms /</p>
        <p>oder</p>
        <p>Anthon Günthers /</p>
        <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu                      Arnstad/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg/ meines gnädigsten                      Graffen und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte ich wiederum aufheben                      solle?</p>
        <p>Antwort des 4. Schöppen.</p>
        <p>Ja/ es ist an der Zeit/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn /</p>
        <p>Herrn</p>
        <p>Christian Wilhelms /</p>
        <p>oder</p>
        <p>Anthon Günthers /</p>
        <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit.                      Meines gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht wiederum                      auffgehoben werden möge.</p>
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[179/0195] Scharff-Richter. Herr Land-Richter/ erlaubet mir wider ab zutreten. Land-Richter. Es sey dir erlaubet. Land-Richter. Ich befehle dir Gerichts-Diener/ daß du außruffen sollest/ ob noch iemand vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hätte / daß derselbige sich mit Erlaubnis angeben möge. Gerichts-Diener. Ist iemand noch vorhanden/ der vor diesen Hoch-Noth Peinlichen Hals-Gerichte zu klagen hat/ der mag es thun/ sonsten soll meines gnädigen Herr Hoch-Noth-Peinliches Hals-Gerichte wieder aufgehoben werden. Hierauf folget die Aufgebung des Gerichts. Der Land-Richter fraget den 4. Schöppen. Herr Schöppe N. N. Ich frage Euch/ ob es nunmehro an der Stunde ist daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein/ Herrn zu Arnstad/ Sondershausen/ Leutenberg/ Lohra und Klettenberg/ meines gnädigsten Graffen und Herrn Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gerichte ich wiederum aufheben solle? Antwort des 4. Schöppen. Ja/ es ist an der Zeit/ daß des Hochgebohrnen Graffen und Herrn / Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers / Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn/ Hoch-Noth-Peinlich Hals-Gericht wiederum auffgehoben werden möge.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/195>, abgerufen am 21.11.2024.