fürchten? Daher spricht Salomon/ Die Seele des Gottlosen wünschet Arges/ und gönnet seinem Nehesten nichts. Von der Gottesfurcht aber saget der heilige Vater Ambrosius, Pietus justorum tribunal, egenorum portus, miserorum suffragium! Einen frommen Richter wirstu nicht bestechen/ nicht beugen können/ Er siehet keine Person / keine Gefahr/ Gunst oder Ungunst an/ sondern gehet gleich durch/ thut Recht und scheuet niemand. Nunquam certe apud illum Legum Sanctitas valebit quicquam, qui DEum non veretur: nec justi Judicis partes sustinebit, qui Judicem supremum post hanc vitam non timebit.
Dan. Clasen, ad art. 1. Const. Crim. Caroli V. pag. 43.
Drum auch die alten Hohen-Priester zu Jerusalem/ welche zugleich Richter mit gewesen/ das Gesetz geschrieben oben auf dem Häupt zu tragen pflegten/ zur Anzeige/ daß das Gesetz höher sey/ als sie.
Steph. Guazzi, in seinen rechtschaffenen Richter und Ambtmann/ in princip.
Und war vor diesen der Gebrauch/ daß auf den Richter-Stuhl allezeit die Bibel geleget wurde/ den Richter zu erinnern/ daß er nach Gottes Wort richten/ sein Gewissen und letztes Ende bedencken solte.
Franzke, lib. 2. var. resol. 13. n. 13. Add Novell. 90. cap. ult. in fin.
Es setzet auch Joh. Schäffer in Beschreibung Lap-Landes c. 13. fol 180. daß daselbst ein Ambtmann in Gegenwart eines Richters und eines Priesters einem ieglichen Recht sprechen müsse. Vieleicht darum/ daß durch des Priesters Praesenz die Ambt-Leute ihres Ambts desto besser warnehmen möchten. Bey den Römern waren vor alten Zeiten die Geistliche Personen/ so man Pontifices nennete/ auch zugleich mit weltliche Richter.
Pomponius in L. 2. §. 6. ff. de O. J.Alex. ab Alex. Lib. 2. Gen. dier. c. 8.
Eben wie bey den Gallis die Druides,
Jul. Caesar lib. 6.
Item bey den Egyptern die Priester.
AElian. lib. Var. Hist. c. 34.
VI. Aber es langet die Gottesfurcht allein nicht hin/ der Richter muß auch gelehrt/ weise/ klug/ vernünftig/ vorsichtig/ erfahren und rerständig seyn.
C. Status Dist. 61.L. 14. §. Legum C. de judic.Novell. 60. in fin.
fürchten? Daher spricht Salomon/ Die Seele des Gottlosen wünschet Arges/ und gönnet seinem Nehesten nichts. Von der Gottesfurcht aber saget der heilige Vater Ambrosius, Pietus justorum tribunal, egenorum portus, miserorum suffragium! Einen frommen Richter wirstu nicht bestechen/ nicht beugen können/ Er siehet keine Person / keine Gefahr/ Gunst oder Ungunst an/ sondern gehet gleich durch/ thut Recht und scheuet niemand. Nunquam certè apud illum Legum Sanctitas valebit quicquam, qui DEum non veretur: nec justi Judicis partes sustinebit, qui Judicem supremum post hanc vitam non timebit.
Dan. Clasen, ad art. 1. Const. Crim. Caroli V. pag. 43.
Drum auch die alten Hohen-Priester zu Jerusalem/ welche zugleich Richter mit gewesen/ das Gesetz geschrieben oben auf dem Häupt zu tragen pflegten/ zur Anzeige/ daß das Gesetz höher sey/ als sie.
Steph. Guazzi, in seinen rechtschaffenen Richter und Ambtmann/ in princip.
Und war vor diesen der Gebrauch/ daß auf den Richter-Stuhl allezeit die Bibel geleget wurde/ den Richter zu erinnern/ daß er nach Gottes Wort richten/ sein Gewissen und letztes Ende bedencken solte.
Franzke, lib. 2. var. resol. 13. n. 13. Add Novell. 90. cap. ult. in fin.
Es setzet auch Joh. Schäffer in Beschreibung Lap-Landes c. 13. fol 180. daß daselbst ein Ambtmann in Gegenwart eines Richters und eines Priesters einem ieglichen Recht sprechen müsse. Vieleicht darum/ daß durch des Priesters Praesenz die Ambt-Leute ihres Ambts desto besser warnehmen möchten. Bey den Römern waren vor alten Zeiten die Geistliche Personen/ so man Pontifices nennete/ auch zugleich mit weltliche Richter.
Pomponius in L. 2. §. 6. ff. de O. J.Alex. ab Alex. Lib. 2. Gen. dier. c. 8.
Eben wie bey den Gallis die Druides,
Jul. Caesar lib. 6.
Item bey den Egyptern die Priester.
AElian. lib. Var. Hist. c. 34.
VI. Aber es langet die Gottesfurcht allein nicht hin/ der Richter muß auch gelehrt/ weise/ klug/ vernünftig/ vorsichtig/ erfahren und rerständig seyn.
C. Status Dist. 61.L. 14. §. Legum C. de judic.Novell. 60. in fin.
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fürchten? Daher spricht Salomon/ Die Seele des Gottlosen wünschet Arges/ und gönnet seinem Nehesten nichts. Von der Gottesfurcht aber saget der heilige Vater Ambrosius, Pietus justorum tribunal, egenorum portus, miserorum suffragium! Einen frommen Richter wirstu nicht bestechen/ nicht beugen können/ Er siehet keine Person / keine Gefahr/ Gunst oder Ungunst an/ sondern gehet gleich durch/ thut Recht und scheuet niemand. Nunquam certè apud illum Legum Sanctitas valebit quicquam, qui DEum non veretur: nec justi Judicis partes sustinebit, qui Judicem supremum post hanc vitam non timebit.</p><p>Dan. Clasen, ad art. 1. Const. Crim. Caroli V. pag. 43.</p><p>Drum auch die alten Hohen-Priester zu Jerusalem/ welche zugleich Richter mit gewesen/ das Gesetz geschrieben oben auf dem Häupt zu tragen pflegten/ zur Anzeige/ daß das Gesetz höher sey/ als sie.</p><p>Steph. Guazzi, in seinen rechtschaffenen Richter und Ambtmann/ in princip.</p><p>Und war vor diesen der Gebrauch/ daß auf den Richter-Stuhl allezeit die Bibel geleget wurde/ den Richter zu erinnern/ daß er nach Gottes Wort richten/ sein Gewissen und letztes Ende bedencken solte.</p><p>Franzke, lib. 2. var. resol. 13. n. 13. Add Novell. 90. cap. ult. in fin.</p><p>Es setzet auch Joh. Schäffer in Beschreibung Lap-Landes c. 13. fol 180. daß daselbst ein Ambtmann in Gegenwart eines Richters und eines Priesters einem ieglichen Recht sprechen müsse. Vieleicht darum/ daß durch des Priesters Praesenz die Ambt-Leute ihres Ambts desto besser warnehmen möchten. Bey den Römern waren vor alten Zeiten die Geistliche Personen/ so man Pontifices nennete/ auch zugleich mit weltliche Richter.</p><l>Pomponius in L. 2. §. 6. ff. de O. J.</l><l>Alex. ab Alex. Lib. 2. Gen. dier. c. 8.</l><p>Eben wie bey den Gallis die Druides,</p><p>Jul. Caesar lib. 6.</p><p>Item bey den Egyptern die Priester.</p><p>AElian. lib. Var. Hist. c. 34.</p><p>VI. Aber es langet die Gottesfurcht allein nicht hin/ der Richter muß auch gelehrt/ weise/ klug/ vernünftig/ vorsichtig/ erfahren und rerständig seyn.</p><l>C. Status Dist. 61.</l><l>L. 14. §. Legum C. de judic.</l><l>Novell. 60. in fin.</l></div></body></text></TEI>
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fürchten? Daher spricht Salomon/ Die Seele des Gottlosen wünschet Arges/ und gönnet seinem Nehesten nichts. Von der Gottesfurcht aber saget der heilige Vater Ambrosius, Pietus justorum tribunal, egenorum portus, miserorum suffragium! Einen frommen Richter wirstu nicht bestechen/ nicht beugen können/ Er siehet keine Person / keine Gefahr/ Gunst oder Ungunst an/ sondern gehet gleich durch/ thut Recht und scheuet niemand. Nunquam certè apud illum Legum Sanctitas valebit quicquam, qui DEum non veretur: nec justi Judicis partes sustinebit, qui Judicem supremum post hanc vitam non timebit.
Dan. Clasen, ad art. 1. Const. Crim. Caroli V. pag. 43.
Drum auch die alten Hohen-Priester zu Jerusalem/ welche zugleich Richter mit gewesen/ das Gesetz geschrieben oben auf dem Häupt zu tragen pflegten/ zur Anzeige/ daß das Gesetz höher sey/ als sie.
Steph. Guazzi, in seinen rechtschaffenen Richter und Ambtmann/ in princip.
Und war vor diesen der Gebrauch/ daß auf den Richter-Stuhl allezeit die Bibel geleget wurde/ den Richter zu erinnern/ daß er nach Gottes Wort richten/ sein Gewissen und letztes Ende bedencken solte.
Franzke, lib. 2. var. resol. 13. n. 13. Add Novell. 90. cap. ult. in fin.
Es setzet auch Joh. Schäffer in Beschreibung Lap-Landes c. 13. fol 180. daß daselbst ein Ambtmann in Gegenwart eines Richters und eines Priesters einem ieglichen Recht sprechen müsse. Vieleicht darum/ daß durch des Priesters Praesenz die Ambt-Leute ihres Ambts desto besser warnehmen möchten. Bey den Römern waren vor alten Zeiten die Geistliche Personen/ so man Pontifices nennete/ auch zugleich mit weltliche Richter.
Pomponius in L. 2. §. 6. ff. de O. J. Alex. ab Alex. Lib. 2. Gen. dier. c. 8. Eben wie bey den Gallis die Druides,
Jul. Caesar lib. 6.
Item bey den Egyptern die Priester.
AElian. lib. Var. Hist. c. 34.
VI. Aber es langet die Gottesfurcht allein nicht hin/ der Richter muß auch gelehrt/ weise/ klug/ vernünftig/ vorsichtig/ erfahren und rerständig seyn.
C. Status Dist. 61. L. 14. §. Legum C. de judic. Novell. 60. in fin.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/199>, abgerufen am 21.11.2024.
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