Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Proceß Ordn. p. 3. c. 6. n. 20. XCIX. Zu Einbringung der Defension giebt der Judex dem Inquisito und dessen Advocato eine gewisse Zeit/ gemeiniglich eine Monats- oder Sächsische Frist: welche nach Beschaffenheit des Delicti, und anderer Umständer/ auf Ansuchen auch wohl verlängert wird. Idem Carpzov. d. p. 3. q. 115. n. 86. Brunnemann, in Process. crim. cap. 3. memb. 3. n. 2.C. Wenn derselbe nun zu desto besserer Deducirung seiner Unschuld gewisse Defensional-Articul aufsetzen/ und etliche Zeugen darbey denominiren lässet / mit Bitte/ solche/ dem dabey angeheffteten Directorio nach/ eydlich abzuhören / Vide Formul. in Volkmanni Process. crim. part. 2. tit. 9. pag. 213. & 214. werden solche defensional-Zeugen citiret/ gleichfals beeydiget/ und abgehöret: Der Judex aber darf keine Interrogatoria auf solche Defensional-Articul machen / so wenig dem Inquisito zugelassen ist/ dergleichen wieder die Inquisitional- oder Probatorial-Articul einzugeben. Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Proceß-Ordn. p. 3. c. 6. n. 8. Wenn es der Inquisit begehret/ wird zugelassen/ daß seinetwegen ein Notarius Adjunctus bey Abhörung der Zeugen sey/ und wenn solches zum Ende/ wird dem Advocato die Aussage vorgeleget/ ihm auch wohl Abschrifft davon gegeben/ um die defension desto accurater darnach einzurichten. CI. Es ist der Angeschüldigte von Anfang der Inquisition biß zur endlichen execution mit seiner defension zu hören: Ja wenn er auch schon vor dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte stünde/ und vorgebe/ er habe noch was zu seiner defension auzugeben und außzuführen/ ist er damit zuzulassen und die execution zudifferiren. L. unius 18. §. cogniturum. L. 1. §. si quis ultra 27. ff. de Quaest. Farinac. q. 39. n. 1. & 82. Wesenb. in Th. n. 12. ff. de Accusat. Struv. Synt. Jurispr. exerc. 48. § 101. CII. Drum auch der Inquisit nicht nur ein/ sondern befundenen Umständen und der Sachen Wichtigkeit nach/ wohl. 2. 3. und 4 mahl damit admittiret werden muß. Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Proceß Ordn. p. 3. c. 6. n. 20. XCIX. Zu Einbringung der Defension giebt der Judex dem Inquisito und dessen Advocato eine gewisse Zeit/ gemeiniglich eine Monats- oder Sächsische Frist: welche nach Beschaffenheit des Delicti, und anderer Umständer/ auf Ansuchen auch wohl verlängert wird. Idem Carpzov. d. p. 3. q. 115. n. 86. Brunnemann, in Process. crim. cap. 3. memb. 3. n. 2.C. Wenn derselbe nun zu desto besserer Deducirung seiner Unschuld gewisse Defensional-Articul aufsetzen/ und etliche Zeugen darbey denominiren lässet / mit Bitte/ solche/ dem dabey angeheffteten Directorio nach/ eydlich abzuhören / Vide Formul. in Volkmanni Process. crim. part. 2. tit. 9. pag. 213. & 214. werden solche defensional-Zeugen citiret/ gleichfals beeydiget/ und abgehöret: Der Judex aber darf keine Interrogatoria auf solche Defensional-Articul machen / so wenig dem Inquisito zugelassen ist/ dergleichen wieder die Inquisitional- oder Probatorial-Articul einzugeben. Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Proceß-Ordn. p. 3. c. 6. n. 8. Wenn es der Inquisit begehret/ wird zugelassen/ daß seinetwegen ein Notarius Adjunctus bey Abhörung der Zeugen sey/ und wenn solches zum Ende/ wird dem Advocato die Aussage vorgeleget/ ihm auch wohl Abschrifft davon gegeben/ um die defension desto accurater darnach einzurichten. CI. Es ist der Angeschüldigte von Anfang der Inquisition biß zur endlichen execution mit seiner defension zu hören: Ja wenn er auch schon vor dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte stünde/ und vorgebe/ er habe noch was zu seiner defension auzugeben und außzuführen/ ist er damit zuzulassen und die execution zudifferiren. L. unius 18. §. cogniturum. L. 1. §. si quis ultra 27. ff. de Quaest. Farinac. q. 39. n. 1. & 82. Wesenb. in Th. n. 12. ff. de Accusat. Struv. Synt. Jurispr. exerc. 48. § 101. CII. Drum auch der Inquisit nicht nur ein/ sondern befundenen Umständen und der Sachen Wichtigkeit nach/ wohl. 2. 3. und 4 mahl damit admittiret werden muß. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0272" n="256"/> <p>Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Proceß Ordn. p. 3. c. 6. n. 20.</p> <p>XCIX. Zu Einbringung der Defension giebt der Judex dem Inquisito und dessen Advocato eine gewisse Zeit/ gemeiniglich eine Monats- oder Sächsische Frist: welche nach Beschaffenheit des Delicti, und anderer Umständer/ auf Ansuchen auch wohl verlängert wird.</p> <l>Idem Carpzov. d. p. 3. q. 115. n. 86.</l> <l>Brunnemann, in Process. crim. cap. 3. memb. 3. n. 2.</l> <p>C. Wenn derselbe nun zu desto besserer Deducirung seiner Unschuld gewisse Defensional-Articul aufsetzen/ und etliche Zeugen darbey denominiren lässet / mit Bitte/ solche/ dem dabey angeheffteten Directorio nach/ eydlich abzuhören /</p> <p>Vide Formul. in Volkmanni Process. crim. part. 2. tit. 9. pag. 213. & 214.</p> <p>werden solche defensional-Zeugen citiret/ gleichfals beeydiget/ und abgehöret: Der Judex aber darf keine Interrogatoria auf solche Defensional-Articul machen / so wenig dem Inquisito zugelassen ist/ dergleichen wieder die Inquisitional- oder Probatorial-Articul einzugeben.</p> <p>Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Proceß-Ordn. p. 3. c. 6. n. 8.</p> <p>Wenn es der Inquisit begehret/ wird zugelassen/ daß seinetwegen ein Notarius Adjunctus bey Abhörung der Zeugen sey/ und wenn solches zum Ende/ wird dem Advocato die Aussage vorgeleget/ ihm auch wohl Abschrifft davon gegeben/ um die defension desto accurater darnach einzurichten.</p> <p>CI. Es ist der Angeschüldigte von Anfang der Inquisition biß zur endlichen execution mit seiner defension zu hören: Ja wenn er auch schon vor dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte stünde/ und vorgebe/ er habe noch was zu seiner defension auzugeben und außzuführen/ ist er damit zuzulassen und die execution zudifferiren.</p> <p>L. unius 18. §. cogniturum.</p> <p>L. 1. §. si quis ultra 27. ff. de Quaest.</p> <p>Farinac. q. 39. n. 1. & 82.</p> <p>Wesenb. in Th. n. 12. ff. de Accusat.</p> <p>Struv. Synt. Jurispr. exerc. 48. § 101.</p> <p>CII. Drum auch der Inquisit nicht nur ein/ sondern befundenen Umständen und der Sachen Wichtigkeit nach/ wohl. 2. 3. und 4 mahl damit admittiret werden muß.</p> </div> </body> </text> </TEI> [256/0272]
Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Proceß Ordn. p. 3. c. 6. n. 20.
XCIX. Zu Einbringung der Defension giebt der Judex dem Inquisito und dessen Advocato eine gewisse Zeit/ gemeiniglich eine Monats- oder Sächsische Frist: welche nach Beschaffenheit des Delicti, und anderer Umständer/ auf Ansuchen auch wohl verlängert wird.
Idem Carpzov. d. p. 3. q. 115. n. 86. Brunnemann, in Process. crim. cap. 3. memb. 3. n. 2. C. Wenn derselbe nun zu desto besserer Deducirung seiner Unschuld gewisse Defensional-Articul aufsetzen/ und etliche Zeugen darbey denominiren lässet / mit Bitte/ solche/ dem dabey angeheffteten Directorio nach/ eydlich abzuhören /
Vide Formul. in Volkmanni Process. crim. part. 2. tit. 9. pag. 213. & 214.
werden solche defensional-Zeugen citiret/ gleichfals beeydiget/ und abgehöret: Der Judex aber darf keine Interrogatoria auf solche Defensional-Articul machen / so wenig dem Inquisito zugelassen ist/ dergleichen wieder die Inquisitional- oder Probatorial-Articul einzugeben.
Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Proceß-Ordn. p. 3. c. 6. n. 8.
Wenn es der Inquisit begehret/ wird zugelassen/ daß seinetwegen ein Notarius Adjunctus bey Abhörung der Zeugen sey/ und wenn solches zum Ende/ wird dem Advocato die Aussage vorgeleget/ ihm auch wohl Abschrifft davon gegeben/ um die defension desto accurater darnach einzurichten.
CI. Es ist der Angeschüldigte von Anfang der Inquisition biß zur endlichen execution mit seiner defension zu hören: Ja wenn er auch schon vor dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gerichte stünde/ und vorgebe/ er habe noch was zu seiner defension auzugeben und außzuführen/ ist er damit zuzulassen und die execution zudifferiren.
L. unius 18. §. cogniturum.
L. 1. §. si quis ultra 27. ff. de Quaest.
Farinac. q. 39. n. 1. & 82.
Wesenb. in Th. n. 12. ff. de Accusat.
Struv. Synt. Jurispr. exerc. 48. § 101.
CII. Drum auch der Inquisit nicht nur ein/ sondern befundenen Umständen und der Sachen Wichtigkeit nach/ wohl. 2. 3. und 4 mahl damit admittiret werden muß.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/272>, abgerufen am 23.06.2024. |