Carpzov. d. q. 124. n. 4.Meibaum, de tortur. & torment. c. 4. n. 13. Ibi:
nisi expediat Reipubl. poenam Inquisitorum accelerariper L. penult. C. de Feriis, nicht aber an einen Fest- oder Sontag/ daß man den Gottesdienst drüber versäume.
Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. memb. 5. n. 47Freudius, in Gewiss. Fragen von Zauberey/ q. 309. n. 3. ibi[unleserliches Material] praejudicium Scab. Lips. 1634.
ungeachtet solches an vielen Orthen in Italien geschiehet/ und zwar/ nach ihrer Redens-Arth/ in honorum DEI. wei Clarus
lib. 2. Sentent. §. fin. q. 64. n. 34. & 97. n. 6.
bezeuget/ bevorab in majoribus & atrocioribus delictis, sonderlich die heimlich geschehen/ als da sind Adulterium, incestus raptus virginum, homicidium, parricidium, Veneficium, Maleficium & Similia,
Petr. Binsfeld. comment. in tit. C. de Malef. & Mathemat. concl. 18. per tot. pag. 716. & seq.Seb. Guazzin. defens. 30. c. 4. n. 29.
CCIX. Ferner sol auch der Judex die Gradus Torturae oder den Unterscheid der Marter wissen und verstehen/ denn ob gleich etliche Rechts-Gelehrte dafür halten/ es währen die GRADUSTORTURAE, denen Nachrichtern am besten bekant/ als denen viel dergleichen Dinge unter die Hände kähmen /
So ist doch dieses eines Theils ein gefährlicher/ und dem Gewissen sehr nahe tretender Zustand/ wenn ein Richter dem Diener und Executori sol in die Hände sehen/ da doch der Nachrichter des Judicis Befehl erwarten/ und nach seinem beständigen Gutbefinden/ das Urthel exequiren soll. Anders Theils aber findet sich heutiges Tages auch gar selten ein solch erfahrner Nachrichter/ der den rechten Unterscheid der Peinlichen Fragen und Marter weiß/ und ist daher allerdings nöthig/ daß einer hievon gründliche Nachricht habe.
Author. Prax. Crim. Alteb. c. 9. §. 5.Maurit. Meybaum Disp. de Tortur. c. 1. n. 9.
CCX. Es sind aber die Criminalisten nicht einerley Meinung/ wie viel Gradus Torturae seynd. Julius Clarus,
lit. 5. Sent. §. fin. q. 94. n. 31.
Carpzov. d. q. 124. n. 4.Meibaum, de tortur. & torment. c. 4. n. 13. Ibi:
nisi expediat Reipubl. poenam Inquisitorum accelerariper L. penult. C. de Feriis, nicht aber an einen Fest- oder Sontag/ daß man den Gottesdienst drüber versäume.
Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. memb. 5. n. 47Freudius, in Gewiss. Fragen von Zauberey/ q. 309. n. 3. ibi[unleserliches Material] praejudicium Scab. Lips. 1634.
ungeachtet solches an vielen Orthen in Italien geschiehet/ und zwar/ nach ihrer Redens-Arth/ in honorum DEI. wei Clarus
lib. 2. Sentent. §. fin. q. 64. n. 34. & 97. n. 6.
bezeuget/ bevorab in majoribus & atrocioribus delictis, sonderlich die heimlich geschehen/ als da sind Adulterium, incestus raptus virginum, homicidium, parricidium, Veneficium, Maleficium & Similia,
Petr. Binsfeld. comment. in tit. C. de Malef. & Mathemat. concl. 18. per tot. pag. 716. & seq.Seb. Guazzin. defens. 30. c. 4. n. 29.
CCIX. Ferner sol auch der Judex die Gradus Torturae oder den Unterscheid der Marter wissen und verstehen/ denn ob gleich etliche Rechts-Gelehrte dafür halten/ es währen die GRADUSTORTURAE, denen Nachrichtern am besten bekant/ als denen viel dergleichen Dinge unter die Hände kähmen /
So ist doch dieses eines Theils ein gefährlicher/ und dem Gewissen sehr nahe tretender Zustand/ wenn ein Richter dem Diener und Executori sol in die Hände sehen/ da doch der Nachrichter des Judicis Befehl erwarten/ und nach seinem beständigen Gutbefinden/ das Urthel exequiren soll. Anders Theils aber findet sich heutiges Tages auch gar selten ein solch erfahrner Nachrichter/ der den rechten Unterscheid der Peinlichen Fragen und Marter weiß/ und ist daher allerdings nöthig/ daß einer hievon gründliche Nachricht habe.
Author. Prax. Crim. Alteb. c. 9. §. 5.Maurit. Meybaum Disp. de Tortur. c. 1. n. 9.
CCX. Es sind aber die Criminalisten nicht einerley Meinung/ wie viel Gradus Torturae seynd. Julius Clarus,
lit. 5. Sent. §. fin. q. 94. n. 31.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0336"n="320"/><l>Carpzov. d. q. 124. n. 4.</l><l>Meibaum, de tortur. & torment. c. 4. n. 13. Ibi:</l><p>nisi expediat Reipubl. poenam Inquisitorum accelerariper L. penult. C. de Feriis, nicht aber an einen Fest- oder Sontag/ daß man den Gottesdienst drüber versäume.</p><l>Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. memb. 5. n. 47</l><l>Freudius, in Gewiss. Fragen von Zauberey/ q. 309. n. 3. ibi<gapreason="illegible"/> praejudicium Scab. Lips. 1634.</l><p>ungeachtet solches an vielen Orthen in Italien geschiehet/ und zwar/ nach ihrer Redens-Arth/ in honorum DEI. wei Clarus</p><p>lib. 2. Sentent. §. fin. q. 64. n. 34. & 97. n. 6.</p><p>bezeuget/ bevorab in majoribus & atrocioribus delictis, sonderlich die heimlich geschehen/ als da sind Adulterium, incestus raptus virginum, homicidium, parricidium, Veneficium, Maleficium & Similia,</p><l>Petr. Binsfeld. comment. in tit. C. de Malef. & Mathemat. concl. 18. per tot. pag. 716. & seq.</l><l>Seb. Guazzin. defens. 30. c. 4. n. 29.</l><p>CCIX. Ferner sol auch der Judex die Gradus Torturae oder den Unterscheid der Marter wissen und verstehen/ denn ob gleich etliche Rechts-Gelehrte dafür halten/ es währen die GRADUSTORTURAE, denen Nachrichtern am besten bekant/ als denen viel dergleichen Dinge unter die Hände kähmen /</p><p>Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Processe tit. X. art. 2. §. 3. pag. 145.</p><p>So ist doch dieses eines Theils ein gefährlicher/ und dem Gewissen sehr nahe tretender Zustand/ wenn ein Richter dem Diener und Executori sol in die Hände sehen/ da doch der Nachrichter des Judicis Befehl erwarten/ und nach seinem beständigen Gutbefinden/ das Urthel exequiren soll. Anders Theils aber findet sich heutiges Tages auch gar selten ein solch erfahrner Nachrichter/ der den rechten Unterscheid der Peinlichen Fragen und Marter weiß/ und ist daher allerdings nöthig/ daß einer hievon gründliche Nachricht habe.</p><l>Author. Prax. Crim. Alteb. c. 9. §. 5.</l><l>Maurit. Meybaum Disp. de Tortur. c. 1. n. 9.</l><p>CCX. Es sind aber die Criminalisten nicht einerley Meinung/ wie viel Gradus Torturae seynd. Julius Clarus,</p><p>lit. 5. Sent. §. fin. q. 94. n. 31.</p></div></body></text></TEI>
[320/0336]
Carpzov. d. q. 124. n. 4. Meibaum, de tortur. & torment. c. 4. n. 13. Ibi: nisi expediat Reipubl. poenam Inquisitorum accelerariper L. penult. C. de Feriis, nicht aber an einen Fest- oder Sontag/ daß man den Gottesdienst drüber versäume.
Brunnemann, in Proceß. Crim. c. 8. memb. 5. n. 47 Freudius, in Gewiss. Fragen von Zauberey/ q. 309. n. 3. ibi_ praejudicium Scab. Lips. 1634. ungeachtet solches an vielen Orthen in Italien geschiehet/ und zwar/ nach ihrer Redens-Arth/ in honorum DEI. wei Clarus
lib. 2. Sentent. §. fin. q. 64. n. 34. & 97. n. 6.
bezeuget/ bevorab in majoribus & atrocioribus delictis, sonderlich die heimlich geschehen/ als da sind Adulterium, incestus raptus virginum, homicidium, parricidium, Veneficium, Maleficium & Similia,
Petr. Binsfeld. comment. in tit. C. de Malef. & Mathemat. concl. 18. per tot. pag. 716. & seq. Seb. Guazzin. defens. 30. c. 4. n. 29. CCIX. Ferner sol auch der Judex die Gradus Torturae oder den Unterscheid der Marter wissen und verstehen/ denn ob gleich etliche Rechts-Gelehrte dafür halten/ es währen die GRADUSTORTURAE, denen Nachrichtern am besten bekant/ als denen viel dergleichen Dinge unter die Hände kähmen /
Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Processe tit. X. art. 2. §. 3. pag. 145.
So ist doch dieses eines Theils ein gefährlicher/ und dem Gewissen sehr nahe tretender Zustand/ wenn ein Richter dem Diener und Executori sol in die Hände sehen/ da doch der Nachrichter des Judicis Befehl erwarten/ und nach seinem beständigen Gutbefinden/ das Urthel exequiren soll. Anders Theils aber findet sich heutiges Tages auch gar selten ein solch erfahrner Nachrichter/ der den rechten Unterscheid der Peinlichen Fragen und Marter weiß/ und ist daher allerdings nöthig/ daß einer hievon gründliche Nachricht habe.
Author. Prax. Crim. Alteb. c. 9. §. 5. Maurit. Meybaum Disp. de Tortur. c. 1. n. 9. CCX. Es sind aber die Criminalisten nicht einerley Meinung/ wie viel Gradus Torturae seynd. Julius Clarus,
lit. 5. Sent. §. fin. q. 94. n. 31.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/336>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.