läst ihn also mit dem Gewicht aufziehen und darinn hangen/ und klopffet ihn auf die Spanischen Stiefeln [welches Fesseln seynd/ einer Hand breit/ und rund / inwendig mit Zacken/ wie an den Fuß-Eisen gebräuchlich /] die man erstlich über die Schien-Beine zuschraubet/ und wenn solches noch nicht helffen will/ dem Ubelthäter Schwefel auf den Leib treuft/ mit Lichtern unter den Armen/ und sonst an dem Leibe brennet/ und was die Scharfrichter sonst wissen zugebrauchen.
add. Goehausen, in proc. contr. Sagas. tit. 3. in addit. pag. 156. 157. & 158.
CCXI. Heinricus Bocerus machet nur Zwey Gradus, quorum Primus consistit in rei chordis sive funiculis constricti elevatione, wenn der Delinquent gebunden auf die Leiter gezogen wird. Secundus in ipso rei pendentis quassu, wenn er so denn auf allerhand Arthen gepeiniget und gemartert wird. Alii Tres gradus Torturae faciunt.
CCXII. Benedictus Carpzovius der berühmteste Sächsische Criminalist aber/ hält dafür/ daß zweyerley Arthen der Tortur sind/ nempe Territio & Tortura ipsa, die Territio und Erschreckung aber ist wieder zweyerley/ Erstlich Verbalis, sive nuda, wenn der Scharfrichter mit seinen Instrumenten dem Iuquisito vorgestellet/ und sodenn bedrohet wird/ da er nicht gleich zu bekennen würde/ der Scharfrichter ihn peinigen solte/ iedoch der Scharfrichter darf Inquisiten bey solchen Zustande nicht angreiffen/ welches auch im Teutschen das bloß Vorstellen genennet/ und daher in Urtheln wie auch schon droben nro CXV. angeführet/ erkandt wird/ hisce formalibus: Daß ihr wohl befugt/ dem Gefangenen/ den Scharfrichter vorzustellen/ und durch denselben / als solte und wolte er ihn angreiffen/ iedoch aber unangegriffen/ in guten befragen zu lassen. Die andere Arth der Territion wird genennet Realis, wenn der Scharfrichter über die vorher-beschehene Drohung auch Hand an den Inquisiten legt/ ihn ausziehet/ zur Leiter führet/ seine Instrumenta zur Peinigung gehörig/ herbey bringet/ und dem Gefangenen vorzeiget/ die Daumen-Stöcke anleget/ damit wohl gar zuschraubet/ auch mit den Schnüren bißweilen den Anfang machet/ welches genennet wird Territio cum praeparatoriis ac praeludiis tormentorum conjuncta, das Vorstellen mit den Daumen-Stöcken. Wobey der Inhalt des Urthels wohl in acht zunehmen/ denn nicht auf einerley Arth und Weise uf denen Universitäten gesprochen/ auch nach Gelegenheit
läst ihn also mit dem Gewicht aufziehen und darinn hangen/ und klopffet ihn auf die Spanischen Stiefeln [welches Fesseln seynd/ einer Hand breit/ und rund / inwendig mit Zacken/ wie an den Fuß-Eisen gebräuchlich /] die man erstlich über die Schien-Beine zuschraubet/ und wenn solches noch nicht helffen will/ dem Ubelthäter Schwefel auf den Leib treuft/ mit Lichtern unter den Armen/ und sonst an dem Leibe brennet/ und was die Scharfrichter sonst wissen zugebrauchen.
add. Goehausen, in proc. contr. Sagas. tit. 3. in addit. pag. 156. 157. & 158.
CCXI. Heinricus Bocerus machet nur Zwey Gradus, quorum Primus consistit in rei chordis sive funiculis constricti elevatione, wenn der Delinquent gebunden auf die Leiter gezogen wird. Secundus in ipso rei pendentis quassu, wenn er so denn auf allerhand Arthen gepeiniget und gemartert wird. Alii Tres gradus Torturae faciunt.
CCXII. Benedictus Carpzovius der berühmteste Sächsische Criminalist aber/ hält dafür/ daß zweyerley Arthen der Tortur sind/ nempe Territio & Tortura ipsa, die Territio und Erschreckung aber ist wieder zweyerley/ Erstlich Verbalis, sive nuda, wenn der Scharfrichter mit seinen Instrumenten dem Iuquisito vorgestellet/ und sodenn bedrohet wird/ da er nicht gleich zu bekennen würde/ der Scharfrichter ihn peinigen solte/ iedoch der Scharfrichter darf Inquisiten bey solchen Zustande nicht angreiffen/ welches auch im Teutschen das bloß Vorstellen genennet/ und daher in Urtheln wie auch schon droben nro CXV. angeführet/ erkandt wird/ hisce formalibus: Daß ihr wohl befugt/ dem Gefangenen/ den Scharfrichter vorzustellen/ und durch denselben / als solte und wolte er ihn angreiffen/ iedoch aber unangegriffen/ in guten befragen zu lassen. Die andere Arth der Territion wird genennet Realis, wenn der Scharfrichter über die vorher-beschehene Drohung auch Hand an den Inquisiten legt/ ihn ausziehet/ zur Leiter führet/ seine Instrumenta zur Peinigung gehörig/ herbey bringet/ und dem Gefangenen vorzeiget/ die Daumen-Stöcke anleget/ damit wohl gar zuschraubet/ auch mit den Schnüren bißweilen den Anfang machet/ welches genennet wird Territio cum praeparatoriis ac praeludiis tormentorum conjuncta, das Vorstellen mit den Daumen-Stöcken. Wobey der Inhalt des Urthels wohl in acht zunehmen/ denn nicht auf einerley Arth und Weise uf denen Universitäten gesprochen/ auch nach Gelegenheit
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läst ihn also mit dem Gewicht aufziehen und darinn hangen/ und klopffet ihn auf die Spanischen Stiefeln [welches Fesseln seynd/ einer Hand breit/ und rund / inwendig mit Zacken/ wie an den Fuß-Eisen gebräuchlich /] die man erstlich über die Schien-Beine zuschraubet/ und wenn solches noch nicht helffen will/ dem Ubelthäter Schwefel auf den Leib treuft/ mit Lichtern unter den Armen/ und sonst an dem Leibe brennet/ und was die Scharfrichter sonst wissen zugebrauchen.</p><p>add. Goehausen, in proc. contr. Sagas. tit. 3. in addit. pag. 156. 157. & 158.</p><p>CCXI. Heinricus Bocerus machet nur Zwey Gradus, quorum Primus consistit in rei chordis sive funiculis constricti elevatione, wenn der Delinquent gebunden auf die Leiter gezogen wird. Secundus in ipso rei pendentis quassu, wenn er so denn auf allerhand Arthen gepeiniget und gemartert wird. Alii Tres gradus Torturae faciunt.</p><p>CCXII. Benedictus Carpzovius der berühmteste Sächsische Criminalist aber/ hält dafür/ daß zweyerley Arthen der Tortur sind/ nempe Territio & Tortura ipsa, die Territio und Erschreckung aber ist wieder zweyerley/ Erstlich Verbalis, sive nuda, wenn der Scharfrichter mit seinen Instrumenten dem Iuquisito vorgestellet/ und sodenn bedrohet wird/ da er nicht gleich zu bekennen würde/ der Scharfrichter ihn peinigen solte/ iedoch der Scharfrichter darf Inquisiten bey solchen Zustande nicht angreiffen/ welches auch im Teutschen das bloß Vorstellen genennet/ und daher in Urtheln wie auch schon droben nro CXV. angeführet/ erkandt wird/ hisce formalibus: Daß ihr wohl befugt/ dem Gefangenen/ den Scharfrichter vorzustellen/ und durch denselben / als solte und wolte er ihn angreiffen/ iedoch aber unangegriffen/ in guten befragen zu lassen. Die andere Arth der Territion wird genennet Realis, wenn der Scharfrichter über die vorher-beschehene Drohung auch Hand an den Inquisiten legt/ ihn ausziehet/ zur Leiter führet/ seine Instrumenta zur Peinigung gehörig/ herbey bringet/ und dem Gefangenen vorzeiget/ die Daumen-Stöcke anleget/ damit wohl gar zuschraubet/ auch mit den Schnüren bißweilen den Anfang machet/ welches genennet wird Territio cum praeparatoriis ac praeludiis tormentorum conjuncta, das Vorstellen mit den Daumen-Stöcken. Wobey der Inhalt des Urthels wohl in acht zunehmen/ denn nicht auf einerley Arth und Weise uf denen Universitäten gesprochen/ auch nach Gelegenheit
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läst ihn also mit dem Gewicht aufziehen und darinn hangen/ und klopffet ihn auf die Spanischen Stiefeln [welches Fesseln seynd/ einer Hand breit/ und rund / inwendig mit Zacken/ wie an den Fuß-Eisen gebräuchlich /] die man erstlich über die Schien-Beine zuschraubet/ und wenn solches noch nicht helffen will/ dem Ubelthäter Schwefel auf den Leib treuft/ mit Lichtern unter den Armen/ und sonst an dem Leibe brennet/ und was die Scharfrichter sonst wissen zugebrauchen.
add. Goehausen, in proc. contr. Sagas. tit. 3. in addit. pag. 156. 157. & 158.
CCXI. Heinricus Bocerus machet nur Zwey Gradus, quorum Primus consistit in rei chordis sive funiculis constricti elevatione, wenn der Delinquent gebunden auf die Leiter gezogen wird. Secundus in ipso rei pendentis quassu, wenn er so denn auf allerhand Arthen gepeiniget und gemartert wird. Alii Tres gradus Torturae faciunt.
CCXII. Benedictus Carpzovius der berühmteste Sächsische Criminalist aber/ hält dafür/ daß zweyerley Arthen der Tortur sind/ nempe Territio & Tortura ipsa, die Territio und Erschreckung aber ist wieder zweyerley/ Erstlich Verbalis, sive nuda, wenn der Scharfrichter mit seinen Instrumenten dem Iuquisito vorgestellet/ und sodenn bedrohet wird/ da er nicht gleich zu bekennen würde/ der Scharfrichter ihn peinigen solte/ iedoch der Scharfrichter darf Inquisiten bey solchen Zustande nicht angreiffen/ welches auch im Teutschen das bloß Vorstellen genennet/ und daher in Urtheln wie auch schon droben nro CXV. angeführet/ erkandt wird/ hisce formalibus: Daß ihr wohl befugt/ dem Gefangenen/ den Scharfrichter vorzustellen/ und durch denselben / als solte und wolte er ihn angreiffen/ iedoch aber unangegriffen/ in guten befragen zu lassen. Die andere Arth der Territion wird genennet Realis, wenn der Scharfrichter über die vorher-beschehene Drohung auch Hand an den Inquisiten legt/ ihn ausziehet/ zur Leiter führet/ seine Instrumenta zur Peinigung gehörig/ herbey bringet/ und dem Gefangenen vorzeiget/ die Daumen-Stöcke anleget/ damit wohl gar zuschraubet/ auch mit den Schnüren bißweilen den Anfang machet/ welches genennet wird Territio cum praeparatoriis ac praeludiis tormentorum conjuncta, das Vorstellen mit den Daumen-Stöcken. Wobey der Inhalt des Urthels wohl in acht zunehmen/ denn nicht auf einerley Arth und Weise uf denen Universitäten gesprochen/ auch nach Gelegenheit
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/338>, abgerufen am 22.11.2024.
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