fein ordentlich/ richtig und deutlich/ auch categorice mit Ja odet Nein sein Bekäntnis zu thun angehalten werden. Und wenn es nicht herauß wolte/ oder er zweifelhaftig antwortete/ mag die Frage wiederholet/ er auch wiederum auf die Leither aufgezogen werden/ biß so lange er eine deutliche und richtige Antwort/ so entweder auf Ja oder Nein beruhet/ von sich gibt/ und man also in Bestraffung oder Loßzehlung sich darauf gründen könne.
Carpzov. part. 3. q. 113. n. 14.Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process tit. X. art. 3. §. 4.Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts-Ordn. part. 3. c. 8. §. 4.
CCXIX. Und wenn Inquisitus seine Urgicht/ [welches ein alt Wort/ und eben so viel ist/ als Peinlich Bekäntnis/ aber nur allein von derjenigen Confession verstanden/ so bey der rechten Tortur gethan wird/ hingegen dasjenige/ so bey der Territion, Anlegung der Daumen-Stöcke oder bey den Schnüren geschiehet/ man bloß ein Bekäntnis nennet.
oder Bekäntnis gethan/ sol dasselbe mit allem Fleiß auf die vorgeschriebene Articul aufgezeichnet und registriret werden/ dabey denn auf die Wort des Inquisiti eigentlich acht zugeben/ und dieselbe keinesweges zuverändern/ damit man nicht auch zugleich den Verstand der Worte verkehre.
P. H. Ordn. Caroli V. art. 64. in fin. Item art. 47. wie auch art. 52.
Ja es müssen alle gestus, ejulatus, suspiria, Heulen und Schreyen/ Erröten und Erblassen/ und alles andere/ wie sich der Inquisit anstellet und geberdet /
Carpzov. part. 3. Quaest. 124. n. 64.Brunnemann. in Process. crim. c. 8. memb. 5. n. 67. pag. 170.Chartar. interrog. reor. lib. 4. c. 1. n. 82.Ambrosin. de mod. formandi Proceß. inform. lib. 4. c. 2. n. 3.Autor. prax. crim. Alteb. c. 9. §. 17.
Wie auch was der Judex, und andere Gerichts-Personen darzwischen reden: Item wie weit/ und welcher gestalt der Scharfrichter die zuerkante scharffe Frag verrichtet/ wenn er mit Ansetzung eines ieden Instruments angefangen/ wie offte er es gelüftet/ den Inquifiten resperiren lassen /
fein ordentlich/ richtig und deutlich/ auch categoricè mit Ja odet Nein sein Bekäntnis zu thun angehalten werden. Und wenn es nicht herauß wolte/ oder er zweifelhaftig antwortete/ mag die Frage wiederholet/ er auch wiederum auf die Leither aufgezogen werden/ biß so lange er eine deutliche und richtige Antwort/ so entweder auf Ja oder Nein beruhet/ von sich gibt/ und man also in Bestraffung oder Loßzehlung sich darauf gründen könne.
Carpzov. part. 3. q. 113. n. 14.Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process tit. X. art. 3. §. 4.Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts-Ordn. part. 3. c. 8. §. 4.
CCXIX. Und wenn Inquisitus seine Urgicht/ [welches ein alt Wort/ und eben so viel ist/ als Peinlich Bekäntnis/ aber nur allein von derjenigen Confession verstanden/ so bey der rechten Tortur gethan wird/ hingegen dasjenige/ so bey der Territion, Anlegung der Daumen-Stöcke oder bey den Schnüren geschiehet/ man bloß ein Bekäntnis nennet.
oder Bekäntnis gethan/ sol dasselbe mit allem Fleiß auf die vorgeschriebene Articul aufgezeichnet und registriret werden/ dabey denn auf die Wort des Inquisiti eigentlich acht zugeben/ und dieselbe keinesweges zuverändern/ damit man nicht auch zugleich den Verstand der Worte verkehre.
P. H. Ordn. Caroli V. art. 64. in fin. Item art. 47. wie auch art. 52.
Ja es müssen alle gestus, ejulatus, suspiria, Heulen und Schreyen/ Erröten und Erblassen/ und alles andere/ wie sich der Inquisit anstellet und geberdet /
Carpzov. part. 3. Quaest. 124. n. 64.Brunnemann. in Process. crim. c. 8. memb. 5. n. 67. pag. 170.Chartar. interrog. reor. lib. 4. c. 1. n. 82.Ambrosin. de mod. formandi Proceß. inform. lib. 4. c. 2. n. 3.Autor. prax. crim. Alteb. c. 9. §. 17.
Wie auch was der Judex, und andere Gerichts-Personen darzwischen reden: Item wie weit/ und welcher gestalt der Scharfrichter die zuerkante scharffe Frag verrichtet/ wenn er mit Ansetzung eines ieden Instruments angefangen/ wie offte er es gelüftet/ den Inquifiten resperiren lassen /
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fein ordentlich/ richtig und deutlich/ auch categoricè mit Ja odet Nein sein Bekäntnis zu thun angehalten werden. Und wenn es nicht herauß wolte/ oder er zweifelhaftig antwortete/ mag die Frage wiederholet/ er auch wiederum auf die Leither aufgezogen werden/ biß so lange er eine deutliche und richtige Antwort/ so entweder auf Ja oder Nein beruhet/ von sich gibt/ und man also in Bestraffung oder Loßzehlung sich darauf gründen könne.</p><l>Carpzov. part. 3. q. 113. n. 14.</l><l>Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process tit. X. art. 3. §. 4.</l><l>Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts-Ordn. part. 3. c. 8. §. 4.</l><p>CCXIX. Und wenn Inquisitus seine Urgicht/ [welches ein alt Wort/ und eben so viel ist/ als Peinlich Bekäntnis/ aber nur allein von derjenigen Confession verstanden/ so bey der rechten Tortur gethan wird/ hingegen dasjenige/ so bey der Territion, Anlegung der Daumen-Stöcke oder bey den Schnüren geschiehet/ man bloß ein Bekäntnis nennet.</p><l>Carpzov. Pract. crim. part. 1. q. 25. n. 1.</l><l>Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Process. tit. X. art. 3. §. 1.</l><l>Prax. Crim. Alteburg. pag. 280.]</l><p>oder Bekäntnis gethan/ sol dasselbe mit allem Fleiß auf die vorgeschriebene Articul aufgezeichnet und registriret werden/ dabey denn auf die Wort des Inquisiti eigentlich acht zugeben/ und dieselbe keinesweges zuverändern/ damit man nicht auch zugleich den Verstand der Worte verkehre.</p><p>P. H. Ordn. Caroli V. art. 64. in fin. Item art. 47. wie auch art. 52.</p><p>Ja es müssen alle gestus, ejulatus, suspiria, Heulen und Schreyen/ Erröten und Erblassen/ und alles andere/ wie sich der Inquisit anstellet und geberdet /</p><l>Carpzov. part. 3. Quaest. 124. n. 64.</l><l>Brunnemann. in Process. crim. c. 8. memb. 5. n. 67. pag. 170.</l><l>Chartar. interrog. reor. lib. 4. c. 1. n. 82.</l><l>Ambrosin. de mod. formandi Proceß. inform. lib. 4. c. 2. n. 3.</l><l>Autor. prax. crim. Alteb. c. 9. §. 17.</l><p>Wie auch was der Judex, und andere Gerichts-Personen darzwischen reden: Item wie weit/ und welcher gestalt der Scharfrichter die zuerkante scharffe Frag verrichtet/ wenn er mit Ansetzung eines ieden Instruments angefangen/ wie offte er es gelüftet/ den Inquifiten resperiren lassen /
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fein ordentlich/ richtig und deutlich/ auch categoricè mit Ja odet Nein sein Bekäntnis zu thun angehalten werden. Und wenn es nicht herauß wolte/ oder er zweifelhaftig antwortete/ mag die Frage wiederholet/ er auch wiederum auf die Leither aufgezogen werden/ biß so lange er eine deutliche und richtige Antwort/ so entweder auf Ja oder Nein beruhet/ von sich gibt/ und man also in Bestraffung oder Loßzehlung sich darauf gründen könne.
Carpzov. part. 3. q. 113. n. 14. Peinl. Sächß. Inquisitions- und Achts-Process tit. X. art. 3. §. 4. Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts-Ordn. part. 3. c. 8. §. 4. CCXIX. Und wenn Inquisitus seine Urgicht/ [welches ein alt Wort/ und eben so viel ist/ als Peinlich Bekäntnis/ aber nur allein von derjenigen Confession verstanden/ so bey der rechten Tortur gethan wird/ hingegen dasjenige/ so bey der Territion, Anlegung der Daumen-Stöcke oder bey den Schnüren geschiehet/ man bloß ein Bekäntnis nennet.
Carpzov. Pract. crim. part. 1. q. 25. n. 1. Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Process. tit. X. art. 3. §. 1. Prax. Crim. Alteburg. pag. 280.] oder Bekäntnis gethan/ sol dasselbe mit allem Fleiß auf die vorgeschriebene Articul aufgezeichnet und registriret werden/ dabey denn auf die Wort des Inquisiti eigentlich acht zugeben/ und dieselbe keinesweges zuverändern/ damit man nicht auch zugleich den Verstand der Worte verkehre.
P. H. Ordn. Caroli V. art. 64. in fin. Item art. 47. wie auch art. 52.
Ja es müssen alle gestus, ejulatus, suspiria, Heulen und Schreyen/ Erröten und Erblassen/ und alles andere/ wie sich der Inquisit anstellet und geberdet /
Carpzov. part. 3. Quaest. 124. n. 64. Brunnemann. in Process. crim. c. 8. memb. 5. n. 67. pag. 170. Chartar. interrog. reor. lib. 4. c. 1. n. 82. Ambrosin. de mod. formandi Proceß. inform. lib. 4. c. 2. n. 3. Autor. prax. crim. Alteb. c. 9. §. 17. Wie auch was der Judex, und andere Gerichts-Personen darzwischen reden: Item wie weit/ und welcher gestalt der Scharfrichter die zuerkante scharffe Frag verrichtet/ wenn er mit Ansetzung eines ieden Instruments angefangen/ wie offte er es gelüftet/ den Inquifiten resperiren lassen /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/350>, abgerufen am 22.11.2024.
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