Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.te/ ist dieser lose Gast/ als sie allein im Kercker saß/ und niemanden bey sich hatte/ zu ihr kommen/ und sie erbärmlich geprügelt/ auch zur Revocation zwingen wollen/ über welchen Tumult und Geschrey die Wächter hinzugelauffen/ das Weib errettet/ und der Teuffel gewichen. Wie man denn die Striemen noch hin und wieder auf ihren Leibe gesehen. Dergleichen Geschichte erzehlet er mehr an solchen Orth/ und lib. 3. c. 6. setzet er viel Exempel von Unholden/ welche wegen der greulichen Quaal / Angst und Beträngnis/ so sie von den bösen Geistern in den Gefängnissen überstehen müssen/ stehentlich und inständig begehret haben/ man möchte doch ihnen ihr Recht thun/ und sie nicht länger sitzen lassen/ damit sie nur von des Teuffels Dienstbarkeit zur Freyheit und durch Christum erworbenen Seeligkeit gelangen möchten. CCLXV. Drum am rathsamsten/ daß solbald man solch Gesindlein beym Kops nehmen lässet/ strack die aus der summarisch abgehörten Zeugen-Aussage formirte Inquisitional-Articul bey der Hand habe/ und sie eilend/ ohne Versäumung einigen Tages/ darauf examinire: Denn zu der Zeit sind sie noch in der Consternation, und können sich nicht so bald aus den Stegereif/ wie man zusagen pfleget/ resolviren/ oder auf unwahre Dinge besinnen/ solche zu ihrer vermeinten exculpation vorzubringen: Maßen denn man aus der Erfahrung hat / daß wenn eine Hexe eingezogen wird/ der Satan nicht in den moment bey ihr zugegen ist/ sondern sie eine weile verläst/ da als denn der Judex sie anreden und sich stellen kan/ als wenn er ein Mitleiden mit ihr hätte/ daß sie sich so schändlich verführen lassen/ wodurch manche gewonnen worden/ daß sie in Güte ohne Volter bekant hat. Bodin. d. c. 1. post med. vers. simul at[unleserliches Material] poterit. & vers. praetera pag. 543. & 547. Berlich. part. 4. Concl. 4. n. 164. 165. & 166.CCLXVI. Andere geben den Rath/ man solle die Hexen/ wenn sie examiniret werden sollen/ nicht vorwarts/ sondern rücklings in die Verhör-Stuben führen / denn wenn sie den Richter eher/ als er dieselbe ins Gesichte bekähme/ könten sie denselben so bezaubern/ daß er gantz gelinde gegen sie würde/ und ihnen nichts thun könte/ welches aber Del-Rio lib. 5. Disq. Mag. Sect. 7. verlachet / und als Kinder-Possen gäntzlich verwirfft. CCLXVII. Man sol auch nicht gestatten/ daß ihnen von ihren Befreundten oder Bekandten oder andern verdächtigen Persohnen/ in währender Captur, was zu essen und zu trincken gebracht/ oder te/ ist dieser lose Gast/ als sie allein im Kercker saß/ und niemanden bey sich hatte/ zu ihr kommen/ und sie erbärmlich geprügelt/ auch zur Revocation zwingen wollen/ über welchen Tumult und Geschrey die Wächter hinzugelauffen/ das Weib errettet/ und der Teuffel gewichen. Wie man denn die Striemen noch hin und wieder auf ihren Leibe gesehen. Dergleichen Geschichte erzehlet er mehr an solchen Orth/ und lib. 3. c. 6. setzet er viel Exempel von Unholden/ welche wegen der greulichen Quaal / Angst und Beträngnis/ so sie von den bösen Geistern in den Gefängnissen überstehen müssen/ stehentlich und inständig begehret haben/ man möchte doch ihnen ihr Recht thun/ und sie nicht länger sitzen lassen/ damit sie nur von des Teuffels Dienstbarkeit zur Freyheit und durch Christum erworbenen Seeligkeit gelangen möchten. CCLXV. Drum am rathsamsten/ daß solbald man solch Gesindlein beym Kops nehmen lässet/ strack die aus der summarisch abgehörten Zeugen-Aussage formirte Inquisitional-Articul bey der Hand habe/ und sie eilend/ ohne Versäumung einigen Tages/ darauf examinire: Deñ zu der Zeit sind sie noch in der Consternation, und können sich nicht so bald aus den Stegereif/ wie man zusagen pfleget/ resolviren/ oder auf unwahre Dinge besiñen/ solche zu ihrer vermeinten exculpation vorzubringen: Maßen deñ man aus der Erfahrung hat / daß wenn eine Hexe eingezogen wird/ der Satan nicht in den moment bey ihr zugegen ist/ sondern sie eine weile verläst/ da als denn der Judex sie anreden und sich stellen kan/ als wenn er ein Mitleiden mit ihr hätte/ daß sie sich so schändlich verführen lassen/ wodurch manche gewonnen worden/ daß sie in Güte ohne Volter bekant hat. Bodin. d. c. 1. post med. vers. simul at[unleserliches Material] poterit. & vers. praetera pag. 543. & 547. Berlich. part. 4. Concl. 4. n. 164. 165. & 166.CCLXVI. Andere geben den Rath/ man solle die Hexen/ weñ sie examiniret werden sollen/ nicht vorwarts/ sondern rücklings in die Verhör-Stuben führen / denn wenn sie den Richter eher/ als er dieselbe ins Gesichte bekähme/ könten sie denselben so bezaubern/ daß er gantz gelinde gegen sie würde/ und ihnen nichts thun könte/ welches aber Del-Rio lib. 5. Disq. Mag. Sect. 7. verlachet / und als Kinder-Possen gäntzlich verwirfft. CCLXVII. Man sol auch nicht gestatten/ daß ihnen von ihren Befreundten oder Bekandten oder andern verdächtigen Persohnen/ in währender Captur, was zu essen und zu trincken gebracht/ oder <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0384" n="368"/> te/ ist dieser lose Gast/ als sie allein im Kercker saß/ und niemanden bey sich hatte/ zu ihr kommen/ und sie erbärmlich geprügelt/ auch zur Revocation zwingen wollen/ über welchen Tumult und Geschrey die Wächter hinzugelauffen/ das Weib errettet/ und der Teuffel gewichen. Wie man denn die Striemen noch hin und wieder auf ihren Leibe gesehen. Dergleichen Geschichte erzehlet er mehr an solchen Orth/ und lib. 3. c. 6. setzet er viel Exempel von Unholden/ welche wegen der greulichen Quaal / Angst und Beträngnis/ so sie von den bösen Geistern in den Gefängnissen überstehen müssen/ stehentlich und inständig begehret haben/ man möchte doch ihnen ihr Recht thun/ und sie nicht länger sitzen lassen/ damit sie nur von des Teuffels Dienstbarkeit zur Freyheit und durch Christum erworbenen Seeligkeit gelangen möchten.</p> <p>CCLXV. Drum am rathsamsten/ daß solbald man solch Gesindlein beym Kops nehmen lässet/ strack die aus der summarisch abgehörten Zeugen-Aussage formirte Inquisitional-Articul bey der Hand habe/ und sie eilend/ ohne Versäumung einigen Tages/ darauf examinire: Deñ zu der Zeit sind sie noch in der Consternation, und können sich nicht so bald aus den Stegereif/ wie man zusagen pfleget/ resolviren/ oder auf unwahre Dinge besiñen/ solche zu ihrer vermeinten exculpation vorzubringen: Maßen deñ man aus der Erfahrung hat / daß wenn eine Hexe eingezogen wird/ der Satan nicht in den moment bey ihr zugegen ist/ sondern sie eine weile verläst/ da als denn der Judex sie anreden und sich stellen kan/ als wenn er ein Mitleiden mit ihr hätte/ daß sie sich so schändlich verführen lassen/ wodurch manche gewonnen worden/ daß sie in Güte ohne Volter bekant hat.</p> <l>Bodin. d. c. 1. post med. vers. simul at<gap reason="illegible"/> poterit. & vers. praetera pag. 543. & 547.</l> <l>Berlich. part. 4. Concl. 4. n. 164. 165. & 166.</l> <p>CCLXVI. Andere geben den Rath/ man solle die Hexen/ weñ sie examiniret werden sollen/ nicht vorwarts/ sondern rücklings in die Verhör-Stuben führen / denn wenn sie den Richter eher/ als er dieselbe ins Gesichte bekähme/ könten sie denselben so bezaubern/ daß er gantz gelinde gegen sie würde/ und ihnen nichts thun könte/ welches aber Del-Rio lib. 5. Disq. Mag. Sect. 7. verlachet / und als Kinder-Possen gäntzlich verwirfft.</p> <p>CCLXVII. Man sol auch nicht gestatten/ daß ihnen von ihren Befreundten oder Bekandten oder andern verdächtigen Persohnen/ in währender Captur, was zu essen und zu trincken gebracht/ oder </p> </div> </body> </text> </TEI> [368/0384]
te/ ist dieser lose Gast/ als sie allein im Kercker saß/ und niemanden bey sich hatte/ zu ihr kommen/ und sie erbärmlich geprügelt/ auch zur Revocation zwingen wollen/ über welchen Tumult und Geschrey die Wächter hinzugelauffen/ das Weib errettet/ und der Teuffel gewichen. Wie man denn die Striemen noch hin und wieder auf ihren Leibe gesehen. Dergleichen Geschichte erzehlet er mehr an solchen Orth/ und lib. 3. c. 6. setzet er viel Exempel von Unholden/ welche wegen der greulichen Quaal / Angst und Beträngnis/ so sie von den bösen Geistern in den Gefängnissen überstehen müssen/ stehentlich und inständig begehret haben/ man möchte doch ihnen ihr Recht thun/ und sie nicht länger sitzen lassen/ damit sie nur von des Teuffels Dienstbarkeit zur Freyheit und durch Christum erworbenen Seeligkeit gelangen möchten.
CCLXV. Drum am rathsamsten/ daß solbald man solch Gesindlein beym Kops nehmen lässet/ strack die aus der summarisch abgehörten Zeugen-Aussage formirte Inquisitional-Articul bey der Hand habe/ und sie eilend/ ohne Versäumung einigen Tages/ darauf examinire: Deñ zu der Zeit sind sie noch in der Consternation, und können sich nicht so bald aus den Stegereif/ wie man zusagen pfleget/ resolviren/ oder auf unwahre Dinge besiñen/ solche zu ihrer vermeinten exculpation vorzubringen: Maßen deñ man aus der Erfahrung hat / daß wenn eine Hexe eingezogen wird/ der Satan nicht in den moment bey ihr zugegen ist/ sondern sie eine weile verläst/ da als denn der Judex sie anreden und sich stellen kan/ als wenn er ein Mitleiden mit ihr hätte/ daß sie sich so schändlich verführen lassen/ wodurch manche gewonnen worden/ daß sie in Güte ohne Volter bekant hat.
Bodin. d. c. 1. post med. vers. simul at_ poterit. & vers. praetera pag. 543. & 547. Berlich. part. 4. Concl. 4. n. 164. 165. & 166. CCLXVI. Andere geben den Rath/ man solle die Hexen/ weñ sie examiniret werden sollen/ nicht vorwarts/ sondern rücklings in die Verhör-Stuben führen / denn wenn sie den Richter eher/ als er dieselbe ins Gesichte bekähme/ könten sie denselben so bezaubern/ daß er gantz gelinde gegen sie würde/ und ihnen nichts thun könte/ welches aber Del-Rio lib. 5. Disq. Mag. Sect. 7. verlachet / und als Kinder-Possen gäntzlich verwirfft.
CCLXVII. Man sol auch nicht gestatten/ daß ihnen von ihren Befreundten oder Bekandten oder andern verdächtigen Persohnen/ in währender Captur, was zu essen und zu trincken gebracht/ oder
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |