de voltern. Item man solte ihnen ein Hembd aus Werck / auf einen Tag gesponnen/ gewebet und gemacht anlegen/ doch daß der Vorter-Theil hinten/ und man sie nicht auf die Erde kommen lasse. Aber dieses ist abergläubisch/ und heist warhafftig Zauberey mit Zauberey/ und Teufel mit Teufel vertreiben wollen/ drum es zu unterlassen.
Joh. Jacob Faber, in Specim. Zeli justi Theolog. contra Maleficos & Sagas, pag. 119. & 120.
Aber daß kan der Judex wohl thun/ wenn er siehet/ daß sich eine Hexe/ Zauberer oder ander Delinquent, durch Hülffe des Teuffels/ fest und unempfindlich auf der Volter machen/ daß er inne halte/ weil aus der Erfahrung bekant/ daß solche induratio und Maleficium taciturnitatis nicht immer an einen Stück hinwähret/ sondern nur seine gewisse Zeit hat. Der Teufel auch nicht stets bey den Hexen-Gesinde ist/ sondern siezuweilen gutes Willens/ oder auf Gottes Befehl verlässet/ alsdenn kan die Tortnr, ehe sie sich dessen versehen/ wieder vorgenommen/ und das Bekäntnis herausgebracht werden.
Del-Rio lib. 5. in Append. q. 29, in fin. VValburger de Lamiis c. 8. §. 14.Goehausen. saepe, dict. Process. contr. Sagas tit. 4. lit. E. pag. 207. & 208. ibi[unleserliches Material] alleg. DD.Joh. Carl. Antonelli de temp. Legali lib, 4. c, 20, n, 6,
CCLXXIII. Bey der Tortur sol der Peinliche Richter mit den Gericht-Schöppen und Actuario von Anfang biß zum Ende bleiben/ und nicht davon gehen/ essen oder spielen/ und inzwischen den Scharffrichter mit den Knechten bey dem auf der Leither schwebenden Inquisiten alleine lassen/ vielweniger mit den andern Gerichts-Personen in währenden Handel von andern Dingen schwatzen/ und fremde Gedancken haben.
Farinac. Quaest Crim. 37. n. 145.Oldekop. tit. 4. Observ. Crim. 12. n. 6. & Observ. 24. n. 5.Binsfeld. Comment. in tit. C. de Malef. & Mathem. pag. 691.Brunnemann, in Process. Crim. c. 8. memb. 5. n. 41.Dan. Clasen, ad art. 47. Const. Crim. pag. 222.Maurit. Meibaum, Disp. inaug. de Torturis & tormentis. c. 4. n. 12. p. 32.Goehausen, in Process. cont. Sagas tit. 3. lit. T p 134.
sondern alles wohl attendiren/ und den Nachrichtenr genaue acht auf die Hände geben/ damit er der Sachen nicht zuviel oder zu wenig thue/ noch auch andere unzulässige Mittel vornehme/ die Warheit herauszupressen.
de voltern. Item man solte ihnen ein Hembd aus Werck / auf einen Tag gesponnen/ gewebet und gemacht anlegen/ doch daß der Vorter-Theil hinten/ und man sie nicht auf die Erde kommen lasse. Aber dieses ist abergläubisch/ und heist warhafftig Zauberey mit Zauberey/ und Teufel mit Teufel vertreiben wollen/ drum es zu unterlassen.
Joh. Jacob Faber, in Specim. Zeli justi Theolog. contra Maleficos & Sagas, pag. 119. & 120.
Aber daß kan der Judex wohl thun/ wenn er siehet/ daß sich eine Hexe/ Zauberer oder ander Delinquent, durch Hülffe des Teuffels/ fest und unempfindlich auf der Volter machen/ daß er inne halte/ weil aus der Erfahrung bekant/ daß solche induratio und Maleficium taciturnitatis nicht immer an einen Stück hinwähret/ sondern nur seine gewisse Zeit hat. Der Teufel auch nicht stets bey dẽ Hexen-Gesinde ist/ sondern siezuweilẽ gutes Willens/ oder auf Gottes Befehl verlässet/ alsdenn kan die Tortnr, ehe sie sich dessen versehen/ wieder vorgenommen/ und das Bekäntnis herausgebracht werden.
Del-Rio lib. 5. in Append. q. 29, in fin. VValburger de Lamiis c. 8. §. 14.Goehausen. saepè, dict. Process. contr. Sagas tit. 4. lit. E. pag. 207. & 208. ibi[unleserliches Material] alleg. DD.Joh. Carl. Antonelli de temp. Legali lib, 4. c, 20, n, 6,
CCLXXIII. Bey der Tortur sol der Peinliche Richter mit den Gericht-Schöppen und Actuario von Anfang biß zum Ende bleiben/ und nicht davon gehen/ essen oder spielen/ und inzwischen den Scharffrichter mit den Knechten bey dem auf der Leither schwebenden Inquisiten alleine lassen/ vielweniger mit den andern Gerichts-Personen in währenden Handel von andern Dingen schwatzen/ und fremde Gedancken haben.
Farinac. Quaest Crim. 37. n. 145.Oldekop. tit. 4. Observ. Crim. 12. n. 6. & Observ. 24. n. 5.Binsfeld. Comment. in tit. C. de Malef. & Mathem. pag. 691.Brunnemann, in Process. Crim. c. 8. memb. 5. n. 41.Dan. Clasen, ad art. 47. Const. Crim. pag. 222.Maurit. Meibaum, Disp. inaug. de Torturis & tormentis. c. 4. n. 12. p. 32.Goehausen, in Process. cont. Sagas tit. 3. lit. T p 134.
sondern alles wohl attendiren/ und den Nachrichtẽr genaue acht auf die Hände geben/ damit er der Sachen nicht zuviel oder zu wenig thue/ noch auch andere unzulässige Mittel vornehme/ die Warheit herauszupressen.
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de voltern. Item man solte ihnen ein Hembd aus Werck / auf einen Tag gesponnen/ gewebet und gemacht anlegen/ doch daß der Vorter-Theil hinten/ und man sie nicht auf die Erde kommen lasse. Aber dieses ist abergläubisch/ und heist warhafftig Zauberey mit Zauberey/ und Teufel mit Teufel vertreiben wollen/ drum es zu unterlassen.</p><p>Joh. Jacob Faber, in Specim. Zeli justi Theolog. contra Maleficos & Sagas, pag. 119. & 120.</p><p>Aber daß kan der Judex wohl thun/ wenn er siehet/ daß sich eine Hexe/ Zauberer oder ander Delinquent, durch Hülffe des Teuffels/ fest und unempfindlich auf der Volter machen/ daß er inne halte/ weil aus der Erfahrung bekant/ daß solche induratio und Maleficium taciturnitatis nicht immer an einen Stück hinwähret/ sondern nur seine gewisse Zeit hat. Der Teufel auch nicht stets bey dẽ Hexen-Gesinde ist/ sondern siezuweilẽ gutes Willens/ oder auf Gottes Befehl verlässet/ alsdenn kan die Tortnr, ehe sie sich dessen versehen/ wieder vorgenommen/ und das Bekäntnis herausgebracht werden.</p><l>Del-Rio lib. 5. in Append. q. 29, in fin. VValburger de Lamiis c. 8. §. 14.</l><l>Goehausen. saepè, dict. Process. contr. Sagas tit. 4. lit. E. pag. 207. & 208. ibi<gapreason="illegible"/> alleg. DD.</l><l>Joh. Carl. Antonelli de temp. Legali lib, 4. c, 20, n, 6,</l><p>CCLXXIII. Bey der Tortur sol der Peinliche Richter mit den Gericht-Schöppen und Actuario von Anfang biß zum Ende bleiben/ und nicht davon gehen/ essen oder spielen/ und inzwischen den Scharffrichter mit den Knechten bey dem auf der Leither schwebenden Inquisiten alleine lassen/ vielweniger mit den andern Gerichts-Personen in währenden Handel von andern Dingen schwatzen/ und fremde Gedancken haben.</p><l>Farinac. Quaest Crim. 37. n. 145.</l><l>Oldekop. tit. 4. Observ. Crim. 12. n. 6. & Observ. 24. n. 5.</l><l>Binsfeld. Comment. in tit. C. de Malef. & Mathem. pag. 691.</l><l>Brunnemann, in Process. Crim. c. 8. memb. 5. n. 41.</l><l>Dan. Clasen, ad art. 47. Const. Crim. pag. 222.</l><l>Maurit. Meibaum, Disp. inaug. de Torturis & tormentis. c. 4. n. 12. p. 32.</l><l>Goehausen, in Process. cont. Sagas tit. 3. lit. T p 134.</l><p>sondern alles wohl attendiren/ und den Nachrichtẽr genaue acht auf die Hände geben/ damit er der Sachen nicht zuviel oder zu wenig thue/ noch auch andere unzulässige Mittel vornehme/ die Warheit herauszupressen.</p></div></body></text></TEI>
[370/0386]
de voltern. Item man solte ihnen ein Hembd aus Werck / auf einen Tag gesponnen/ gewebet und gemacht anlegen/ doch daß der Vorter-Theil hinten/ und man sie nicht auf die Erde kommen lasse. Aber dieses ist abergläubisch/ und heist warhafftig Zauberey mit Zauberey/ und Teufel mit Teufel vertreiben wollen/ drum es zu unterlassen.
Joh. Jacob Faber, in Specim. Zeli justi Theolog. contra Maleficos & Sagas, pag. 119. & 120.
Aber daß kan der Judex wohl thun/ wenn er siehet/ daß sich eine Hexe/ Zauberer oder ander Delinquent, durch Hülffe des Teuffels/ fest und unempfindlich auf der Volter machen/ daß er inne halte/ weil aus der Erfahrung bekant/ daß solche induratio und Maleficium taciturnitatis nicht immer an einen Stück hinwähret/ sondern nur seine gewisse Zeit hat. Der Teufel auch nicht stets bey dẽ Hexen-Gesinde ist/ sondern siezuweilẽ gutes Willens/ oder auf Gottes Befehl verlässet/ alsdenn kan die Tortnr, ehe sie sich dessen versehen/ wieder vorgenommen/ und das Bekäntnis herausgebracht werden.
Del-Rio lib. 5. in Append. q. 29, in fin. VValburger de Lamiis c. 8. §. 14. Goehausen. saepè, dict. Process. contr. Sagas tit. 4. lit. E. pag. 207. & 208. ibi_ alleg. DD. Joh. Carl. Antonelli de temp. Legali lib, 4. c, 20, n, 6, CCLXXIII. Bey der Tortur sol der Peinliche Richter mit den Gericht-Schöppen und Actuario von Anfang biß zum Ende bleiben/ und nicht davon gehen/ essen oder spielen/ und inzwischen den Scharffrichter mit den Knechten bey dem auf der Leither schwebenden Inquisiten alleine lassen/ vielweniger mit den andern Gerichts-Personen in währenden Handel von andern Dingen schwatzen/ und fremde Gedancken haben.
Farinac. Quaest Crim. 37. n. 145. Oldekop. tit. 4. Observ. Crim. 12. n. 6. & Observ. 24. n. 5. Binsfeld. Comment. in tit. C. de Malef. & Mathem. pag. 691. Brunnemann, in Process. Crim. c. 8. memb. 5. n. 41. Dan. Clasen, ad art. 47. Const. Crim. pag. 222. Maurit. Meibaum, Disp. inaug. de Torturis & tormentis. c. 4. n. 12. p. 32. Goehausen, in Process. cont. Sagas tit. 3. lit. T p 134. sondern alles wohl attendiren/ und den Nachrichtẽr genaue acht auf die Hände geben/ damit er der Sachen nicht zuviel oder zu wenig thue/ noch auch andere unzulässige Mittel vornehme/ die Warheit herauszupressen.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/386>, abgerufen am 24.11.2024.
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