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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Massen denn auch der der Churfl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig/ Mens. Aug. 1624. auf requisition des Schössers zu Hohenstein also erkant.

P. P.

So wird nunmehr G. A. S. in contumaciam pro confesso & convicto gehalten / derowegen er den an C. S. verübten Angrif mit 100. fl. und das außgestandene Gefängnis/ so lange dasselbe gewähret/ Inhalts Landüblicher Sächßsischen Rechten/ jeden Tag und Nacht mit 2. alte Sock zu verbüssen/ so wohl ihm C. S. wegen derer durch die zur Ungebühr/ und ohne Urthel und Recht zu zweyenmahlen volstreckten Tortur an seinem Leibe und Gesundheit ihme zugefügten Schäden und Verwarlosung/ wie auch wegen der aufgewendeten Unkosten und Versäumnis ein tausend Gülden abzustatten schuldig/ und wird hierüber solches seines unziemliches Vornehmens und Beginnens halber/ weil er gleichwohl ohn alles Bitten und Zureden/ zu zweyen unterschiedlichen mahlen gedachten C. S. ohne Urthel und Recht martern lassen/ mit einer zimlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach/ in Straffe genommen. V. R. W.

Es ist aber/ wie Carpzov. d. l. n. 44. anführet/ diesem Judici darum die Emenda so hoch/ als auf tausend Gülden gesetzt worden/ weil er den Reum zweymahl grausam peinigen lassen/ und von grossen Vermögen gewesen/ anfügende/ daß pro qualitate tormentorum aliarumque circumstantiarum die Emenda geringer erkant werden könie/ wie er den n. 45. noch ein praejudicium, nach Auleben an S. F. Mense Jun. Anno 1685. gesprochen/ anführet also lautend:

Ist die Person/ von welcher eure Frage meldet/ Ehebruchs bezüchtiget/ und derowegen unschuldiger Weise eingezogen/ zwölff Wochen lang gefänglich enthalten/ auch unbefügter Weise torquiret, nnd hierüber mit einer Geld-Straffe auf 300. Thaler. beleget/ und als dieselbe nicht bald entrichtet/ noch 200. Thlr. Schaden-Geld zu[unleserliches Material]rlegen gedrungen worden/ derowegen bemelte Person eine Rechtliche Klage erhoben sc. Da sie nun solches also erweisen und ausführen künte/ so wäre ihr der Beklagte wegen der erlittenen Tortur und Schmertzen / den peinlichen Angriff mit vier Schock/ daß seyn 10. Thaler/ und jeglichen Tag und Nacht/ so lange sie gesessen/ mit dreyssig Schilling Pfenningen zuverbüßen / auch die 500. Thaler/ soviel zur Ungebühr an Straff und Schaden Geld erlegen müssen/ zuerstatten schuldig. V. R. W.

CCLXXVII. Ebenmäßig kan er vor seiner unmittelbaren Obrigkeit belanget werden / wenn er die im Urthel zuerkandte Maße der Peinlichen Frage über-

Massen denn auch der der Churfl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig/ Mens. Aug. 1624. auf requisition des Schössers zu Hohenstein also erkant.

P. P.

So wird nunmehr G. A. S. in contumaciam pro confesso & convicto gehalten / derowegen er den an C. S. verübten Angrif mit 100. fl. und das außgestandene Gefängnis/ so lange dasselbe gewähret/ Inhalts Landüblicher Sächßsischen Rechten/ jeden Tag und Nacht mit 2. alte Sock zu verbüssen/ so wohl ihm C. S. wegen derer durch die zur Ungebühr/ und ohne Urthel und Recht zu zweyenmahlen volstreckten Tortur an seinem Leibe und Gesundheit ihme zugefügten Schäden und Verwarlosung/ wie auch wegen der aufgewendeten Unkosten und Versäumnis ein tausend Gülden abzustatten schuldig/ und wird hierüber solches seines unziemliches Vornehmens und Beginnens halber/ weil er gleichwohl ohn alles Bitten und Zureden/ zu zweyen unterschiedlichen mahlen gedachten C. S. ohne Urthel und Recht martern lassen/ mit einer zimlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach/ in Straffe genommen. V. R. W.

Es ist aber/ wie Carpzov. d. l. n. 44. anführet/ diesem Judici darum die Emenda so hoch/ als auf tausend Gülden gesetzt worden/ weil er den Reum zweymahl grausam peinigen lassen/ und von grossen Vermögen gewesen/ anfügende/ daß pro qualitate tormentorum aliarumque circumstantiarum die Emenda geringer erkant werden könie/ wie er den n. 45. noch ein praejudicium, nach Auleben an S. F. Mense Jun. Anno 1685. gesprochen/ anführet also lautend:

Ist die Person/ von welcher eure Frage meldet/ Ehebruchs bezüchtiget/ und derowegen unschuldiger Weise eingezogen/ zwölff Wochen lang gefänglich enthalten/ auch unbefügter Weise torquiret, nnd hierüber mit einer Geld-Straffe auf 300. Thaler. beleget/ und als dieselbe nicht bald entrichtet/ noch 200. Thlr. Schaden-Geld zu[unleserliches Material]rlegen gedrungen worden/ derowegen bemelte Person eine Rechtliche Klage erhoben sc. Da sie nun solches also erweisen und ausführen künte/ so wäre ihr der Beklagte wegen der erlittenen Tortur und Schmertzen / den peinlichen Angriff mit vier Schock/ daß seyn 10. Thaler/ und jeglichen Tag und Nacht/ so lange sie gesessen/ mit dreyssig Schilling Pfenningen zuverbüßen / auch die 500. Thaler/ soviel zur Ungebühr an Straff und Schaden Geld erlegen müssen/ zuerstatten schuldig. V. R. W.

CCLXXVII. Ebenmäßig kan er vor seiner unmittelbaren Obrigkeit belanget werden / wenn er die im Urthel zuerkandte Maße der Peinlichen Frage über-

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        <p>Massen denn auch der der Churfl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig/ Mens. Aug. 1624. auf                      requisition des Schössers zu Hohenstein also erkant.</p>
        <p>P. P.</p>
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        <p>Es ist aber/ wie Carpzov. d. l. n. 44. anführet/ diesem Judici darum die Emenda                      so hoch/ als auf tausend Gülden gesetzt worden/ weil er den Reum zweymahl                      grausam peinigen lassen/ und von grossen Vermögen gewesen/ anfügende/ daß pro                      qualitate tormentorum aliarumque circumstantiarum die Emenda geringer erkant                      werden könie/ wie er den n. 45. noch ein praejudicium, nach Auleben an S. F.                      Mense Jun. Anno 1685. gesprochen/ anführet also lautend:</p>
        <p>Ist die Person/ von welcher eure Frage meldet/ Ehebruchs bezüchtiget/ und                      derowegen unschuldiger Weise eingezogen/ zwölff Wochen lang gefänglich                      enthalten/ auch unbefügter Weise torquiret, nnd hierüber mit einer Geld-Straffe                      auf 300. Thaler. beleget/ und als dieselbe nicht bald entrichtet/ noch 200.                      Thlr. Schaden-Geld zu<gap reason="illegible"/>rlegen gedrungen worden/ derowegen bemelte Person eine                      Rechtliche Klage erhoben sc. Da sie nun solches also erweisen und ausführen                      künte/ so wäre ihr der Beklagte wegen der erlittenen Tortur und Schmertzen /                      den peinlichen Angriff mit vier Schock/ daß seyn 10. Thaler/ und jeglichen Tag                      und Nacht/ so lange sie gesessen/ mit dreyssig Schilling Pfenningen zuverbüßen                     / auch die 500. Thaler/ soviel zur Ungebühr an Straff und Schaden Geld erlegen                      müssen/ zuerstatten schuldig. V. R. W.</p>
        <p>CCLXXVII. Ebenmäßig kan er vor seiner unmittelbaren Obrigkeit belanget werden /                      wenn er die im Urthel zuerkandte Maße der Peinlichen Frage über-
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[372/0388] Massen denn auch der der Churfl. Schöppen-Stuhl zu Leipzig/ Mens. Aug. 1624. auf requisition des Schössers zu Hohenstein also erkant. P. P. So wird nunmehr G. A. S. in contumaciam pro confesso & convicto gehalten / derowegen er den an C. S. verübten Angrif mit 100. fl. und das außgestandene Gefängnis/ so lange dasselbe gewähret/ Inhalts Landüblicher Sächßsischen Rechten/ jeden Tag und Nacht mit 2. alte Sock zu verbüssen/ so wohl ihm C. S. wegen derer durch die zur Ungebühr/ und ohne Urthel und Recht zu zweyenmahlen volstreckten Tortur an seinem Leibe und Gesundheit ihme zugefügten Schäden und Verwarlosung/ wie auch wegen der aufgewendeten Unkosten und Versäumnis ein tausend Gülden abzustatten schuldig/ und wird hierüber solches seines unziemliches Vornehmens und Beginnens halber/ weil er gleichwohl ohn alles Bitten und Zureden/ zu zweyen unterschiedlichen mahlen gedachten C. S. ohne Urthel und Recht martern lassen/ mit einer zimlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach/ in Straffe genommen. V. R. W. Es ist aber/ wie Carpzov. d. l. n. 44. anführet/ diesem Judici darum die Emenda so hoch/ als auf tausend Gülden gesetzt worden/ weil er den Reum zweymahl grausam peinigen lassen/ und von grossen Vermögen gewesen/ anfügende/ daß pro qualitate tormentorum aliarumque circumstantiarum die Emenda geringer erkant werden könie/ wie er den n. 45. noch ein praejudicium, nach Auleben an S. F. Mense Jun. Anno 1685. gesprochen/ anführet also lautend: Ist die Person/ von welcher eure Frage meldet/ Ehebruchs bezüchtiget/ und derowegen unschuldiger Weise eingezogen/ zwölff Wochen lang gefänglich enthalten/ auch unbefügter Weise torquiret, nnd hierüber mit einer Geld-Straffe auf 300. Thaler. beleget/ und als dieselbe nicht bald entrichtet/ noch 200. Thlr. Schaden-Geld zu_ rlegen gedrungen worden/ derowegen bemelte Person eine Rechtliche Klage erhoben sc. Da sie nun solches also erweisen und ausführen künte/ so wäre ihr der Beklagte wegen der erlittenen Tortur und Schmertzen / den peinlichen Angriff mit vier Schock/ daß seyn 10. Thaler/ und jeglichen Tag und Nacht/ so lange sie gesessen/ mit dreyssig Schilling Pfenningen zuverbüßen / auch die 500. Thaler/ soviel zur Ungebühr an Straff und Schaden Geld erlegen müssen/ zuerstatten schuldig. V. R. W. CCLXXVII. Ebenmäßig kan er vor seiner unmittelbaren Obrigkeit belanget werden / wenn er die im Urthel zuerkandte Maße der Peinlichen Frage über-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/388>, abgerufen am 24.11.2024.