Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.komm für Gericht / muß er so bald dahin gehen/ oder er ist in Gefahr/ daß er vom Volck gesteiniget werde/ welche nichts billiger halten/ als daß man vor Gericht erscheine. LXXXVIII. Betreffend den Hacqvin oder peinlichen Richter/ ist vor dessen Hause ein grosser Platz/ wo in der Erden unterschiedliche Pfähle mit grossen eisernen Haaken eingegraben stehen/ an welche sie entweder die verurtheilte Personen abwerffen/ oder nehmen ihn bey den Kopff und Füssen/ hängen ihn an solche Haaken/ und wo er darein gerathen/ da lässet man ihn hängen/ biß daß er stirbt/ ist also dem Verurtheilten am besten/ wenn er am sterblichsten Theil seines Leibes gehangen wird. LXXXIX. Dieser Hacqvin hat auch vor seinem Hause etliche Folter-Bäncke/ an denen hängen Säbel/ die Köpfe damit abzuhauen/ oder Prügel/ damit diese zu salben / welche das Leben nicht verwircket haben. Weil auch diese Stadt sehr groß/ und dahero dieser Haqvin viel zu thun/ hat er seinen zugeordneten Lieutenant/ der in einen Zelt/ gegen Al Caleba, oder des Königs Pallast/ sich aufhält/ und allda verrichtet er sein Ammt. Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit pag. 567. & 568. XC. Die Chineser haben in alle ihren Städten viele und grosse Gefängnisse/ bey welchen Lust-Gärten und Fischweiher sind/ darinnen sich die geringe Mißhändler des Tages über erlustiren können/ sind aber mit hohen Mauren und starcker Wache wohl versehen. Die so zum Tode verurtheilet/ und aber wegen fürfallender Geschäffte alsbald nicht können hingerichtet werden/ tragen des Tages eine weisse Tafel am Halse/ darauf ihr Urthel verzeichnet/ bey Nacht werden sie eingesperret/ und auf den Boden für sich liegend/ ausgestreckt/ Hände und Füsse in Stöcke geschlagen/ und eiserne Stangen/ so zu beyden Seiten mit starcken Ringen verwahret/ über sie hergezogen/ darunter sie sich nicht regen können/ und also müssen sie die die Nacht zubringen. XCI. Ehe die Richter zur Execution der Straffe schreiten/ erwegen sie das gefällete Urthel zum drittenmahl: Unterdessen wird den Gefangenen/ so auf Aschen-Hauffen niedergesetzt/ Essen und Trincken gegeben. Da nun keine Entschuldigung des Tods befunden/ wird mit Glocken geläutet/ das Geschütze abgeschossen/ und die Ubelthäter zum Tode geführet. XCII. Die Diebe werden gemeiniglich mit Ruthen ausgestrichen/ und bekommen mannigmahl bey die 200. Streiche. Etliche werden in den Häusern auf folgende Weise geschlagen. Erstlich wird der Sünder auf das Angesicht zur Erden geworffen / darnach die Hände auf den Rücken ge- kom̃ für Gericht / muß er so bald dahin gehen/ oder er ist in Gefahr/ daß er vom Volck gesteiniget werde/ welche nichts billiger halten/ als daß man vor Gericht erscheine. LXXXVIII. Betreffend den Hacqvin oder peinlichen Richter/ ist vor dessen Hause ein grosser Platz/ wo in der Erden unterschiedliche Pfähle mit grossen eisernen Haaken eingegraben stehen/ an welche sie entweder die verurtheilte Personen abwerffen/ oder nehmen ihn bey den Kopff und Füssen/ hängen ihn an solche Haaken/ und wo er darein gerathen/ da lässet man ihn hängen/ biß daß er stirbt/ ist also dem Verurtheilten am besten/ wenn er am sterblichsten Theil seines Leibes gehangen wird. LXXXIX. Dieser Hacqvin hat auch vor seinem Hause etliche Folter-Bäncke/ an denen hängen Säbel/ die Köpfe damit abzuhauen/ oder Prügel/ damit diese zu salben / welche das Leben nicht verwircket haben. Weil auch diese Stadt sehr groß/ und dahero dieser Haqvin viel zu thun/ hat er seinen zugeordneten Lieutenant/ der in einen Zelt/ gegen Al Caleba, oder des Königs Pallast/ sich aufhält/ und allda verrichtet er sein Am̃t. Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit pag. 567. & 568. XC. Die Chineser haben in alle ihren Städten viele und grosse Gefängnisse/ bey welchen Lust-Gärten und Fischweiher sind/ darinnen sich die geringe Mißhändler des Tages über erlustiren können/ sind aber mit hohen Mauren und starcker Wache wohl versehen. Die so zum Tode verurtheilet/ und aber wegen fürfallender Geschäffte alsbald nicht können hingerichtet werden/ tragen des Tages eine weisse Tafel am Halse/ darauf ihr Urthel verzeichnet/ bey Nacht werden sie eingesperret/ und auf den Boden für sich liegend/ ausgestreckt/ Hände und Füsse in Stöcke geschlagen/ und eiserne Stangen/ so zu beyden Seiten mit starcken Ringen verwahret/ über sie hergezogen/ darunter sie sich nicht regen können/ und also müssen sie die die Nacht zubringen. XCI. Ehe die Richter zur Execution der Straffe schreiten/ erwegen sie das gefällete Urthel zum drittenmahl: Unterdessen wird den Gefangenen/ so auf Aschen-Hauffen niedergesetzt/ Essen und Trincken gegeben. Da nun keine Entschuldigung des Tods befunden/ wird mit Glocken geläutet/ das Geschütze abgeschossen/ und die Ubelthäter zum Tode geführet. XCII. Die Diebe werden gemeiniglich mit Ruthen ausgestrichen/ und bekommen mannigmahl bey die 200. Streiche. Etliche werden in den Häusern auf folgende Weise geschlagen. Erstlich wird der Sünder auf das Angesicht zur Erden geworffen / darnach die Hände auf den Rücken ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0039" n="23"/> kom̃ für Gericht / muß er so bald dahin gehen/ oder er ist in Gefahr/ daß er vom Volck gesteiniget werde/ welche nichts billiger halten/ als daß man vor Gericht erscheine.</p> <p>LXXXVIII. Betreffend den Hacqvin oder peinlichen Richter/ ist vor dessen Hause ein grosser Platz/ wo in der Erden unterschiedliche Pfähle mit grossen eisernen Haaken eingegraben stehen/ an welche sie entweder die verurtheilte Personen abwerffen/ oder nehmen ihn bey den Kopff und Füssen/ hängen ihn an solche Haaken/ und wo er darein gerathen/ da lässet man ihn hängen/ biß daß er stirbt/ ist also dem Verurtheilten am besten/ wenn er am sterblichsten Theil seines Leibes gehangen wird.</p> <p>LXXXIX. Dieser Hacqvin hat auch vor seinem Hause etliche Folter-Bäncke/ an denen hängen Säbel/ die Köpfe damit abzuhauen/ oder Prügel/ damit diese zu salben / welche das Leben nicht verwircket haben. Weil auch diese Stadt sehr groß/ und dahero dieser Haqvin viel zu thun/ hat er seinen zugeordneten Lieutenant/ der in einen Zelt/ gegen Al Caleba, oder des Königs Pallast/ sich aufhält/ und allda verrichtet er sein Am̃t.</p> <p>Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit pag. 567. & 568.</p> <p>XC. Die Chineser haben in alle ihren Städten viele und grosse Gefängnisse/ bey welchen Lust-Gärten und Fischweiher sind/ darinnen sich die geringe Mißhändler des Tages über erlustiren können/ sind aber mit hohen Mauren und starcker Wache wohl versehen. Die so zum Tode verurtheilet/ und aber wegen fürfallender Geschäffte alsbald nicht können hingerichtet werden/ tragen des Tages eine weisse Tafel am Halse/ darauf ihr Urthel verzeichnet/ bey Nacht werden sie eingesperret/ und auf den Boden für sich liegend/ ausgestreckt/ Hände und Füsse in Stöcke geschlagen/ und eiserne Stangen/ so zu beyden Seiten mit starcken Ringen verwahret/ über sie hergezogen/ darunter sie sich nicht regen können/ und also müssen sie die die Nacht zubringen.</p> <p>XCI. Ehe die Richter zur Execution der Straffe schreiten/ erwegen sie das gefällete Urthel zum drittenmahl: Unterdessen wird den Gefangenen/ so auf Aschen-Hauffen niedergesetzt/ Essen und Trincken gegeben. Da nun keine Entschuldigung des Tods befunden/ wird mit Glocken geläutet/ das Geschütze abgeschossen/ und die Ubelthäter zum Tode geführet.</p> <p>XCII. Die Diebe werden gemeiniglich mit Ruthen ausgestrichen/ und bekommen mannigmahl bey die 200. Streiche. Etliche werden in den Häusern auf folgende Weise geschlagen. Erstlich wird der Sünder auf das Angesicht zur Erden geworffen / darnach die Hände auf den Rücken ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [23/0039]
kom̃ für Gericht / muß er so bald dahin gehen/ oder er ist in Gefahr/ daß er vom Volck gesteiniget werde/ welche nichts billiger halten/ als daß man vor Gericht erscheine.
LXXXVIII. Betreffend den Hacqvin oder peinlichen Richter/ ist vor dessen Hause ein grosser Platz/ wo in der Erden unterschiedliche Pfähle mit grossen eisernen Haaken eingegraben stehen/ an welche sie entweder die verurtheilte Personen abwerffen/ oder nehmen ihn bey den Kopff und Füssen/ hängen ihn an solche Haaken/ und wo er darein gerathen/ da lässet man ihn hängen/ biß daß er stirbt/ ist also dem Verurtheilten am besten/ wenn er am sterblichsten Theil seines Leibes gehangen wird.
LXXXIX. Dieser Hacqvin hat auch vor seinem Hause etliche Folter-Bäncke/ an denen hängen Säbel/ die Köpfe damit abzuhauen/ oder Prügel/ damit diese zu salben / welche das Leben nicht verwircket haben. Weil auch diese Stadt sehr groß/ und dahero dieser Haqvin viel zu thun/ hat er seinen zugeordneten Lieutenant/ der in einen Zelt/ gegen Al Caleba, oder des Königs Pallast/ sich aufhält/ und allda verrichtet er sein Am̃t.
Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit pag. 567. & 568.
XC. Die Chineser haben in alle ihren Städten viele und grosse Gefängnisse/ bey welchen Lust-Gärten und Fischweiher sind/ darinnen sich die geringe Mißhändler des Tages über erlustiren können/ sind aber mit hohen Mauren und starcker Wache wohl versehen. Die so zum Tode verurtheilet/ und aber wegen fürfallender Geschäffte alsbald nicht können hingerichtet werden/ tragen des Tages eine weisse Tafel am Halse/ darauf ihr Urthel verzeichnet/ bey Nacht werden sie eingesperret/ und auf den Boden für sich liegend/ ausgestreckt/ Hände und Füsse in Stöcke geschlagen/ und eiserne Stangen/ so zu beyden Seiten mit starcken Ringen verwahret/ über sie hergezogen/ darunter sie sich nicht regen können/ und also müssen sie die die Nacht zubringen.
XCI. Ehe die Richter zur Execution der Straffe schreiten/ erwegen sie das gefällete Urthel zum drittenmahl: Unterdessen wird den Gefangenen/ so auf Aschen-Hauffen niedergesetzt/ Essen und Trincken gegeben. Da nun keine Entschuldigung des Tods befunden/ wird mit Glocken geläutet/ das Geschütze abgeschossen/ und die Ubelthäter zum Tode geführet.
XCII. Die Diebe werden gemeiniglich mit Ruthen ausgestrichen/ und bekommen mannigmahl bey die 200. Streiche. Etliche werden in den Häusern auf folgende Weise geschlagen. Erstlich wird der Sünder auf das Angesicht zur Erden geworffen / darnach die Hände auf den Rücken ge-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |