CCLXXX. Haben also die Peinliche Richter sich wohl vorzusehen/ daß sie niemanden / ohne vorher eingehohltes Rechtliches Erkäntnis/ torquiren lassen/ noch auch die im Urthel ihnen vorgeschriebene Maße überschreiten/ sondern praecise bey denen darinnen befindlichen Worten/ und was dieselbe mit sich führen/ bleiben / üm ihre selbst-eigene Ungelegenheit zuverhüten: Zumahl da ohne dem die Praesumptio Juris vor dem Reo wieder den Judicem stehet/ daß die Tortur unrechtmäßiger weise vorgenommen und volstrecket worden/ wenn nicht gnugsame Indicia vorhanden gewesen/ und der Richter solche klar demonstriren und darlegen kan.
Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de Quaestion. n. 9.Matth. Stephani, in notis ad art. 61. Const. Crim. Caroli V. circa finem.Item Manzius, ad h. art. n. 34 35. & seqq.
Welches aber durch Vorzeigung der dißfals bey den Schöppen-Stühlen und Juristen-Facultäten eingehohlten und gesprochenen Urthel leicht zu elidiren und abzulehnen.
Carpzov. d. q 127. n. 26. 27. & 28. Freudius, d. tr. q. 313.Richter, tom. 2. Cons. 427. n. 2.
Judex si legitime torturam intulit, etiam quod tortus decedat, aliqua poena non punitur.
Par. de Puteo, in tr. de Syndicat. v. tortura c. 21. inprinc.Bossius de Tort n. 30. Menoch. de A. I. Q. cas. 349. n. 9.
CCLXXXI. Absonderlich aber sol der Judex da bleiben/ stant halten/ und nicht weggehen/ wenn der Inquisit anhebet zubekennen/ und solte er auch gleich die Mahlzeit und den Schlaf drüber versäumen: Denn wenn er desselben Bekäntnis nicht anhören/ noch auch abwarten wolte/ sondern ihn inhalten ließe/ biß man wieder zurück käme/ oder es wohl gar biß auf den andern Tag versparete/ würde dadurch dem Reo Zeit/ Weil und Gelegenheit gegeben/ wieder zurückzutreten/ sich zubedencken/ das beste zu verschweigen/ und dargegen unwahre Dinge auszusinnen / so daß man das jenige/ was man in den Moment gehabt/ in einen Nun wieder verlöhre/ oder doch hernach mit vieler Arbeit/ Mühe/ Marter u. Pein wieder heraußpressen müste.
Del-Rio Disq. Magie. lib. 5. Sect. 10. pag. 803. & seqq.Chartar. d. tr. de Exam. Reor. lib. 2. cap. 2. n. 20.Ambrosin. de Process informai. lib. 2. 6. n. 39. 40. 41. & 42.
Welche zugleich den Rath geben/ daß/ wenn die Inquisiten anfangen/ ihre
CCLXXX. Haben also die Peinliche Richter sich wohl vorzusehen/ daß sie niemanden / ohne vorher eingehohltes Rechtliches Erkäntnis/ torquiren lassen/ noch auch die im Urthel ihnen vorgeschriebene Maße überschreiten/ sondern praecisè bey denen darinnen befindlichen Worten/ und was dieselbe mit sich führen/ bleiben / üm ihre selbst-eigene Ungelegenheit zuverhüten: Zumahl da ohne dem die Praesumptio Juris vor dem Reo wieder den Judicem stehet/ daß die Tortur unrechtmäßiger weise vorgenommen und volstrecket worden/ wenn nicht gnugsame Indicia vorhanden gewesen/ und der Richter solche klar demonstriren und darlegen kan.
Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de Quaestion. n. 9.Matth. Stephani, in notis ad art. 61. Const. Crim. Caroli V. circa finem.Item Manzius, ad h. art. n. 34 35. & seqq.
Welches aber durch Vorzeigung der dißfals bey den Schöppen-Stühlen und Juristen-Facultäten eingehohlten und gesprochenen Urthel leicht zu elidiren und abzulehnen.
Carpzov. d. q 127. n. 26. 27. & 28. Freudius, d. tr. q. 313.Richter, tom. 2. Cons. 427. n. 2.
Judex si legitimè torturam intulit, etiam quod tortus decedat, aliqua poena non punitur.
Par. de Puteo, in tr. de Syndicat. v. tortura c. 21. inprinc.Bossius de Tort n. 30. Menoch. de A. I. Q. cas. 349. n. 9.
CCLXXXI. Absonderlich aber sol der Judex da bleiben/ stant halten/ und nicht weggehen/ wenn der Inquisit anhebet zubekennen/ und solte er auch gleich die Mahlzeit und den Schlaf drüber versäumen: Denn wenn er desselben Bekäntnis nicht anhören/ noch auch abwarten wolte/ sondern ihn inhalten ließe/ biß man wieder zurück käme/ oder es wohl gar biß auf den andern Tag versparete/ würde dadurch dem Reo Zeit/ Weil und Gelegenheit gegeben/ wieder zurückzutreten/ sich zubedencken/ das beste zu verschweigen/ und dargegen unwahre Dinge auszusinnen / so daß man das jenige/ was man in den Moment gehabt/ in einen Nun wieder verlöhre/ oder doch hernach mit vieler Arbeit/ Mühe/ Marter u. Pein wieder heraußpressen müste.
Del-Rio Disq. Magie. lib. 5. Sect. 10. pag. 803. & seqq.Chartar. d. tr. de Exam. Reor. lib. 2. cap. 2. n. 20.Ambrosin. de Process informai. lib. 2. 6. n. 39. 40. 41. & 42.
Welche zugleich den Rath geben/ daß/ wenn die Inquisiten anfangen/ ihre
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CCLXXX. Haben also die Peinliche Richter sich wohl vorzusehen/ daß sie niemanden / ohne vorher eingehohltes Rechtliches Erkäntnis/ torquiren lassen/ noch auch die im Urthel ihnen vorgeschriebene Maße überschreiten/ sondern praecisè bey denen darinnen befindlichen Worten/ und was dieselbe mit sich führen/ bleiben / üm ihre selbst-eigene Ungelegenheit zuverhüten: Zumahl da ohne dem die Praesumptio Juris vor dem Reo wieder den Judicem stehet/ daß die Tortur unrechtmäßiger weise vorgenommen und volstrecket worden/ wenn nicht gnugsame Indicia vorhanden gewesen/ und der Richter solche klar demonstriren und darlegen kan.
Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de Quaestion. n. 9. Matth. Stephani, in notis ad art. 61. Const. Crim. Caroli V. circa finem. Item Manzius, ad h. art. n. 34 35. & seqq. Welches aber durch Vorzeigung der dißfals bey den Schöppen-Stühlen und Juristen-Facultäten eingehohlten und gesprochenen Urthel leicht zu elidiren und abzulehnen.
Carpzov. d. q 127. n. 26. 27. & 28. Freudius, d. tr. q. 313. Richter, tom. 2. Cons. 427. n. 2. Judex si legitimè torturam intulit, etiam quod tortus decedat, aliqua poena non punitur.
Par. de Puteo, in tr. de Syndicat. v. tortura c. 21. inprinc. Bossius de Tort n. 30. Menoch. de A. I. Q. cas. 349. n. 9. CCLXXXI. Absonderlich aber sol der Judex da bleiben/ stant halten/ und nicht weggehen/ wenn der Inquisit anhebet zubekennen/ und solte er auch gleich die Mahlzeit und den Schlaf drüber versäumen: Denn wenn er desselben Bekäntnis nicht anhören/ noch auch abwarten wolte/ sondern ihn inhalten ließe/ biß man wieder zurück käme/ oder es wohl gar biß auf den andern Tag versparete/ würde dadurch dem Reo Zeit/ Weil und Gelegenheit gegeben/ wieder zurückzutreten/ sich zubedencken/ das beste zu verschweigen/ und dargegen unwahre Dinge auszusinnen / so daß man das jenige/ was man in den Moment gehabt/ in einen Nun wieder verlöhre/ oder doch hernach mit vieler Arbeit/ Mühe/ Marter u. Pein wieder heraußpressen müste.
Del-Rio Disq. Magie. lib. 5. Sect. 10. pag. 803. & seqq. Chartar. d. tr. de Exam. Reor. lib. 2. cap. 2. n. 20. Ambrosin. de Process informai. lib. 2. 6. n. 39. 40. 41. & 42. Welche zugleich den Rath geben/ daß/ wenn die Inquisiten anfangen/ ihre
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/391>, abgerufen am 24.11.2024.
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