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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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CCCXLVI. Man soll auch die Zeit über den armen Sünder mit bessern Essen und Trincken versehen/ und ihm/ zu Labung seines betrübten Geistes/ einen Trunck Wein geben lassen: Doch verhüten/ daß er sich nicht vollsauffe/ u. dadurch an der Busse und Bereuung seiner Sünde/ auch an Zuschick- und Bereit-Machung zum seligen Ende gehindert und verkürtzet werde.

Const. Crim. Caroli V. art. 79.

Fürstl. Gothaische Gerichts- und Process. Ordn. p. 3. c. 6.

CCCXLVII. Anderswo gibt man ihm zu Essen und zu Trincken/ was er selber begehret und verlanget/ zumahl wenn er dasselbe um sein Geld bezahlet. Oder man bereitet ihm eine gute Mahlzeit/ so man coenam asperrimam oder das Henckermahl /

Manzius, ad Const. Crim. Caroli V. art. 79. n. n. 17. Lehman, in Chron. Spirens. lib. 4. c. 18. D. Simon, de Intim. Exec. Crim. c. 7. th. 1.

Ja das Jammer-Creutz- und Unglücks-Mahl nennet.

Jacob Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 235.

Bey welcher der Nachrichter mitspeiset/ damit der arme Sünder seiner gewohne / und den folgenden Morgen/ wenn er ihn alsdenn erst zusehen bekähme/ nicht alzusehr vor ihn erschrecken möchte.

Adrian Beyer, de Expens. Exec. Crim. c. 4. §. 17. pag. 60. Dither, in Contin. Besoldi v. Hencker oder Herdgeld/ p. 293.

CCCXLVIII. Es soll auch der Beambte oder Richter denen Wächtern befehlen/ daß / wenn die Geistlichen ihren Abtrit genommen/ sie dem armen Sünder Gebethe vorlesen/ u. dergleichen Psalme und Lieder mit ihm singen/ dadurch er in steter Andacht behalten werde/ zu welchem Ende solche Leute zu Wächtern anzunehmen/ die lesen können/ auch darbey fromm und Gottesfürchtig seyn.

CCCXLIX. Sonderlich aber haben die Geistliche diejenigen/ so Hex- und Zauberey halber abgethan werden sollen/ öfters zubesuchen/ abzuwechseln/ und selbige zu rechter ernstlichen Busse zu disponiren: Ja auf alle mügliche Weise die ihnen so theuer und auf ihre Gewissen anbefohlene Seele zu retten bedacht zu seyn. Zu welchen Ende denn dieselbe nicht allein zu assen/ damit nicht der Teufel sie als denn besuche/ und sie ein und anders zubekennen abhalte/ oder sie von ihrem Bekäntnis abzugehen anmahne/ und sie durch Zusage/ daß er sie aus der Gefängnis erledigen wolle/ wiederum verführe: Wie denn/ daß er solches zu thun pflege/ aus den Urgichten der Hexen mehr als zuwohl bekant ist.

CCCXLVI. Man soll auch die Zeit über den armen Sünder mit bessern Essen und Trincken versehen/ und ihm/ zu Labung seines betrübten Geistes/ einen Trunck Wein geben lassen: Doch verhüten/ daß er sich nicht vollsauffe/ u. dadurch an der Busse und Bereuung seiner Sünde/ auch an Zuschick- und Bereit-Machung zum seligen Ende gehindert und verkürtzet werde.

Const. Crim. Caroli V. art. 79.

Fürstl. Gothaische Gerichts- und Process. Ordn. p. 3. c. 6.

CCCXLVII. Anderswo gibt man ihm zu Essen und zu Trincken/ was er selber begehret und verlanget/ zumahl wenn er dasselbe um sein Geld bezahlet. Oder man bereitet ihm eine gute Mahlzeit/ so man coenam asperrimam oder das Henckermahl /

Manzius, ad Const. Crim. Caroli V. art. 79. n. n. 17. Lehman, in Chron. Spirens. lib. 4. c. 18. D. Simon, de Intim. Exec. Crim. c. 7. th. 1.

Ja das Jammer-Creutz- und Unglücks-Mahl nennet.

Jacob Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 235.

Bey welcher der Nachrichter mitspeiset/ damit der arme Sünder seiner gewohne / und den folgenden Morgen/ wenn er ihn alsdenn erst zusehen bekähme/ nicht alzusehr vor ihn erschrecken möchte.

Adrian Beyer, de Expens. Exec. Crim. c. 4. §. 17. pag. 60. Dither, in Contin. Besoldi v. Hencker oder Herdgeld/ p. 293.

CCCXLVIII. Es soll auch der Beambte oder Richter denen Wächtern befehlen/ daß / wenn die Geistlichen ihren Abtrit genommen/ sie dem armen Sünder Gebethe vorlesen/ u. dergleichen Psalme und Lieder mit ihm singen/ dadurch er in steter Andacht behalten werde/ zu welchem Ende solche Leute zu Wächtern anzunehmen/ die lesen können/ auch darbey fromm und Gottesfürchtig seyn.

CCCXLIX. Sonderlich aber haben die Geistliche diejenigen/ so Hex- und Zauberey halber abgethan werden sollen/ öfters zubesuchen/ abzuwechseln/ und selbige zu rechter ernstlichen Busse zu disponiren: Ja auf alle mügliche Weise die ihnen so theuer und auf ihre Gewissen anbefohlene Seele zu retten bedacht zu seyn. Zu welchen Ende denn dieselbe nicht allein zu assen/ damit nicht der Teufel sie als denn besuche/ und sie ein und anders zubekennen abhalte/ oder sie von ihrem Bekäntnis abzugehẽ anmahne/ und sie durch Zusage/ daß er sie aus der Gefängnis erledigen wolle/ wiederum verführe: Wie denn/ daß er solches zu thun pflege/ aus den Urgichten der Hexen mehr als zuwohl bekant ist.

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        <p>Const. Crim. Caroli V. art. 79.</p>
        <p>Fürstl. Gothaische Gerichts- und Process. Ordn. p. 3. c. 6.</p>
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        <p>Manzius, ad Const. Crim. Caroli V. art. 79. n. n. 17. Lehman, in Chron. Spirens.                      lib. 4. c. 18. D. Simon, de Intim. Exec. Crim. c. 7. th. 1.</p>
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        <p>Jacob Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 235.</p>
        <p>Bey welcher der Nachrichter mitspeiset/ damit der arme Sünder seiner gewohne /                      und den folgenden Morgen/ wenn er ihn alsdenn erst zusehen bekähme/ nicht                      alzusehr vor ihn erschrecken möchte.</p>
        <p>Adrian Beyer, de Expens. Exec. Crim. c. 4. §. 17. pag. 60. Dither, in Contin.                      Besoldi v. Hencker oder Herdgeld/ p. 293.</p>
        <p>CCCXLVIII. Es soll auch der Beambte oder Richter denen Wächtern befehlen/ daß /                      wenn die Geistlichen ihren Abtrit genommen/ sie dem armen Sünder Gebethe                      vorlesen/ u. dergleichen Psalme und Lieder mit ihm singen/ dadurch er in                      steter Andacht behalten werde/ zu welchem Ende solche Leute zu Wächtern                      anzunehmen/ die lesen können/ auch darbey fromm und Gottesfürchtig seyn.</p>
        <p>CCCXLIX. Sonderlich aber haben die Geistliche diejenigen/ so Hex- und Zauberey                      halber abgethan werden sollen/ öfters zubesuchen/ abzuwechseln/ und selbige                      zu rechter ernstlichen Busse zu disponiren: Ja auf alle mügliche Weise die ihnen                      so theuer und auf ihre Gewissen anbefohlene Seele zu retten bedacht zu seyn. Zu                      welchen Ende denn dieselbe nicht allein zu assen/ damit nicht der Teufel sie                      als denn besuche/ und sie ein und anders zubekennen abhalte/ oder sie von                      ihrem Bekäntnis abzugehe&#x0303; anmahne/ und sie durch Zusage/ daß er sie aus                      der Gefängnis erledigen wolle/ wiederum verführe: Wie denn/ daß er solches zu                      thun pflege/ aus den Urgichten der Hexen mehr als zuwohl bekant ist.</p>
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[451/0467] CCCXLVI. Man soll auch die Zeit über den armen Sünder mit bessern Essen und Trincken versehen/ und ihm/ zu Labung seines betrübten Geistes/ einen Trunck Wein geben lassen: Doch verhüten/ daß er sich nicht vollsauffe/ u. dadurch an der Busse und Bereuung seiner Sünde/ auch an Zuschick- und Bereit-Machung zum seligen Ende gehindert und verkürtzet werde. Const. Crim. Caroli V. art. 79. Fürstl. Gothaische Gerichts- und Process. Ordn. p. 3. c. 6. CCCXLVII. Anderswo gibt man ihm zu Essen und zu Trincken/ was er selber begehret und verlanget/ zumahl wenn er dasselbe um sein Geld bezahlet. Oder man bereitet ihm eine gute Mahlzeit/ so man coenam asperrimam oder das Henckermahl / Manzius, ad Const. Crim. Caroli V. art. 79. n. n. 17. Lehman, in Chron. Spirens. lib. 4. c. 18. D. Simon, de Intim. Exec. Crim. c. 7. th. 1. Ja das Jammer-Creutz- und Unglücks-Mahl nennet. Jacob Otto, in Corp. Jur. Crim. pag. 235. Bey welcher der Nachrichter mitspeiset/ damit der arme Sünder seiner gewohne / und den folgenden Morgen/ wenn er ihn alsdenn erst zusehen bekähme/ nicht alzusehr vor ihn erschrecken möchte. Adrian Beyer, de Expens. Exec. Crim. c. 4. §. 17. pag. 60. Dither, in Contin. Besoldi v. Hencker oder Herdgeld/ p. 293. CCCXLVIII. Es soll auch der Beambte oder Richter denen Wächtern befehlen/ daß / wenn die Geistlichen ihren Abtrit genommen/ sie dem armen Sünder Gebethe vorlesen/ u. dergleichen Psalme und Lieder mit ihm singen/ dadurch er in steter Andacht behalten werde/ zu welchem Ende solche Leute zu Wächtern anzunehmen/ die lesen können/ auch darbey fromm und Gottesfürchtig seyn. CCCXLIX. Sonderlich aber haben die Geistliche diejenigen/ so Hex- und Zauberey halber abgethan werden sollen/ öfters zubesuchen/ abzuwechseln/ und selbige zu rechter ernstlichen Busse zu disponiren: Ja auf alle mügliche Weise die ihnen so theuer und auf ihre Gewissen anbefohlene Seele zu retten bedacht zu seyn. Zu welchen Ende denn dieselbe nicht allein zu assen/ damit nicht der Teufel sie als denn besuche/ und sie ein und anders zubekennen abhalte/ oder sie von ihrem Bekäntnis abzugehẽ anmahne/ und sie durch Zusage/ daß er sie aus der Gefängnis erledigen wolle/ wiederum verführe: Wie denn/ daß er solches zu thun pflege/ aus den Urgichten der Hexen mehr als zuwohl bekant ist.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/467>, abgerufen am 26.06.2024.