Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

fahrung/ auch am Leben mit dem Schwerd gerichtet werden. Also auch welcher unsere Stadt-Knechte oder Kichtere / in ihrem anbefohlenen Ambt muthwillig/ und sonder ehehaffte Ursachen/ würde verhindern/ schmähen/ und frevele Hand an sie legen/ der soll/ nach Gelegenheit und Umständen der Sachen/ derowegen an Leib und Gut gestrafft werden.

XXXIX. Und da diese/ auf Befehl der Obrigkeit/ einen gefangen nehmen wollnen / die Captur auch rechtmäßig ist/ derselbe aber sich mit Wehr und Waffen wiedersetzet/ und die Diener die Nachbarn oder Umstehende üm Hülffe anruffen / sind dieselbe/ als Unterthanen schuldig/ ihnen beyzustehen/ daß der/ so sich nicht gefangen geben will/ überwältiget/ und zur Hafft gebracht werde. Wenn sie aber nicht solgen/ und die Gerichts-Diener hülf-loß lassen/ sind sie in der Obrigkeit Straffe verfallen.

Gosson. ad consvetud. Atrebatens. art. 8. fol. 86.

Ubi attestatur, sententiam Bithuniae fuisse latam adversus aliquos, qui cum vim scelerati Raptoris in mulierem honestam propulsare potuissent, non tamen propulsa verint, ideo omnes in jus a Regio procuratore esse vocatos, mox causa cognita in venerationem justitiae condemnatos, aperto capite, flexisque genibus, palam in judicio ignaviae suae poenitere, veniamque deprecari, eoque amplius quemlibet eorum decem librarum poena mulctatum esse.

Speidel, in Specul. Jur. v. Büttel/ pag. 157. Vide omnino Sebast. Guazzin, tom. 1. ad defens. inquisit. def. 5. c. 4. par tot.

XL. Kömmet auch in solchem conflictu derjenige üm/ so sich wiedersetzet/ und nicht gefangen geben will/ sind die Diener/ und ihre Gehülffen deshalber frey von der Straffe: doch daß sie nicht excediren/ und mehr thun/ als ihnen befohlen: Sintemahl die abgeordnete Gerichts-Personen und Diener gute Vorsichtigkeit und Bescheidenheit gebrauchen sollen/ damit eines theils der Delinquent nicht entkomme/ andern theils aber derselbe/ ohne Noth/ bey der Captur nicht übel geschlagen/ beschädiget/ oder wohl gar üms Leben gebracht werde/ welches eine Gerichts-Obrigkeit vielweniger zu befehlen/ als die Bediente vor sich selbst zu thun/ sich unterstehen dürffen/ wenn sie nicht in die Straffe der Todschläger fallen wollen.

XLI. Wenn aber ein Delinquent sich mit gewapneter Hand/ wie droben gedacht / gegen die Gerichte zur Wehr stellete/ haben die Bediente freylich Fug/ Recht und Macht/ einen solchen halsstarrigen Buben zu züchtigen /

fahrung/ auch am Leben mit dem Schwerd gerichtet werden. Also auch welcher unsere Stadt-Knechte oder Kichtere / in ihrem anbefohlenen Ambt muthwillig/ und sonder ehehaffte Ursachen/ würde verhindern/ schmähen/ und frevele Hand an sie legen/ der soll/ nach Gelegenheit und Umständen der Sachen/ derowegen an Leib und Gut gestrafft werden.

XXXIX. Und da diese/ auf Befehl der Obrigkeit/ einen gefangen nehmen wollnen / die Captur auch rechtmäßig ist/ derselbe aber sich mit Wehr und Waffen wiedersetzet/ und die Diener die Nachbarn oder Umstehende üm Hülffe anruffen / sind dieselbe/ als Unterthanen schuldig/ ihnen beyzustehen/ daß der/ so sich nicht gefangen geben will/ überwältiget/ und zur Hafft gebracht werde. Wenn sie aber nicht solgen/ und die Gerichts-Diener hülf-loß lassen/ sind sie in der Obrigkeit Straffe verfallen.

Gosson. ad consvetud. Atrebatens. art. 8. fol. 86.

Ubi attestatur, sententiam Bithuniae fuisse latam adversus aliquos, qui cum vim scelerati Raptoris in mulierem honestam propulsare potuissent, non tamen propulsa verint, ideo omnes in jus à Regio procuratore esse vocatos, mox causâ cognitâ in venerationem justitiae condemnatos, aperto capite, flexisque genibus, palàm in judicio ignaviae suae poenitere, veniamque deprecari, eoque amplius quemlibet eorum decem librarum poena mulctatum esse.

Speidel, in Specul. Jur. v. Büttel/ pag. 157. Vide omninò Sebast. Guazzin, tom. 1. ad defens. inquisit. def. 5. c. 4. par tot.

XL. Kömmet auch in solchem conflictu derjenige üm/ so sich wiedersetzet/ und nicht gefangen geben will/ sind die Diener/ und ihre Gehülffen deshalber frey von der Straffe: doch daß sie nicht excediren/ und mehr thun/ als ihnen befohlen: Sintemahl die abgeordnete Gerichts-Personen und Diener gute Vorsichtigkeit und Bescheidenheit gebrauchen sollen/ damit eines theils der Delinquent nicht entkomme/ andern theils aber derselbe/ ohne Noth/ bey der Captur nicht übel geschlagen/ beschädiget/ oder wohl gar üms Leben gebracht werde/ welches eine Gerichts-Obrigkeit vielweniger zu befehlen/ als die Bediente vor sich selbst zu thun/ sich unterstehen dürffen/ wenn sie nicht in die Straffe der Todschläger fallen wollen.

XLI. Wenn aber ein Delinquent sich mit gewapneter Hand/ wie droben gedacht / gegen die Gerichte zur Wehr stellete/ haben die Bediente freylich Fug/ Recht und Macht/ einen solchen halsstarrigen Buben zu züchtigen /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0535" n="519"/>
fahrung/ auch am Leben mit dem                      Schwerd gerichtet werden. Also auch welcher unsere Stadt-Knechte oder Kichtere /                      in ihrem anbefohlenen Ambt muthwillig/ und sonder ehehaffte Ursachen/ würde                      verhindern/ schmähen/ und frevele Hand an sie legen/ der soll/ nach                      Gelegenheit und Umständen der Sachen/ derowegen an Leib und Gut gestrafft                      werden.</p>
        <p>XXXIX. Und da diese/ auf Befehl der Obrigkeit/ einen gefangen nehmen wollnen /                      die Captur auch rechtmäßig ist/ derselbe aber sich mit Wehr und Waffen                      wiedersetzet/ und die Diener die Nachbarn oder Umstehende üm Hülffe anruffen /                      sind dieselbe/ als Unterthanen schuldig/ ihnen beyzustehen/ daß der/ so sich                      nicht gefangen geben will/ überwältiget/ und zur Hafft gebracht werde. Wenn                      sie aber nicht solgen/ und die Gerichts-Diener hülf-loß lassen/ sind sie in                      der Obrigkeit Straffe verfallen.</p>
        <p>Gosson. ad consvetud. Atrebatens. art. 8. fol. 86.</p>
        <p>Ubi attestatur, sententiam Bithuniae fuisse latam adversus aliquos, qui cum vim                      scelerati Raptoris in mulierem honestam propulsare potuissent, non tamen                      propulsa verint, ideo omnes in jus à Regio procuratore esse vocatos, mox causâ                      cognitâ in venerationem justitiae condemnatos, aperto capite, flexisque genibus,                      palàm in judicio ignaviae suae poenitere, veniamque deprecari, eoque amplius                      quemlibet eorum decem librarum poena mulctatum esse.</p>
        <p>Speidel, in Specul. Jur. v. Büttel/ pag. 157. Vide omninò Sebast. Guazzin, tom.                      1. ad defens. inquisit. def. 5. c. 4. par tot.</p>
        <p>XL. Kömmet auch in solchem conflictu derjenige üm/ so sich wiedersetzet/ und                      nicht gefangen geben will/ sind die Diener/ und ihre Gehülffen deshalber frey                      von der Straffe: doch daß sie nicht excediren/ und mehr thun/ als ihnen                      befohlen: Sintemahl die abgeordnete Gerichts-Personen und Diener gute                      Vorsichtigkeit und Bescheidenheit gebrauchen sollen/ damit eines theils der                      Delinquent nicht entkomme/ andern theils aber derselbe/ ohne Noth/ bey der                      Captur nicht übel geschlagen/ beschädiget/ oder wohl gar üms Leben gebracht                      werde/ welches eine Gerichts-Obrigkeit vielweniger zu befehlen/ als die                      Bediente vor sich selbst zu thun/ sich unterstehen dürffen/ wenn sie nicht in                      die Straffe der Todschläger fallen wollen.</p>
        <p>XLI. Wenn aber ein Delinquent sich mit gewapneter Hand/ wie droben gedacht /                      gegen die Gerichte zur Wehr stellete/ haben die Bediente freylich Fug/ Recht                      und Macht/ einen solchen halsstarrigen Buben zu züchtigen /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[519/0535] fahrung/ auch am Leben mit dem Schwerd gerichtet werden. Also auch welcher unsere Stadt-Knechte oder Kichtere / in ihrem anbefohlenen Ambt muthwillig/ und sonder ehehaffte Ursachen/ würde verhindern/ schmähen/ und frevele Hand an sie legen/ der soll/ nach Gelegenheit und Umständen der Sachen/ derowegen an Leib und Gut gestrafft werden. XXXIX. Und da diese/ auf Befehl der Obrigkeit/ einen gefangen nehmen wollnen / die Captur auch rechtmäßig ist/ derselbe aber sich mit Wehr und Waffen wiedersetzet/ und die Diener die Nachbarn oder Umstehende üm Hülffe anruffen / sind dieselbe/ als Unterthanen schuldig/ ihnen beyzustehen/ daß der/ so sich nicht gefangen geben will/ überwältiget/ und zur Hafft gebracht werde. Wenn sie aber nicht solgen/ und die Gerichts-Diener hülf-loß lassen/ sind sie in der Obrigkeit Straffe verfallen. Gosson. ad consvetud. Atrebatens. art. 8. fol. 86. Ubi attestatur, sententiam Bithuniae fuisse latam adversus aliquos, qui cum vim scelerati Raptoris in mulierem honestam propulsare potuissent, non tamen propulsa verint, ideo omnes in jus à Regio procuratore esse vocatos, mox causâ cognitâ in venerationem justitiae condemnatos, aperto capite, flexisque genibus, palàm in judicio ignaviae suae poenitere, veniamque deprecari, eoque amplius quemlibet eorum decem librarum poena mulctatum esse. Speidel, in Specul. Jur. v. Büttel/ pag. 157. Vide omninò Sebast. Guazzin, tom. 1. ad defens. inquisit. def. 5. c. 4. par tot. XL. Kömmet auch in solchem conflictu derjenige üm/ so sich wiedersetzet/ und nicht gefangen geben will/ sind die Diener/ und ihre Gehülffen deshalber frey von der Straffe: doch daß sie nicht excediren/ und mehr thun/ als ihnen befohlen: Sintemahl die abgeordnete Gerichts-Personen und Diener gute Vorsichtigkeit und Bescheidenheit gebrauchen sollen/ damit eines theils der Delinquent nicht entkomme/ andern theils aber derselbe/ ohne Noth/ bey der Captur nicht übel geschlagen/ beschädiget/ oder wohl gar üms Leben gebracht werde/ welches eine Gerichts-Obrigkeit vielweniger zu befehlen/ als die Bediente vor sich selbst zu thun/ sich unterstehen dürffen/ wenn sie nicht in die Straffe der Todschläger fallen wollen. XLI. Wenn aber ein Delinquent sich mit gewapneter Hand/ wie droben gedacht / gegen die Gerichte zur Wehr stellete/ haben die Bediente freylich Fug/ Recht und Macht/ einen solchen halsstarrigen Buben zu züchtigen /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/535
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 519. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/535>, abgerufen am 22.11.2024.