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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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XXXIII. V. Vieler Orthen haben sie die Beschwerung/ daß der Herrschafft sie eine gewisse Anzahl grosser Hunde von den Ludern aufziehen und halten/ auch hernach / wenn sie groß/ auf Bären und Wild-Schweine-Hatzen und Jagten bringen und führen müssen. Zu mehrer Nachricht und Erläuterung dessen ist ein VerErbungs-Brief solcher Meister eyen hierbey gesetzet worden/ folgenden lauts: "Wir N. Graf zu N. tot. tit. vor uns und unsere Nachkommen/ thun kund und bekennen/ daß uns H. C. F. unterthänig angelanget/ daß wir ihm und seine Erben allerseits mit der Feldmeisterey in der Stadt und Ambt allhier zu G. allermassen dieselbe in Anno 1594. von unsern in Gott ruhenden Groß-Herrn-Vater/ Graf. H. G. zu N. durch H. S. erblich für 2000. Thaler verkaufft/ und hernach auf W. H. und dessen Erben transferiret worden/ gnädig belehnen wolten. Wann wir dann sein unterthäniges Suchen gnädig angesehen: Als haben wir ihm und alle seine Erben mit oberwehnter Feldmeisterey in hiesiger Stadt und Ambt/ als ein Erb-Lehn beliehen/ thun auch solches nochmahls/ Krafft dieses unsers Brieffes dergestalt und also/ daßer [1] Jährlichen hiervon - Thaler Erb-Zins ins Ambt allhier erlegen/ und zwölf grosse Rödden halten/ desgleichen denen Forst-Bedienten/ als N. N. und N. N. ieden ein paar Handschue geben. [2.] Die heimlichen Gemächer/ Gefängnisse und Gossen in unsern Schloß und Residenz N. und denen darzu gehörigen sechs Vorwergen/ so offt es vonnöthen/ reinigen / oder durch iemandes Zuthun bestellen solle. [3] Was für Pferde oder Rindnöser im Ambt allhier/ und auf denen darzu gehörigen Vorwergen abgehen/ so gezogen und getragen/ auch von dreyjährigen Rindern/ soll er ausschaffen/ die Häute aufhängen/ und dem Ambt hieselbst folgen lassen/ dargegen ihm von ieden Stück drey Groschen gegeben werden sollen. Was nicht gezogen und getragen/ davon mag er die Häute selber behalten. [4] Soll er den Pfosch oder Luder auf dem hiesigen Forst/ nach der Jäger Anweisung/ so wohl auch bey die Wolffs- und Fuchs-Hütte unweigerlich und ungesäumt führen/ daß drüber keine Klage vorkomme. Daferne auch von den Jägern und Unterthanen im Ambt hieselbst einige Klage entstehen würde/ daß auf ihr Erinnern und Anordnen das Aaß nicht ausgeschaffet würde / soll uns frey stehen/ massen wir uns dessen wollen vorbehalten haben/ eine Meisterey zu N. einem andern aufzubauen und zugebrauchen nachzulassen. [5] Soll er alle Pferde-Haar/ so nacher H. in das Saltzwerck genutzet wer-

XXXIII. V. Vieler Orthen haben sie die Beschwerung/ daß der Herrschafft sie eine gewisse Anzahl grosser Hunde von den Ludern aufziehen und halten/ auch hernach / wenn sie groß/ auf Bären und Wild-Schweine-Hatzen und Jagten bringen und führen müssen. Zu mehrer Nachricht und Erläuterung dessen ist ein VerErbungs-Brief solcher Meister eyen hierbey gesetzet worden/ folgenden lauts: "Wir N. Graf zu N. tot. tit. vor uns und unsere Nachkommen/ thun kund und bekennen/ daß uns H. C. F. unterthänig angelanget/ daß wir ihm und seine Erben allerseits mit der Feldmeisterey in der Stadt und Ambt allhier zu G. allermassen dieselbe in Anno 1594. von unsern in Gott ruhenden Groß-Herrn-Vater/ Graf. H. G. zu N. durch H. S. erblich für 2000. Thaler verkaufft/ und hernach auf W. H. und dessen Erben transferiret worden/ gnädig belehnen wolten. Wann wir dann sein unterthäniges Suchen gnädig angesehen: Als haben wir ihm und alle seine Erben mit oberwehnter Feldmeisterey in hiesiger Stadt und Ambt/ als ein Erb-Lehn beliehen/ thun auch solches nochmahls/ Krafft dieses unsers Brieffes dergestalt und also/ daßer [1] Jährlichen hiervon - Thaler Erb-Zins ins Ambt allhier erlegen/ und zwölf grosse Rödden halten/ desgleichen denen Forst-Bedienten/ als N. N. und N. N. ieden ein paar Handschue geben. [2.] Die heimlichen Gemächer/ Gefängnisse und Gossen in unsern Schloß und Residenz N. und denen darzu gehörigen sechs Vorwergen/ so offt es vonnöthen/ reinigen / oder durch iemandes Zuthun bestellen solle. [3] Was für Pferde oder Rindnöser im Ambt allhier/ und auf denen darzu gehörigen Vorwergen abgehen/ so gezogen und getragen/ auch von dreyjährigen Rindern/ soll er ausschaffen/ die Häute aufhängen/ und dem Ambt hieselbst folgen lassen/ dargegen ihm von ieden Stück drey Groschen gegeben werden sollen. Was nicht gezogen und getragen/ davon mag er die Häute selber behalten. [4] Soll er den Pfosch oder Luder auf dem hiesigen Forst/ nach der Jäger Anweisung/ so wohl auch bey die Wolffs- und Fuchs-Hütte unweigerlich und ungesäumt führen/ daß drüber keine Klage vorkomme. Daferne auch von den Jägern und Unterthanen im Ambt hieselbst einige Klage entstehen würde/ daß auf ihr Erinnern und Anordnen das Aaß nicht ausgeschaffet würde / soll uns frey stehen/ massen wir uns dessen wollen vorbehalten haben/ eine Meisterey zu N. einem andern aufzubauen und zugebrauchen nachzulassen. [5] Soll er alle Pferde-Haar/ so nacher H. in das Saltzwerck genutzet wer-

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[545/0561] XXXIII. V. Vieler Orthen haben sie die Beschwerung/ daß der Herrschafft sie eine gewisse Anzahl grosser Hunde von den Ludern aufziehen und halten/ auch hernach / wenn sie groß/ auf Bären und Wild-Schweine-Hatzen und Jagten bringen und führen müssen. Zu mehrer Nachricht und Erläuterung dessen ist ein VerErbungs-Brief solcher Meister eyen hierbey gesetzet worden/ folgenden lauts: "Wir N. Graf zu N. tot. tit. vor uns und unsere Nachkommen/ thun kund und bekennen/ daß uns H. C. F. unterthänig angelanget/ daß wir ihm und seine Erben allerseits mit der Feldmeisterey in der Stadt und Ambt allhier zu G. allermassen dieselbe in Anno 1594. von unsern in Gott ruhenden Groß-Herrn-Vater/ Graf. H. G. zu N. durch H. S. erblich für 2000. Thaler verkaufft/ und hernach auf W. H. und dessen Erben transferiret worden/ gnädig belehnen wolten. Wann wir dann sein unterthäniges Suchen gnädig angesehen: Als haben wir ihm und alle seine Erben mit oberwehnter Feldmeisterey in hiesiger Stadt und Ambt/ als ein Erb-Lehn beliehen/ thun auch solches nochmahls/ Krafft dieses unsers Brieffes dergestalt und also/ daßer [1] Jährlichen hiervon - Thaler Erb-Zins ins Ambt allhier erlegen/ und zwölf grosse Rödden halten/ desgleichen denen Forst-Bedienten/ als N. N. und N. N. ieden ein paar Handschue geben. [2.] Die heimlichen Gemächer/ Gefängnisse und Gossen in unsern Schloß und Residenz N. und denen darzu gehörigen sechs Vorwergen/ so offt es vonnöthen/ reinigen / oder durch iemandes Zuthun bestellen solle. [3] Was für Pferde oder Rindnöser im Ambt allhier/ und auf denen darzu gehörigen Vorwergen abgehen/ so gezogen und getragen/ auch von dreyjährigen Rindern/ soll er ausschaffen/ die Häute aufhängen/ und dem Ambt hieselbst folgen lassen/ dargegen ihm von ieden Stück drey Groschen gegeben werden sollen. Was nicht gezogen und getragen/ davon mag er die Häute selber behalten. [4] Soll er den Pfosch oder Luder auf dem hiesigen Forst/ nach der Jäger Anweisung/ so wohl auch bey die Wolffs- und Fuchs-Hütte unweigerlich und ungesäumt führen/ daß drüber keine Klage vorkomme. Daferne auch von den Jägern und Unterthanen im Ambt hieselbst einige Klage entstehen würde/ daß auf ihr Erinnern und Anordnen das Aaß nicht ausgeschaffet würde / soll uns frey stehen/ massen wir uns dessen wollen vorbehalten haben/ eine Meisterey zu N. einem andern aufzubauen und zugebrauchen nachzulassen. [5] Soll er alle Pferde-Haar/ so nacher H. in das Saltzwerck genutzet wer-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/561>, abgerufen am 26.06.2024.